Zitat:
|
Der Käufer hat, wenn er eine mangelhafte Sache gekauft hat, gem. §§ ->437 Nr.1, ->439 BGB einen Anspruch auf Nacherfüllung. Unter Nacherfüllung gem. ->§ 439 BGB versteht man Nachlieferung und Nachbesserung. Die Art der Nacherfüllung darf der Käufer wählen (->§ 439 Abs. 1 BGB)! Sollte eine Nachlieferung nicht möglich sein oder die Reparatur mehrmals (höchstens zweimal) nicht gelingen oder dauert sie sehr lange, darf der Käufer nach seiner Wahl gem. ->§ 441 BGB mindern (einen Preisnachlaß verlangen) oder den Vertrag gem. §§ ->323, ->346 BGB rückabwickeln.
|
Verstehe ich das richtig?
Einen Anspruch auf Nacherfüllung.Wo ich mein Gerät gekauft haben wurden mir sachen versprochen wie Dateien per Bluetooth verschicken und Tethering.
Das Wiederum war ja ein Fehler von O2,aber schnuppe wer den fehler gemacht hat.kann ich drauf bestehen und im Falle einer Nichtlieferung von Kaufvertrag zurücktreten? Bin nicht sonderlich gut darin Solche Texte zu verstehen