@Leo: Danke, habe es korrigiert
Stichwort Reisefreigrenze:
Reisefreigrenzen-Drittland Zitat:
Abgabenfreie Einfuhr von Reisemitbringseln
Unter folgenden Voraussetzungen können Reisende Waren abgabenfrei aus einem Nicht-EG-Mitgliedstaat (Drittland) nach Deutschland einführen. Bei der Einreise über einen anderen Mitgliedstaat sind die gegebenenfalls für diesen Mitgliedstaat geltenden besonderen einzelstaatlichen Vorschriften zu beachten. - Der Reisende führt die betreffenden Waren mit sich.
Als mitgeführt gelten auch auf dem gleichen Beförderungsweg des Reisenden z.B. per Bahn voraus- oder nachgeschickte Waren. Wird Ihr Reisegepäck per Post voraus- oder nachgesandt, so gilt es dagegen nicht als mitgeführt. - Die Waren sind für den persönlichen Ge- oder Verbrauch bestimmt.
Die Reisemitbringsel dürfen ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch des Reisenden, für Angehörige seines Haushalts oder als Geschenk bestimmt sein. Ein entgeltliches Mitbringen für andere ist somit nicht möglich.
Die Waren dürfen keinesfalls zu gewerblichen Zwecken bestimmt sein. Sind diese beiden Bedingungen erfüllt, so gelten die folgenden Mengen- und Wertgrenzen: (...) - andere Waren
- bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Euro
- Flug- bzw. Seereisende bis zu einem Warenwert von insgesamt 430 Euro
- Reisende unter 15 Jahren bis zu einem Warenwert von insgesamt 175 Euro
Falls Ihre Reisemitbringsel die vorstehenden Reisefreigrenzen überschreiten, sind Einfuhrabgaben zu entrichten.
Die Reisefreigrenzen können während einer Reise nur einmal in Anspruch genommen werden. Eine Reise ist beispielsweise erst mit der Rückkehr zum inländischen Wohnort oder der Ankunft an Ihrem Urlaubsort in Deutschland beendet. Die mehrfache Inanspruchnahme der Reisefreigrenzen bei unmittelbar aufeinander folgendem Passieren der Grenze ist daher nicht zulässig.
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