Zitat:
Zitat von kris781
Das sieht der BGH aber anders: "Bei Rückabwicklung eines Verbrauchsgüterkaufs steht einem Anspruch des Verkäufers auf Nutzungswertersatz gemäß § 346 Abs. 1 BGB europäisches Recht (hier Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) nicht entgegen." (BGH, Urt. v. 16. 9. 2009, VIII ZR 243/08).
Grüße, Kristian |
Ihr habt so ein wenig beide Recht....
Die Aussage von Fexpop basiert auf EuGH (1. Kammer), Urteil vom 17. 4. 2008 - C-404/06. Der EUGH hat nach Vorlage des BGH entschieden, dass eine Nutzungsentschädigung nicht zu zahlen sei. Da dies dem Verbraucher die Wahrnehmung seiner Rechte erschwert.
In dem von Kristian zitierten (BGH, Urt. v. 16. 9. 2009, VIII ZR 243/08) hat der BGH im Anschluss daran nun gesagt, dass dies nur für die Nachlieferung gelte und nicht für den Rücktritt. Macht auch Sinn... Bei der Nachlieferung hieße das Zahlen einer Nutzungsgebühr nämlich, dass ich diese auf den Kaufpreis drauf zu zahlen habe, den ich ja eh schon gezahlt habe.....
Wenn ich aber zurücktrete, dann erhalte ich meinen Kaufpreis ja zurück, werde also nicht doppelt belastet.
Da es in diesem Thread um Rücktritt geht.... naja reimt es euch selbst zusammen.
BTW: Thanx Kris... ich hatte das Urteil gar nicht so auf dem Schirm....Man sollte die NJW vielleicht doch regelmäßig mal durchblättern.