10.1er in Österreich kaufen und in Deutschland von der Steuer absetzen?

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Zweiblum

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Hallo in die Runde,

ich habe mich zwar schon versucht, etwas zu erkundigen, aber wirklich schlau geworden bin ich noch nicht und hoffe nun, dass mir hier vielleicht jemand helfen kann.

Es geht darum, dass ich mir das Galaxy Tab 64Gb WLAN + 3G in Österreich kaufen möchte.
Da ich es für meine Arbeit benötige, möchte ich es aber in Deutschland von der Steuer absetzen.
Theoretisch reime ich mir das so zusammen, dass ich das Gerät in Österreich kaufe, mir von dort irgendwie die Mehrwertsteuer wieder beschaffe, das gerät dann in Deutschland versteuere und es dann mit meiner Steuererklärung wieder absetze, richtig?

Hat hier schon jemand Erfahrung in diese Richtung und kann mir spezifische Tipps oder Handlungsanweisungen geben?

Vielen lieben Dank schonmal vorab,

Grüße,
Tobias
 
als privatmann kannst du die rechnung direkt absetzen. hab ich mal mit einem notebook gemacht.
 
Ein Unternehmer mit Vorsteuerabzugsberechtigung kann sich im EU-Ausland gezahlte MwSt erstatten lassen, da helfen der Steuerberater oder die Finanzbehörde weiter. Bei einer Privatperson spielt das keine Rolle, da die MwSt nur einmal (im Erwerbsland) gezahlt wird.

Aber welche Rolle bei der Absetzbarkeit vom Einkommen soll der Einkaufsort spielen? Relevant ist doch, dass man die Höhe und den Zweck der Ausgabe belegen kann und eine Rechnung erhält man auch in Österreich.
 
alpha_de schrieb:
Ein Unternehmer mit Vorsteuerabzugsberechtigung kann sich im EU-Ausland gezahlte MwSt erstatten lassen, da helfen der Steuerberater oder die Finanzbehörde weiter. Bei einer Privatperson spielt das keine Rolle, da die MwSt nur einmal (im Erwerbsland) gezahlt wird.

Aber welche Rolle bei der Absetzbarkeit vom Einkommen soll der Einkaufsort spielen? Relevant ist doch, dass man die Höhe und den Zweck der Ausgabe belegen kann und eine Rechnung erhält man auch in Österreich.

Das mit der im EU-Ausland gezahlten MwST erstatten lassen war mir zum Beispiel neu. Gilt das auch für eine GbR? Müsste eigentlich.

Der Hauptpunkt war auch weniger die Absetzbarkeit vom Einkommen als die Entrichtung der Steuer.

Danke für die Info und Hilfe.
 
Zuletzt bearbeitet:
Es ist wesentlich einfache, als hier geschildert: Ich habe mein 10.1. erst vor wenigen Wochen in Oesterreich online geordet und eine MWst freie Rechnung erhalten (und natuerlich auch keine MWST gezahlt).

TAB war nach zwei Tagen da. ?.
 
Dann sprich nochmal mit dem Steuerberater, wie das dann in Deutschland zu versteuern ist.
 
da muss nichts versteuert werden. Seit Beginn dieses Jahres sind die USt. Richtlinien wesentlich vereinfacht worden. Ausschlaggebend bei der USt-BEsteuerung ist die Adresse des RG-Empfängers.

Wenn der Versender also in AT sitzt und der Empfänger in D = MwSt-frei
 
Genauso ist es, lässt sich für den Rechnungsersteller auch ganz schnell prüfen ob der Käufer dazu berechtigt ist, einfache Prüfung der UID des Käufers + UID des Verkäufers auf den einschlägig bekannten Seiten der Finanzbehörden geben hier automatisch das OK dazu.

Als ich selbstständig war hab ich ~90% meiner Waren außerhalb Ö gekauft und dort nie etwas versteuert, die Rechnungen kamen immer ohne Ust.
Auch wenn ich Bürobedarf bestellt habe kam der oft aus D, ohne Ust.

Sieht anders aus wenn das Unternehmen das verschickt nicht USt abzugsberechtigt ist (wird bei einem Online-Shop sicher nicht der Fall sein).

ACHTUNG:
Man muss zwar keine Steuer zahlen, aber der Betrag ist virtuell zu versteuern.
In Ö gibts hierzu bei der USt-Erklärung eine eigene Position, dort muss man alle Beträge auflisten die man Ust-frei innerhalb der gekauft hat (ohne die Inlandswaren für die man sich die Vorsteuer zurückholt), daraus errechnet sich eine bestimmte Erwerbssteuer. Die wird dann wieder in einer anderen Position als Minus-Wert verbucht, so dass für diese Waren keine USt-Zahlungen zu leisten sind.
Aber dem FA würde somit auffallen wenn man weniger USt. abliefert als man eigentlich theor. zahlen würde und hätte somit einen Hinweis auf Eigenverbrauch ;)

(War jetzt vereinfacht geschildert und nicht als Rechtshilfe gedacht, mehr dazu kann jeder Unternehmer von seinem Steuerberater erfahren oder eben selbst in den superdicken Broschüren der Finantämter nachlesen)
 
Genau auf die Handhabung des i.g.E. und dessen Verbuchung bezog sich mein Hinweis.

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