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Logo löst sich

Das Thema "Logo löst sich" befindet sich unter HTC Legend Forum auf Android-Hilfe.de.


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Alt 06.08.2010, 11:54   #1 (permalink)
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Standard Logo löst sich

Hallo Leute,

auf meinem 4 Wochen alten Legend löst sich das Chrom-Logo, um genau zu sein derzeit "nur" das C, auf der Rückseite des Handys. Da diese Teile anscheinend mit nem Kleber einfach draufgeklebt sind (Restkleber ist noch drauf). Hat jemand von euch Erfahrung mit diesem Problem oder bin ich ein Einzelfall?
Ich habe mich mal an meinen Provider gewendet, welcher meint, dass sie nicht wissen ob das ein Garantiefall ist oder nicht. Sie haben mich an HTC direkt weitergeleitet, da hab ich aber noch keine Antwort bekommen..

Viele Grüße.
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Alt 06.08.2010, 20:45   #2 (permalink)
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Standard AW: Logo löst sich

Bis jetzt keine Probleme (Legend ist ca. 4 Monate alt). Ich nutze aber auch eine enganliegende Tasche, und mein Gerät liegt auch meistens darauf, wenn es "ausgepackt" ist.
__________________
Gruß, Thomas
--------------
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Alt 06.08.2010, 21:33   #3 (permalink)
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Standard AW: Logo löst sich

Zitat:
Zitat von ThunDerStrucK Beitrag anzeigen
Hallo Leute,

auf meinem 4 Wochen alten Legend löst sich das Chrom-Logo, um genau zu sein derzeit "nur" das C, auf der Rückseite des Handys. Da diese Teile anscheinend mit nem Kleber einfach draufgeklebt sind (Restkleber ist noch drauf). Hat jemand von euch Erfahrung mit diesem Problem oder bin ich ein Einzelfall?
Ich habe mich mal an meinen Provider gewendet, welcher meint, dass sie nicht wissen ob das ein Garantiefall ist oder nicht. Sie haben mich an HTC direkt weitergeleitet, da hab ich aber noch keine Antwort bekommen..

Viele Grüße.
Hallo,

meiner Meinung nach sollte auf jeden Fall Dein Provider für Ersatz sorgen...oder das C lässt sich von Dir wieder einwandfrei anbringen, das erspart Dir Zeit und Nerven...
Hier mal anbei...die Regelung für Garantie und Gewährleistung, die nicht zu verwechseln sind :
  1. Was ist Gewährleistung ? Was beinhaltet die (gesetzliche) Gewährleistung ?

    Wenn der Verkäufer "Gewähr zu leisten" hat, steht der Verkäufer steht dafür ein, dass die gehandelte Ware ZUM ZEITPUNKT DES VERKAUFS frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Das heisst konkret, dass die Ware die (kauf)vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweisen muss. Seit der BGB-Novellierung bedeutet das auch, dass Werbeaussagen zutreffen müssen und Lieferungen mengenmässig richtig ausgeführt sein müssen. Die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels trägt der Käufer.

    Die gesetzliche Gewährleistung nach § 437 BGB beträgt seit 1.1.2002 24 Monate, sie kann bei Gebrauchtwaren per AGB oder einzelvertraglich auf 12 Monate verkürzt werden. Bis dahin galt bei Neuwaren eine Gewährleistungsfrist von 6 Monaten, eine Gewährleistung für gebrauchte Waren konnte vollständig ausgeschlossen werden.
    Der Kunde kann daher seine Rechte bei Lieferung eines mangelbehafteten Geräts nunmehr 2 Jahre lang (bzw. 1 Jahr bei gebrauchten Waren, sofern kaufvertraglich vereinbart) geltend machen. Zu Gunsten des Käufers wird in den ersten 6 Monaten nach Übergabe vermutet, dass die Ware schon zum Lieferzeitpunkt defekt war, es sei denn, der Verkäufer kann nachweisen,dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt noch nicht bestand.

    Reklamiert der Kunde später als 6 Monate nach dem Kauf, so kehrt sich die Beweislast um, d.h. er muss beweisen, dass das Gerät schon bei der Übergabe einen Mangel aufwies. Dies gilt für neue wie gebrauchte Waren gleichermassen.
    In vielen Fällen wird dieser Nachweis wohl nur schwer zu führen sein. Das heisst in der Praxis, dass nach Ablaufen der 6-Monats-Frist nur noch in wenigen Fällen eine Gewährleistung in Anspruch genommen werden kann und der Kunde im Regelfall auf die Kulanz des Händlers angewiesen sein wird - die Situation stellt sich demnach für Händler und Käufer nicht wesentlich anders dar als bis zum Inkrafttreten der Schuldrechtsnovellierung zum 1.1.2002.

  2. Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?

    "Gewährleistung" bedeutet, dass der Verkäufer dafür einsteht, dass die gehandelte Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Der Verkäufer haftet daher für alle Mängel, die schon zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben, auch für solche, die sich erst später bemerkbar gemacht haben (sog. versteckter Mangel). Der Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe ist dabei entscheidend. Die gesetzliche Gewährleistung nach § 437 BGB beträgt seit 1.1.2002 24 Monate, sie kann bei Gebrauchtwaren auf 12 Monate verkürzt werden. Bei etwaigen Mängeln muss IMMER beim Händler reklamiert werden.

    Eine "Garantie" ist eine zusätzliche, freiwillige Leistung des Händlers und/oder des Herstellers, sofern der Händler diese "Herstellergarantie" an den Kunden weitergibt - wozu der Händler aber nicht verpflichtet ist. Die Garantiezusage bezieht sich immer auf die Funktionsfähigkeit bestimmter Teile (oder des gesamten Geräts) über einen bestimmten Zeitraum. Bei einer Garantie spielt der Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden keine Rolle, da ja die Funktionsfähigkeit der besagten Teile (oder des gesamten Geräts) für den Zeitraum "garantiert" wird. Je nachdem, ob die Garantiezusage gegenüber dem Kunden vom Händler oder vom Hersteller kommt, ist bei Mängeln der Händler oder der Hersteller anzusprechen. Bei der Garantie muss der Garantiegeber nachweisen, dass der vom Käufer beanstandete Mangel bei Übergabe der Ware noch nicht bestand.

    Für den Kunden ist zu beachten, dass durch eine Garantiezusage die gesetzliche Gewährleistung in keinem Fall ersetzt oder gar - im Umfang oder der Zeitdauer - verringert werden kann, sondern immer nur neben der bzw. zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung Anwendung findet.
Gruss
der Jörn
Jörn ist offline   Mit Zitat antworten
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