| | #21 (permalink) |
| Ehren-Mitglied Modell: Galaxy Nexus Registriert seit: 06.12.2009
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| | #22 (permalink) |
| Android Guru Registriert seit: 22.05.2010
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Steht es auf einer Werbeseite, egal ob im Prospekt oder auf einer werbenden Internetseite handelt es um eine zugesicherte Eigenschaft. Kann der Händler die zugesicherte Eigenschaft nicht Nacherfüllen in einem näheren Zeitraum, kann der Kunde vom Kauf-und Laufzeitenvertrag zurücktreten. Durch die nicht mögliche Erfüllung der zugesicherten Eigenschaft die beworben wurde fällt die Vertragsgrundlage weg. Dabei darf sich eine Nacherfüllung nicht über Monate strecken. Es ist unerheblich was auf der Verpackung steht oder nicht steht, der Händler hat das Gerät beworben mit einer Eigenschaft und kann nicht mit seinen falsch beworbenen Gegenstand plötzlich auf die Verpackung verweisen. Der Händler kann den Kunden nicht an den Hersteller oder an eine dritte Person verweisen oder hätte nur auf treu und glauben des Herstellers so geworben und die Schuld auf den Hersteller abschieben. Auch der Satz technische Änderungen und Irrtümer sind vorbehalten sind Gegenstandslos, wenn das Gerät eindeutig und nachweisbar mit der Eigenschaft beworben worden ist zu dem Zeitpunkt als das Gerät gekauft worden ist und der Kunde angibt das er genau wegen dieser Eigenschaft das Gerät gekauft hat. Das der Händler, wenn er viele Beschwerden bekommt erst mal in eine Blockadehaltung geht ist ein bekanntes vorgehen um den Schaden möglichst gering zu halten. Erfahrungsgemäß lassen sich viele dann abschrecken und nehmen dann die Sache als gegeben hin, da die Mehrheit nicht hartnäckig genug und unsicher ist und eine Rechtsberatung scheut. Der kleinere Teil geht hin und fordert den Händler (schriftlich als Einschreiben-Rückschein) mit einer Fristsetzung (14 Tage nach Erhalt des Schreibens) auf das dieser dem Rücktritt aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen vornimmt. Telefonieren alleine oder E-mails an den Support bringen nichts. Antwortet dieser nicht in der Frist oder lehnt ab kann man Klagen, darauf wird sich der Händler aber nicht einlassen und das Gerät zurücknehmen, da er weiß das er den Prozeß verliert. Geändert von idealforyou (07.09.2010 um 23:25 Uhr) |
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| Folgender Benutzer bedankt sich bei idealforyou für diesen Beitrag: | bemymonkey (08.09.2010) |
| | #24 (permalink) |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 16.06.2010
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Also die E-mail Antwort von O2 scheint eine vorgefertigte zu sein, hab die gleiche bekommen wie Ando ID. Bei mir meinte nach 2-3 anrufen die nette Dame nach Rücksprache (wohl mit einem Entscheidungsbefugten) das sie das Gerät nicht zurücknehmen können, auch ein Tausch sei nicht möglich, sie könne mir aber mit einem 100 € "Gutschein/Bonus" entgegenkommen. Aber ich werde morgen nochmal versuchen anzurufen, mich nochmals auf die damalige Werbung beziehen und dann parallel auch den Brief absenden. lg |
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| | #25 (permalink) | |
| Android-Hilfe.de Mitglied Modell: Motorola Milestone Registriert seit: 03.04.2010
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| Zitat:
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| | #26 (permalink) | |
| Android Guru Registriert seit: 22.05.2010
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| Zitat:
§346 I BGB: "Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu [das wäre der Fall beim Mangel], so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren (...)." Das bedeutet, es müssen die gleichen Verhältnisse wieder hergestellt werden, wie sie vor dem Vertragsschluss geherrscht haben. Die Ware und das Geld muss jeweils zurückgegeben werden, um so die frühere Rechtsposition wieder herzustellen. Ein Gutschein oder eine Gutschrift schränkt aber im Gegensatz zu Geld den Vertragspartner ein, d.h. seine Rechtsposition würde verschlechtert werden. Ein Gutschein oder ein Gutschrift muß daher imho nicht akzeptiert werden. Geändert von idealforyou (08.09.2010 um 00:59 Uhr) | |
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| Folgender Benutzer bedankt sich bei idealforyou für diesen Beitrag: | bemymonkey (08.09.2010) |
| | #28 (permalink) |
| Super-Moderator Modell: HTC Desire HD, SE x10miniPro (zur Pflege) Registriert seit: 12.01.2010
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| Nun dann passe aber selber auf. Denn O2 wäre dazu auch berechtigt wenn: Das Milestone zum Beispiel beschädigt wurde durch den Nutzer. Ist O2 berechtigt einen Wertersatz für diese Beschädigung zu erhalten. Das gleiche gilt bei unsachgemäßer Inbrauchnahme.
__________________ Gruß segelfreund ![]() ICS Beta ROM Bitte nutzt die Android-Hilfe.de - Forenregeln / FAQ zum Desire HD Kein Support per Mail oder PN, bitte das Forum dafür nutzen! |
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| | #29 (permalink) |
| Android-Hilfe.de Mitglied Modell: Motorola Milestone Registriert seit: 18.01.2010
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Hallo zusammen, ich denke wir haben hier wirklich einen klassischen Rechtsfall, mit dem man sehr wohl durchkommen kann. Sicherlich kann man aus wirtschaftlicher Hinsicht die Standpunkte von O2 sowie Motorola verstehen, man hat sich wohl auf Aussagen von Adobe verlassen die so seitens Adobe nicht haltbar waren. Da ich nebenher Dienstleister bin, kenne ich Diskussionen um unzureichend umgesetzte Funktionen, Feautures und was soll ich sagen wenn die Werbung anders war, dann hat der Kunde selbstverständlich Recht! Glücklicherweise konnten wir bisher alles nachbessern und die Zufriedenheit mit dem Produkt herstellen. Beim Milestone wird man unter momentanen Gesichtspunkten sicherlich mit einem Kompromiss leben müssen, den man aufgrund der Rechtslage jedoch nicht hinnehmen muss. Bisher hieß es immer mit dem neuen Update wird die fehlende Funktion nachgerüstet, was so dann nie eintraf. Das man nun auch der aktuellen Auffassung von O2 nicht so recht glauben mag ist wohl rechtens. Ausserdem sei nochmal allen ans Herz gelegt darauf zu achten wann das Gerät gekauft wurde denn wenn die Gewährleistung (24 Monate) erst mal durch ist, dann denke ich wird definitv keine Rücknahme mehr erfolgen!!! Da sich das Update so lange hinzieht sieht das für mich so aus als würde man so den Schaden minimieren wollen!!! PS: Und auch bei mir war die "Flash" Unterstützung ein maßgeblicher Punkt der zur Kaufentscheidung geführt hat, sonst wäre es ein Nokia N900 geworden. Geändert von phunkybeam (08.09.2010 um 09:55 Uhr) |
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| | #30 (permalink) |
| Android-Hilfe.de Mitglied Modell: HTC Desire Registriert seit: 14.12.2009
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Noch eine Ergänzung zum Beitrag von idealforyou: Alles schön ausführlich und richtig beschrieben. Wenn man aber unbedingt Paragraphen anführen möchte, dann muss das vollständig geschehen. Die komplette Normenkette beim Rücktritt aufgrund Sachmangels ist diese hier: §§ 346 I, 323 I, 437 Nr. 2 Fall 1, 434, 433 BGB @Segelfreund: Schadenersatz von o2 zu bekommen ist allerdings etwas fraglich, weil man den Schaden ersteinmal beziffern müsste. Und worauf? Entgangene "Nicht-Flash-Freuden"? Ich denke, das siehst du genauso... Was aber den Schaden am Gerät angeht, ist es beim Rücktritt etwas anderes als beim Widerruf (innerhalb der 14 Tage). Du darfst das Gerät wie den Eigentum behandeln (das ist es ja auch) und wenn es dabei etwas leidet, weil du mit deinem Eigentum eben etwas unvorsichtiger umgehst, muss o2 es dennoch zurück nehmen. (es sei denn, du brichst die Tastatur ab oder etwas in der Art) Viel Erfolg bei euren Rücktritten! |
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