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Gewährleistung §439 Nacherfüllung

Das Thema "Gewährleistung §439 Nacherfüllung" befindet sich unter Smalltalk und Offtopic auf Android-Hilfe.de.


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Alt 22.01.2012, 20:49   #1 (permalink)
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Standard Gewährleistung §439 Nacherfüllung

Motorola Milestone 2: "An-Knopf" ist sehr schwergängig geworden

Gewährlsietung besteht noch

§437 Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,



§ 439 Nacherfüllung

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

Also kann ich fordern, dass ich ein neues Handy bekomme und kein repariertes, richtig?
Welche Frist bis zur Neulieferung ist in Ordnung?

Geändert von DROIDIKUS (22.01.2012 um 20:51 Uhr) Grund: .
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Alt 22.01.2012, 21:24   #2 (permalink)
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Standard AW: Gewährleistung §439 Nacherfüllung

Du kannst verlangen was du möchtest, der Verkäufer hat aber das Recht diesen Antrag abzulehnen, wenn dies mit zu hohen Kosten verbunden ist.

Mit anderen Worten: Verlang was du willst, bekommen wirst du ohnehin nur die günstigere Lösung.. Und wenn eine Reperatur günstiger ist, wirds eben die sein.

Hättest du aber den Paragraphen 439 weitergelesen, wüsstest du das und hättest dir den Post sparen können... Abs. 3
ChR6s ist offline   Mit Zitat antworten
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DROIDIKUS (22.01.2012)
Alt 22.01.2012, 21:28   #3 (permalink)
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Standard AW: Gewährleistung §439 Nacherfüllung

(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

Alles klar
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Alt 22.01.2012, 22:17   #4 (permalink)
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Standard AW: Gewährleistung §439 Nacherfüllung

wie alt ist das Gerät? nur in den ersten 6 Monaten besteht die Beweislastumkehr, sprich der Händler muss beweisen, dass der Mangel nicht unter die Gewährleistungspflicht fällt. Danach stehst du in der Beweispflicht. Praktisch hat man dann Pech, wenn der Händler wirklich einen Beweis fordert. Da ist es meist besser über die Herstellergarantie zu gehen.
Verl ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 23.01.2012, 09:35   #5 (permalink)
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Standard AW: Gewährleistung §439 Nacherfüllung

Hmm, Beweislastumkehr

Hat das eigentlich schon wirklich mal wer erlebt? Wenn ich bisher irgendwas eingeschickt habe, haben die Hersteller respektive die Händler es immer anstandslos zurück genommen. Einen Beweis, dass der Mangel beim Kauf schon bestanden hat, wollte bisher noch niemand von mir sehen.

Ansonsten hat man natürlich nicht immer das Recht, dass man bei jedem Fall ein neues Gerät bekommt. Wenn dir an einem 1,5 Jahre alten Handy ein 5 Cent Bauteil kaputt geht, dann wäre das schon ziemlich blöd für die Hersteller wenn sie dir ein neues Handy geben müssten. Dann gäbe es wohl keine Reparaturen weil einfach jeder immer und in jedem Fall ein Neugerät verlangen würde. Da sagt doch auch schon der normale Menschenverstand, dass dies nicht sein darf.

Nikon
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Geändert von Nikon (23.01.2012 um 09:41 Uhr)
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