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Das Thema "Bei Mängeln - Garantie oder Sachmängelhaftung (Gewährleistung)?" befindet sich unter Smalltalk und Offtopic auf Android-Hilfe.de.
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| Android Guru Modell: HTC Desire & Flyer & Galaxy Nexus Registriert seit: 11.04.2010
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| Garantie: Die Garantie ist eine freiwillige Leistung eines Herstellers. Zeit und Umfang der Garantie kann der Hersteller beliebig gestalten. Es ist durchaus üblich, daß Teile eines Produktes komplett von der Garantie ausgenommen sind (z.B. die Software) oder unterschiedliche Garantiezeiten für einzelne Bauteile eines Gerätes festgelegt werden, wie z.B. für Akkus oder Displays. Ebenso kann der Hersteller entsprechende Bedingungen und Ausschlüsse festlegen. Hier kommt es also darauf an, sehr genau die jeweilgen Garantiebestimmungen zu studieren. Gewährleistung / Sachmängelhaftung: Den alten Begriff der Gewährleistung sieht das entsprechende Gesetz - das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) - seit 2002 (Novellierung des Schuldrechtes) so nicht mehr vor, vielmehr spricht man nun von der Sachmängelhaftung. Zur Sachmängelhaftung ist ein Händler/Verkäufer gegenüber einem Verbraucher verpflichtet. Er kann sie nicht vertraglich ausschließen. Anders ist es bei einer "Person ... , die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt" (§ 14 BGB). Sachmängelhaftung kann dann in Anspruch genommen werden, wenn eine Sache einen Mangel hat, der bereits vor dem Kauf angelegt oder vorhanden ist. Die Sachmängelhaftung sieht zwei Stufen vor: Stufe 1: Nacherfüllung entweder in Form der Nachbesserung (Reparatur) oder Nachlieferung (Austausch) - die Wahl obliegt dem Kunden, es sei denn, die Kosten wären für den Verkäufer unverhältnismäßig. Nachlieferung (Austausch) bedeutet nicht ein Recht auf ein Neugerät, sondern lediglich auf ein Austauschgerät. Das muß dann kein Neugerät sein, auch wenn es meistens eines ist. Schlägt die Nacherfüllung fehl, bleiben Stufe 2: Rücktritt oder Minderung Das Ganze gilt für den gesamten Zeitraum der Sachmängelhaftung von 2 Jahren, jedoch erfolgt nach den ersten 6 Monaten eine Beweislastumkehr, d.h. ab dann muß der Kunde nachweisen, daß der Mangel bereits beim Kauf vorhanden war. Bis dahin muß der Verkäufer nachweisen, daß die Ware beim Kauf mängelfrei war. Zu Stufe 1: Nacherfüllung Der Käufer muss dem Verkäufer Gelegenheit geben zu untersuchen, ob überhaupt ein Mangel besteht und ob, wenn ja, eine verlangte Nachlieferung unverhältnismäßig wäre, so ausdrücklich in einer neuen Entscheidung jetzt auch der BGH. Das aber heißt, der Verkäufer darf verlangen, das Gerät erst mal "einzuschicken", wie es gerne heißt, und wir haben uns auf Wartezeit einzustellen ... Zu Stufe 2, Rücktritt: §346 I BGB: "Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu [das wäre der Fall beim Mangel], so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren (...)." Das bedeutet, es müssen die gleichen Verhältnisse wieder hergestellt werden, wie sie vor dem Vertragsschluss geherrscht haben. Die Ware und das Geld muss jeweils zurückgegeben werden, um so die frühere Rechtsposition wieder herzustellen. Ein Gutschein oder eine Gutschrift schränkt aber im Gegensatz zu Geld den Vertragspartner ein, d.h. seine Rechtsposition würde verschlechtert werden. Ein Gutschein oder ein Gutschrift muß daher imho nicht akzeptiert werden. Für weitere detaillierte Infos: Verbraucherschutz RLP oder auch IT-Recht Kanzlei mit vielen Beispielen zu dem Thema. Eine kostenlose verbindliche Rechtsberatung kannst Du hier natürlich nicht bekommen. Wichtig - versteckte Kosten: Vor kurzem gab es erst den Fall, dass ein User zum Einsenden des defekten Geräts ein Formular unterschreiben mußte und nachher feststellen mußte, daß ihm dadurch Kosten entstanden sind, da es sich nicht um einen Sachmangel oder Garantiefall handeln würde. Also - genau lesen, was man unterschreibt, vor allem das Kleingedruckte. Zulässig ist diese Berechnung von Kosten nicht, wenn die Einsendung der o.a. Abklärung dient. ## Interessant ist hierbei auch folgende Aussage der Verbraucherzentrale RLP: "Nur ein einziger Versuch kann zumutbar sein,
WICHTIG: Mängel erst immer über den Händler oder den Hersteller anmelden - nie direkt bei einem sonstigen Serviceanbieter a la Arvato! Empfehlung: Fotos von Display & Gehäuse machen und eine Kopie beilegen - es gibt einige Fälle, bei denen User berichten, daß bei der Reparatur Display oder Gehäuse verkratzt/beschädigt wurde. Oder: Eine selbstangefertigte Quittung durch den Händler unterschreiben lassen, auf der geschrieben steht, daß sich das Gerät bei Abgabe in äußerlich einwandfreiem Zustand befindet. EDIT: Die Garantiebedingungen findet man hier: http://dl4.htc.com/Web_materials/Man...ard_76x126.pdf
__________________ Gruß, Deerhunter Pilot Pro : PIII : m500 : PEG-T625C : T3 : TX : Treo 680 : Treo 750 : Centro : E71 : N900 : Pre : HTC Desire <<Kein Support per PN>> Geändert von Deerhunter (29.06.2011 um 19:29 Uhr) Grund: Link zu den Garantiebedingungen hinzugefügt |
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| Gesetze, Gesetzeskommentare, Handelsregister, Rechtsanwalt, Gericht - JUSLINE Deutschland Auf der Webseite oben rechts ist das jeweilige Land, Deutschland, Österreich oder Europa einzustellen. Links, unter Kommentar, ist das Unterverzeichnis Gesetz. |
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| Neuer Benutzer Registriert seit: 09.08.2010
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Gibt nen neues Urteil was kosten anbelangt. Lieferung, Transport und Installation hat komplett der Händler zu tragen! EuGH stärkt Verbraucherrechte bei Gewährleistungsansprüchen | heise resale |
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