Desire Abstürze - Reparatur bei Arvato erfolgreich?

Desire Absturz - Reparatur erfolgreich?

  • stürzt ab – 2. Reparatur bei Arvato war erfolgreich

    Stimmen: 0 0,0%

  • Umfrageteilnehmer
    72
HTCDesire

HTCDesire

Enthusiast
518
Ich versuche mal eine Umfrage zu erstellen, nachdem hier und in verschiedenen Foren über Abstürze beim Desire geklagt werden und Arvato in vielen Fällen das Desire angeblich repariert zurück sendet, aber der Fehler nicht behoben wurde.

Es geht hier nicht um optische Qualitätsmängel oder schlecht verarbeitete Gehäuse. Auch nicht um kleiner Bugs oder Wünsche in der Software.

Es geht ausschließlich darum, dass das Handy abstürzt, in einen ständigen Bootversuch verfällt und sich aufhängt, so dass nur das Entnehmen des Akkus und Abkühlen lassen des Handys und ein "clear storage" es wieder für ein paar Minuten aufleben lässt.

Trotz exakter Fehlerbeschreibung schickt Arvato das Desire angeblich repariert zurück.

Du solltest, wenn du antwortest, dein Desire mindestens drei bis vier Wochen genutzt haben. Denn offenbar tritt der Fehler bei manchen Geräten erst nach dieser Zeit auf.
 
Stelle fest, es ist natürlich doof, dass die Umfrage immer weiter nach hinten rutscht.

Und das andere Problem ist, wer geantwortet hat, dass der 1. Reparaturversuch erfolglos war, kann nicht mehr antworten, dass der 2. Reparaturversuch auch erfolglos war. Oder wessen Handy nun noch nicht abstürzt und schon so gewählt hat, hat auch keine Möglichkeit mehr, eine andere Antwort auszuwählen, falls er doch diese Probleme bekommt.
 
Zuletzt bearbeitet:
Gut dass meine Idee mit der Umfrage umgesetzt wurde. Und bis jetzt scheint sich meine heimliche Vermutung zu bestätigen. Es handelt sich um einen relativ geringen Prozentsatz mit Fehlern. Wobei die Geräte ja noch nicht so lange im Umlauf sind und die Probleme noch nicht bei allen auftreten können.
Ich kenn das von der Xbox360 die ersten Serien sind auch alle ca. nach 2 Jahren kaputt gegangen je nach dem wie häufig sie im Einsatz waren. Erst als MS das Design geändert hatte war der Fehler beseitigt.
Ich hoffe die Umfrage bleibt so und es handelt sich hier um einen kleinen Anteil.
Noch eine weitere Idee, mir ist aufgefallen, alle die Probleme hatten, hatten diese nach intensiven Einsatz der Navi Software. Ich muss zugeben ich nehme die nur zu Fuß und recht selten. Vielleicht wird dabei der Prozessor zu heiß und es geht was kaputt! Experimentierfreudig können ja testen ob bei intensiven Navi Einsatz das Handy drauf geht. Ich hab ehrlich gesagt keine Lust dazu, da wie gesagt Navi im Auto vorhanden ist u. ich dafür das Desire nicht brauch. Ansonsten läuft meins noch so gut wie am ersten Tag. Trotz dem Einsatz verschiedenster Apps.
 
Interessant, dass "einer" bereits zwei erfolglose Reparaturversuche hatte.
 
HTCDesire schrieb:
Interessant, dass "einer" bereits zwei erfolglose Reparaturversuche hatte.
Sagt imho nicht soviel aus, denn bekanntlich hat man im Rahmen der Sachmängelhaftung (früher: Gewährleistung) nach mindestens zwei erfolglosen Reparaturversuchen (Nacherfüllung) die Möglichkeit zum Rücktritt vom Kaufvertrag - was immer mal wieder gern genutzt wird.
 
Deerhunter schrieb:
Sagt imho nicht soviel aus, denn bekanntlich hat man im Rahmen der Sachmängelhaftung (früher: Gewährleistung) nach mindestens zwei erfolglosen Reparaturversuchen (Nacherfüllung) die Möglichkeit zum Rücktritt vom Kaufvertrag - was immer mal wieder gern genutzt wird.

Hoffe diese Woche mein Desire zurück zu bekommen nach der 2. Nachbesserung und dass es funktioniert. Im Negativfall werde ich Diskussionsaufwand haben, denn Mediamarkt behauptet, aufgrund "Anweisung" von HTC, dass dreimalige Nachbesserung ermöglich werden muss. Dies deckt sich leider mit der telefonischen Supportauskunft von HTC.
 
Zu dem Thema empfehle ich die passende Seite der Verbraucherzentrale RLP: LINK
 
  • Danke
Reaktionen: HTCDesire
Waehlt doch Austausch statt Reparatur. Steht euch zu.
 
HTCDesire schrieb:
Hoffe diese Woche mein Desire zurück zu bekommen nach der 2. Nachbesserung und dass es funktioniert. Im Negativfall werde ich Diskussionsaufwand haben, denn Mediamarkt behauptet, aufgrund "Anweisung" von HTC, dass dreimalige Nachbesserung ermöglich werden muss. Dies deckt sich leider mit der telefonischen Supportauskunft von HTC.

Da kann der MediaMarkt sagen was er will, auch die müssen sich ans BGB/Kaufvertrag halten. Die wollen dich nur hinhalten! Und da gibt es auch keinen Diskussionsaufwand!
 
@reservist austausch kann der verkäufer ablehnen, da besteht ein wahlrecht für ihn. Hock grad im Zug, aber wenn ich daheim bin sag ich dir gerne genaueres ;)
 
Nein, das Wahlrecht besteht nicht für den Verkäufer, sondern für den Kunden. Der Verkäufer kann jedoch darauf bestehen, zur Überprüfung des Mangels das Gerät einzusenden. Im Detail mal ein Text, denn ich dazu bereits in einem anderen Forum geschrieben habe:

Garantie / Gewährleistung / Sachmängelhaftung


Die Begriffe Garantie und Gewährleistung werden immer mal wieder gern durcheinander geworfen, der Begriff Sachmängelhaftung ist vielen unbekannt, daher hier der Versuch, ein wenig Licht ins Dunkel zu bringen. Anwesende Juristen sind jederzeit eingeladen, korrigierend zu unterstützen:

Garantie:
Die Garantie ist eine freiwillige Leistung eines Herstellers. Zeit und Umfang der Garantie kann der Hersteller beliebig gestalten. Es ist durchaus üblich, daß Teile eines Produktes komplett von der Garantie ausgenommen sind (z.B. die Software) oder unterschiedliche Garantiezeiten für einzelne Bauteile eines Gerätes festgelegt werden, wie z.B. für Akkus oder Displays. Ebenso kann der Hersteller entsprechende Bedingungen und Ausschlüsse festlegen. Hier kommt es also darauf an, sehr genau die jeweilgen Garantiebestimmungen zu studieren.


Gewährleistung / Sachmängelhaftung:
Den alten Begriff der Gewährleistung sieht das entsprechende Gesetz - das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) - seit 2002 (Novellierung des Schuldrechtes) so nicht mehr vor, vielmehr spricht man nun von der Sachmängelhaftung.

Zur Sachmängelhaftung ist ein Händler/Verkäufer gegenüber einem Verbraucher verpflichtet. Er kann sie nicht vertraglich ausschließen. Anders ist es bei einer "Person ... , die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt" (§ 14 BGB).

Sachmängelhaftung kann dann in Anspruch genommen werden, wenn eine Sache einen Mangel hat, der bereits vor dem Kauf angelegt oder vorhanden ist.

Die Sachmängelhaftung sieht zwei Stufen vor:
Stufe 1: Nacherfüllung entweder in Form der Nachbesserung (Reparatur) oder Nachlieferung (Austausch) - die Wahl obliegt dem Kunden, es sei denn, die Kosten wären für den Verkäufer unverhältnismäßig.

Nachlieferung (Austausch) bedeutet nicht ein Recht auf ein Neugerät, sondern lediglich auf ein Austauschgerät. Das muß dann kein Neugerät sein, auch wenn es meistens eines ist.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, bleiben
Stufe 2: Rücktritt oder Minderung

Das Ganze gilt für den gesamten Zeitraum der Sachmängelhaftung von 2 Jahren, jedoch erfolgt nach den ersten 6 Monaten eine Beweislastumkehr, d.h. ab dann muß der Kunde nachweisen, daß der Mangel bereits beim Kauf vorhanden war. Bis dahin muß der Verkäufer nachweisen, daß die Ware beim Kauf mängelfrei war.

Zu Stufe 1: Nacherfüllung
Der Käufer muss dem Verkäufer Gelegenheit geben zu untersuchen, ob überhaupt ein Mangel besteht und ob, wenn ja, eine verlangte Nachlieferung unverhältnismäßig wäre, so ausdrücklich in einer neuen Entscheidung jetzt auch der BGH.

Das aber heißt, der Verkäufer darf verlangen, das Gerät erst mal "einzuschicken", wie es gerne heißt, und wir haben uns auf Wartezeit einzustellen ...

Zu Stufe 2, Rücktritt:
§346 I BGB: "Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu [das wäre der Fall beim Mangel], so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren (...)."
Das bedeutet, es müssen die gleichen Verhältnisse wieder hergestellt werden, wie sie vor dem Vertragsschluss geherrscht haben. Die Ware und das Geld muss jeweils zurückgegeben werden, um so die frühere Rechtsposition wieder herzustellen. Ein Gutschein oder eine Gutschrift schränkt aber im Gegensatz zu Geld den Vertragspartner ein, d.h. seine Rechtsposition würde verschlechtert werden. Ein Gutschein oder ein Gutschrift muß daher imho nicht akzeptiert werden.

Für weitere detaillierte Infos: Verbraucherschutz RLP oder auch IT-Recht Kanzlei mit vielen Beispielen zu dem Thema. Eine kostenlose verbindliche Rechtsberatung kannst Du hier natürlich nicht bekommen.

Wichtig - versteckte Kosten: Vor kurzem hatten wir erst den Fall, dass ein User zum Einsenden des defekten Geräts ein Formular unterschreiben mußte und nachher feststellen mußte, daß ihm dadurch Kosten entstanden sind, da es sich nicht um einen Sachmangel oder Garantiefall handeln würde. Also - genau lesen, was man unterschreibt, vor allem das Kleingedruckte.
Zulässig ist diese Berechnung von Kosten nicht, wenn die Einsendung der o.a. Abklärung dient.

***
Für alle diese Aussagen gilt natürlich: Ohne Gewähr!
 
  • Danke
Reaktionen: desyre
Hallo Deerhunter, ich habe mein desire auch zur Reparatur eingeschickt
und bin mir ziemlich sicher das es mit dem gleichen Fehler wieder zurück kommt.Nun kann ich denn mein Desire einpacken und einfach zu Neckermann (habe es da gekauft) schicken und Austauschgerät verlangen.. oder wie geht das :confused2:
 

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