Desire - Umtauschrecht?

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hausmarke

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Hallo, ich habe am 23.Dez einen Vertrag über einen Ratenvertrag für das HTC Desire gemacht. Den Vertrag habe ich beim Händler abgeschlossen. Der Vertrag ist also keine 14 Tage alt. Nun habe ich folgende Mängel am Desire festgestellt.
Das Display ist in der rechten oberen Ecke auffallend hell, was zwar nicht störend ist in den meisten Anwendungen, es dennoch nervig ist, da man irgendwie immer drauf achtet und man bei einem neuen Gerät eigentlich mehr Qualität erwarten könnte. Ebenso ist es störend, dass das Rückcover an einer Stelle nicht richtig bzw. nicht bündig schließt und kein perfekter Übergang vorhanden ist. Seht ihr das als Gründe für eine Reklamation an? Da ich einigermaßen sicher und souverän beim Verkäufer wirken möchte, wollte ich vorab hier mal eure Meinung einholen. Wird in diesen Fällen ein neues Gerät rausgegeben oder wird es eingeschickt, so dass man "Jahre" warten bist, bis es zurück ist. Was ist eure Meinung, wie würdet ihr vorgehen?

Viele viele Grüße
 
Du kannst vom Vertrag zurueck treten!
Solange du nachweisen kannst das die mängel NICHT von dir sind kann der händler nichts machen

und solange du es nicht kaputt gemacht hast...


schreib erstmal hin.
 
das mit der hellen ecke oben rechts ist mir gestern auch aufgefallen. ich wollte mein desire diese woche mal zum terrorkom laden bringen und fragen was geht.
 
Ich zitier mich mal selbst:
Deerhunter schrieb:
Ich habe grundsätzlich mal folgendes dazu zusammengetragen, in Deinem Fall trifft Gewährleistung / Sachmängelhaftung zu:

Garantie:
Die Garantie ist eine freiwillige Leistung eines Herstellers. Zeit und Umfang der Garantie kann der Hersteller beliebig gestalten. Es ist durchaus üblich, daß Teile eines Produktes komplett von der Garantie ausgenommen sind (z.B. die Software) oder unterschiedliche Garantiezeiten für einzelne Bauteile eines Gerätes festgelegt werden, wie z.B. für Akkus oder Displays. Ebenso kann der Hersteller entsprechende Bedingungen und Ausschlüsse festlegen. Hier kommt es also darauf an, sehr genau die jeweilgen Garantiebestimmungen zu studieren.


Gewährleistung / Sachmängelhaftung:
Den alten Begriff der Gewährleistung sieht das entsprechende Gesetz - das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) - seit 2002 (Novellierung des Schuldrechtes) so nicht mehr vor, vielmehr spricht man nun von der Sachmängelhaftung.

Zur Sachmängelhaftung ist ein Händler/Verkäufer gegenüber einem Verbraucher verpflichtet. Er kann sie nicht vertraglich ausschließen. Anders ist es bei einer "Person ... , die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt" (§ 14 BGB).

Sachmängelhaftung kann dann in Anspruch genommen werden, wenn eine Sache einen Mangel hat, der bereits vor dem Kauf angelegt oder vorhanden ist.

Die Sachmängelhaftung sieht zwei Stufen vor:
Stufe 1: Nacherfüllung entweder in Form der Nachbesserung (Reparatur) oder Nachlieferung (Austausch) - die Wahl obliegt dem Kunden, es sei denn, die Kosten wären für den Verkäufer unverhältnismäßig.

Nachlieferung (Austausch) bedeutet nicht ein Recht auf ein Neugerät, sondern lediglich auf ein Austauschgerät. Das muß dann kein Neugerät sein, auch wenn es meistens eines ist.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, bleiben
Stufe 2: Rücktritt oder Minderung

Das Ganze gilt für den gesamten Zeitraum der Sachmängelhaftung von 2 Jahren, jedoch erfolgt nach den ersten 6 Monaten eine Beweislastumkehr, d.h. ab dann muß der Kunde nachweisen, daß der Mangel bereits beim Kauf vorhanden war. Bis dahin muß der Verkäufer nachweisen, daß die Ware beim Kauf mängelfrei war.

Zu Stufe 1: Nacherfüllung
Der Käufer muss dem Verkäufer Gelegenheit geben zu untersuchen, ob überhaupt ein Mangel besteht und ob, wenn ja, eine verlangte Nachlieferung unverhältnismäßig wäre, so ausdrücklich in einer neuen Entscheidung jetzt auch der BGH.

Das aber heißt, der Verkäufer darf verlangen, das Gerät erst mal "einzuschicken", wie es gerne heißt, und wir haben uns auf Wartezeit einzustellen ...

Zu Stufe 2, Rücktritt:
§346 I BGB: "Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu [das wäre der Fall beim Mangel], so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren (...)."
Das bedeutet, es müssen die gleichen Verhältnisse wieder hergestellt werden, wie sie vor dem Vertragsschluss geherrscht haben. Die Ware und das Geld muss jeweils zurückgegeben werden, um so die frühere Rechtsposition wieder herzustellen. Ein Gutschein oder eine Gutschrift schränkt aber im Gegensatz zu Geld den Vertragspartner ein, d.h. seine Rechtsposition würde verschlechtert werden. Ein Gutschein oder ein Gutschrift muß daher imho nicht akzeptiert werden.

Für weitere detaillierte Infos: Verbraucherschutz RLP oder auch IT-Recht Kanzlei mit vielen Beispielen zu dem Thema. Eine kostenlose verbindliche Rechtsberatung kannst Du hier natürlich nicht bekommen.

Wichtig - versteckte Kosten: Vor kurzem gab es erst den Fall, dass ein User zum Einsenden des defekten Geräts ein Formular unterschreiben mußte und nachher feststellen mußte, daß ihm dadurch Kosten entstanden sind, da es sich nicht um einen Sachmangel oder Garantiefall handeln würde. Also - genau lesen, was man unterschreibt, vor allem das Kleingedruckte.
Zulässig ist diese Berechnung von Kosten nicht, wenn die Einsendung der o.a. Abklärung dient.

##
Interessant ist hierbei auch folgende Aussage der Verbraucherzentrale RLP:
"Nur ein einziger Versuch kann zumutbar sein,
  • wenn der Kunde dringend auf den erworbenen Gegenstand angewiesen ist,
  • wenn die Ware zur Reparatur an den Hersteller geschickt werden muss;
  • wenn der Gegenstand technisch unkompliziert ist, wie Kaffeemaschine oder Toaster;
  • wenn der Verkäufer sich beim ersten Nachbesserungsversuch als unzuverlässig erwiesen hat."
...
 
7 tage ohne wen und doch mit aber höchstens 5 Min Telefoniert.
Online Shop 14 ohne wen und aber.
 
Hatte mal im Media-Markt ein 2 Tage altes Nokia umtauschen lassen (Vibrationsmotor defekt). Die haben sich natürlich stur gestellt.
Das Ende vom Lied, ich musste eine eidesstattliche Versicherung unterschreiben das der Fehler nicht von mir verursacht wurde. Danach habe ich ein neues Gerät bekommen.

Ich glaube ehrlich gesagt das die 2 Fehler vom TE unter Toleranz fallen und nicht als Mangel angesehen werden.

Es wird auf keinen Fall leicht ein neues Gerät zu bekommen.
Du konntest es im Geschäft auspacken und testen. Also könnte man auch sagen, selber schuld.

Da man die Möglichkeit bei Onlineshops nicht hat, hat man auch 14 tägiges (fast) uneingeschränktes Umtauschrecht.
 
Wie oben schon geschrieben - ein "Umtauschrecht" gibt es nicht, weder online, noch im Ladengeschäft.
Im Onlinehandel gilt nach Fernabsatzrecht der sogenannte 14-tägige Widerruf ohne Begründung. Wurde das Gerät jedoch benutzt, kann der Händler eine angemessene Entschädigung verlangen.
Dieses Widerrufrecht gibt es im Ladengeschäft nicht, da kommen lediglich freiwillige Kulanz oder, wie oben geschrieben, im Rahmen der Sachmängelhaftung die Nachlieferung (Austausch) in der Stufe 1 (Nacherfüllung) und dann, in Stufe 2, der Rücktritt vom Kaufvertrag in Frage.
 

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