Sehen, ob und wann ein Android Gerät angeschaltet wurde?

+1

Man merkt immer erst im Nachhinein, wie das einst Verschriene doch wundervoll war!
 
@Mausfunktion ...
Hier macht sich keiner zum Affen der Fragen beantworten will :)

Ne ich meinte was daran Illegal sein soll.
Hab mich ein wenig unverständlich ausgedrückt, sorry!

Was die "Schulsache angeht" sehe ich das im Grunde auch so. Lass es dir wegnehmen, zeig Verständnis und bitte die Lehrkraft dir dein Gerät am Ende des Unterrichts wieder zu geben, unter dem Vorsatz das du nicht noch einmal Auffällig damit wirst.
Aber lass es dir halt am Ende des Unterrichts wieder geben, oder am Ende des Tages.

Ich würde mir das nicht ne ganze Woche oder so wegnehmen lassen. Wirklich nicht.
 
Achso, gut dann sind wir zu zweit, das frage ich mich nämlich auch ;)

Zur Schulsache: Von der pädagogischen Seite betrachtet, gibt es keine bessere Methode, als das Handy einfach 'ne Woche entbehren zu müssen. Was bringt es Dir denn, wenn Du das Handy am Ende des Unterrichtes wieder in den Händen hälst? Dann spielst Du doch nächstes Mal wieder damit rum, weil es ja offensichtlich keine Konsequenzen mit sich trägt. Musst Du das Handy aber eine Woche missen, dann wirst Du es Dir demnächst mehrmals überlegen, ob sich das Risiko erneut lohnt und wirst es lieber in der Tasche lassen und aufpassen.

Aber das sind Einsichten, die erst kommen, wenn die Schulzeit vorbei ist.

Dem Lehrer würde ich in diesem Fall zur klassichen und rechtlich völlig sicheren Methode raten, Dich die Schulordnung abschreiben zu lassen, da Du sie ja offenbar nicht gut genug kennst.

Ein trauriger Nachtrag: Auf meiner ehemaligen Schule stand doch tatsächlich in der Schulordnung, dass das Abschreiben eben dieser keine angemessene Strafe sei, weil pädagogischer Blödsinn. Ganz ehrlich? Lehrer dürfen keine Handys mehr wegnehmen, wenn ein Lehrer eine Sechs geben möchte, muss er sicht schriftlich rechtfertigen, ein Lehrer darf die Schulordnung nicht abschreiben lassen und mehr als eine halbe Stunde Hausaufgaben sollen es auch nicht sein. Wie soll ich ein Lehrer eigentlich heutzutage durchsetzen, wenn er es mal mit schwierigeren Leuten zu tun hat? Die wissen doch heutzutage alle, dass ein Lehrer keine Rechte mehr hat und nutzen das aus. Wieso wundert sich irgendjemand darüber, dass unsere Gesellschaft langsam verblödet?
 
Nikon schrieb:
Meine Frau ist die Juristin und ich habe nicht wirklich Ahnung davon […]
Also weißt du es genau so wenig, wie ich, WAS genau es ist. Tatsache ist jedoch, dass der Lehrer das Gerät nicht einfach so mitnehmen darf.
 
Keine Ahnung ob oder wie lange ein Lehrer dir das Telefon abnehmen darf. Ich weiß auch nicht ob er es einstecken, wegschließen oder offen hinlegen muß und zum Spionagevorwurf wegen des Lesens der eigenen Gerätelogfiles sag ich mal besser garnix...

Ich kenne aber 2 Optionen wie du beim nächsten Mal besser davonkommst:

1. Guck in die Schulordnung und halte dich daran.
Option 1a: Laß dich wenigstens nicht bei Verstößen erwischen.

2. PIN und Entsperrmuster verwenden! Gerät bestenfalls ausgeschaltet abliefern!
 
Hehe
Zum Glück ist das bei meiner Schule nicht so. Die stört es nicht mal, wenn wir in den Pausen Gamen, Videos schauen und ins Internet gehen(Sie haben auch extra ein ungesichertes WLan für Schüler gemacht,das immer überlastet ist :) )Auch das Areal ist nicht begrenzt, man darf, wenn man will, mit dem Zug schnell nach Zürich fahren, Dann nach Bern... Man muss nur rechtzeitig zurück sein, aber wo man sich in einer Freistunde aufhält, ist den Lehrern EGAL! Aber um wieder auf die Handygeschichte zurück zu kommen: Wenn es läutet, muss man entweder das Handy bis Die (Doppel)Stunde vorbei ist abgeben, oder man kann es bei manchen Lehrern auch behaten(abgeschaltet) und dann einfach einen Kuchen bringen. Dann kann man entscheiden, und da denke ich, Ist es ihnen erlaubt, das Handy einzuziehen. Denn man gibt es ja freiwillig ab, weil man keinen Kuchen bringt. Und jetzt mal ehrlich: 45 minuten überlebe sogar ich!
Mfg
 
PeBo schrieb:
Keine Ahnung ob oder wie lange ein Lehrer dir das Telefon abnehmen darf.
Ich habe noch mal ein wenig im Netz recherchiert, und die mehrheitliche Meinung ist, dass der Lehrer das Handy GAR NICHT einkassieren darf. Begründet wird dies immer wieder damit, dass das Eigentumsrecht am Handy über der Schulordnung steht.

Edit: Hier mal die Meinung eines Anwalts dazu:

Lehrer dürfen Handys einziehen, müssen Sie jedoch später wieder zurückgeben.
Der Begriff "später" wird wohl von Schule zu Schule unterschiedlich gehandhabt(Ende der Unterrichtsstunde/ des Unterrichtstages). Jedoch muß m. E. das Handy spätestens mit Unterrichtsschluß des Wochentages, an dem die Einziehung erfolgte, wieder herausgegeben werden.
Eine Einziehung über mehrere Tage ist rechtlich wohl nicht haltbar.

http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=37271&
 
Zuletzt bearbeitet:
Jupp so ist es auch ...
Hab heute in der UNI mal die Jura-Stuga gefragt.

Es ist so das die Schulordnung nicht über dem Gesetz stehen darf und das Eigentumsgesetz sagt halt ganz klar das dir das Gerät NICHT GEGEN DEINEM EIGENEN WILLEN abgenommen werden darf.
Es wird sich zwar niemand darüber vor Gericht streiten wollen aber so ist es einfach.

Aber ich sag einfach immer wieder. LASS DIE DINGER EINFACH WÄREND DIESER STUNDE DOCH IN DER TASCHE UND PUNKT !!!!!!
 
Also die Sache mit den Handy einsacken und ob es dann Diebstahl ist weiß ich nicht, ist nicht so ganz mein Bereich, hab das nur von nen Kollegen der sich Rechtlich etwas besser auskennt. Aber ich glaube kein Richter würde dir Recht geben wenn du den Lehrer anzeigst.


Was Software angeht die Daten sammelt muss ich mich revidieren. Solange es keine fremden Daten sind, ist alles im Grünen Bereich, oder zumindest fast. Programme die Protokollieren sind Bedenkenlos, Programme die Daten ausspähen sind Illegal, sowohl gebrauch als auch Besitz oder Entwicklung.

Beispiel Firefox: Protokolliert wann dass Programm gestartet wurde und welche Websiten besucht wurden. Dies ist offentsichtlich im Verlauf dargelegt und lässt sich abspeichern. Alles offensichtlich, keine "ausspähen von Daten"

Gegenbeispiel Keylogger: Arbeitet im Hintergrund und spioniert dass Passwort heimlich aus, der Benutzer hat keine Möglichkeit das zu verhindern. Illegal.


Wenn du jetzt ein Programm auf dein Handy installierst, was GENAU protokolliert was gemacht wird wenn du es offensichtlich nicht bei dir hast ist dass Mindestens Grenzwertig. Aber da es noch keine Nennenswerten Urteile gibt ist dass immer noch eine ziemliche Grauzone


EDIT: Das schöne, früher wollte man in der Schule mit den Handy etc. spielen. Jetzt bin ich in der Uni, darf dass, aber hab gar keine Zeit dazu =(
 
Zuletzt bearbeitet:
Keine Ahnung ob oder wie lange ein Lehrer dir das Telefon abnehmen darf.
Ich habe noch mal ein wenig im Netz recherchiert, und die mehrheitliche Meinung ist, dass der Lehrer das Handy GAR NICHT einkassieren darf. Begründet wird dies immer wieder damit, dass das Eigentumsrecht am Handy über der Schulordnung steht.

Edit: Hier mal die Meinung eines Anwalts dazu:

Lehrer dürfen Handys einziehen, müssen Sie jedoch später wieder zurückgeben.
Der Begriff "später" wird wohl von Schule zu Schule unterschiedlich gehan

http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=37271&

Ohje, also selbst die Anwältin ist der Meinung dass der Lehrer das Handy einsacken darf. Meine Liebste sagte auch direkt, dass er das darf. Es muss nur verhältnismäßig sein. Das ist ein sehr schwammiger Ausdruck. Ich kann mir z.B. sehr gut vorstellen, dass da durchaus mal eine Woche drin ist wenn es sich bei dem Schüler um einen Wiederholungstäter handelt.
Letztlich, würde kein Richter der Welt einen Lehrer dafür angehen. Kein Staatsanwalt in Deutschland würde da tätig werden.

Mir ging es nur darum dass es kein Diebstahl ist weil keine Zueignungsabsicht vorliegt. Ich habe nie gesagt dass er das darf (obwohl ich das glaube). Dennoch ob verhältnismäßig oder nicht, ein weinender Schüler der direkt losheult weil er mal einen Tag auf das Handy verzichten muss, weil er nicht die Eier hatte nach dem Unterricht zu dem Lehrer zu gehen um die Sache zu klären, bekommt von mir keine Unterstützung

Wenn das mein Kind wäre, würde ich den Lehrer anrufen und ihm sagen, dass er das Handy auch ruhig eine Woche behalten kann. Scheinbar hat die erzieherischen Maßnahme genau ins schwarze getroffen. Genau darum geht es ja.
 
Jarkiro schrieb:
Was Software angeht die Daten sammelt muss ich mich revidieren. Solange es keine fremden Daten sind, ist alles im Grünen Bereich, oder zumindest fast. Programme die Protokollieren sind Bedenkenlos, Programme die Daten ausspähen sind Illegal, sowohl gebrauch als auch Besitz oder Entwicklung.

Beispiel Firefox: Protokolliert wann dass Programm gestartet wurde und welche Websiten besucht wurden. Dies ist offentsichtlich im Verlauf dargelegt und lässt sich abspeichern. Alles offensichtlich, keine "ausspähen von Daten"

Gegenbeispiel Keylogger: Arbeitet im Hintergrund und spioniert dass Passwort heimlich aus, der Benutzer hat keine Möglichkeit das zu verhindern. Illegal.


Wenn du jetzt ein Programm auf dein Handy installierst, was GENAU protokolliert was gemacht wird wenn du es offensichtlich nicht bei dir hast ist dass Mindestens Grenzwertig. Aber da es noch keine Nennenswerten Urteile gibt ist dass immer noch eine ziemliche Grauzone(

ich hätte gerne mal ein paar Quellen, woher du deine Behauptungen hast.

bin zwar selbst auch kein Jurist, aber mir stellen sich buchstäblich die Nackenhaare auf, wenn ich das lese...
das widerspricht teilweise jeglicher Logik und gesundem Menschenverstand, sowie allem was ich an Rechten über das persönliche Eigentum etc. über die Jahre hinweg aufgeschnappt habe.

zum einen: es ist piepegal ob ich mein telefon, meinen rechner, mein auto, oder sonst etwas bei mir habe, oder es verleihe oder sonst etwas - ich bleibe der Eigentümer und kann damit (im Rahmen von bestehenden Gesetzen) tun und lassen was ich will, solange es mich betrifft.

Auch Trojaner, Keylogger oder ähnliches darf ich auf meinem PRIVATEN Rechner installieren so viel ich will, das ist mein Eigentum und das kann ich wenn ich lustig bin auch aufn Boden schmeissen.
ich muss nur beispielsweise Freunde, die meinen Rechner mal kurz zum E-Mails checken benutzen wollen oder so, darauf hinweisen. (sollte man eh wenn einem die Freundschaft was wert ist ^^)

Im o.g. Szenario ist es doch so - mal ganz abgesehen davon ob der Lehrer jetzt das Handy einsacken darf oder nicht - das Recht einfach da mal reinzuschauen hat er garantiert nicht.
Wenn ich mich dennoch dagegen absichern will und Logfiles, Keypresses etc. sammele, hat und kann sich da keiner gegen zu beschweren.
 
So
Hab mich jetzt einfach aus Interesse Schlau gemacht.
Mein Onkel ist Anwalt und ich ging ihm heute morgen bisschen auf die Nerven.
Erst fragte er mich, ob ich ihn verarschen will oder das wirklich ernst meine, da ich ja schon ne ganze Weile aus der Schule bin und die Uni-Bank drücke, in der das ja eher nicht vorkommt.

Nun ja, ALSO :

Der Lehrer darf dir das Handy NICHT gegen deinen Willen abnehmen, nicht einmal im Unterricht. Du musst es ihm schon in die Hand geben und dich einverstanden erklären das du es erst in einigen Tagen wieder bekommst.

Falls du dich in so einem Fall weigerst das Handy rauszurücken, kann er weder Disziplinarverfahren einleiten noch anderen "große" Sachen.

Rausschmeißen wegen Stören des Unterrichts geht. Aber das Handy wegnehmen nunmal nicht, auch nicht nur für die Stunde und offensichtlich auf seinen Tisch legen. Ausser, wie ich schon sagte, mit deiner Einverständnis.

Ich sag es gern aber noch einmal :
Lasst die teile doch einfach in der Tasche, ich meine ihr alle befindet euch in der SCHULE um was zu LERNEN !!!!
 
fant0mas schrieb:
ich hätte gerne mal ein paar Quellen, woher du deine Behauptungen hast.

Die suche ich dir auch gerne raus, aber da ich ne zeitlang als Netzwerkadministrator gearbeitet habe und wir SEHR SEHR große Probleme deshalb hatten glaub mir dass erstmal, aber ich such dir auch gerne etwas raus

fant0mas schrieb:
das widerspricht teilweise jeglicher Logik und gesundem Menschenverstand,

Definitiv!

fant0mas schrieb:
zum einen: es ist piepegal ob ich mein telefon, meinen rechner, mein auto, oder sonst etwas bei mir habe, oder es verleihe oder sonst etwas - ich bleibe der Eigentümer und kann damit (im Rahmen von bestehenden Gesetzen) tun und lassen was ich will, solange es mich betrifft.

Im Rahmen der bestehenden Gesetze, yop.

fant0mas schrieb:
Auch Trojaner, Keylogger oder ähnliches darf ich auf meinem PRIVATEN Rechner installieren so viel ich will, das ist mein Eigentum und das kann ich wenn ich lustig bin auch aufn Boden schmeissen.
ich muss nur beispielsweise Freunde, die meinen Rechner mal kurz zum E-Mails checken benutzen wollen oder so, darauf hinweisen. (sollte man eh wenn einem die Freundschaft was wert ist ^^)

Falsch, der Gebrauch solcher Software ist in JEDEN Fall strafbar, wie gesagt, ich such dir dass gerne raus.



Grüße

Jarkiro



EDIT: So da haben wir es

§202a Ausspähen von Daten
§202b Abfangen von Daten
§202c Vorbereiten des Ausspähen und Abfangens von Daten
§303a Datenveränderung
§303b Computersabotage

Besonders §202c ist Interessant

http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__202c.html

Der Download eines Trojaners zählt bereits als Vorbereitung
 
Zuletzt bearbeitet:
  • Danke
Reaktionen: fant0mas
Gut... das mit Artikel 202c lass ich durchgehen, das gibt Sinn - da hast Du Recht.
Muss wohl eine Änderung sein die ich nicht mitbekommen habe, meine letzte Info war dass das (damals wohl noch) legal war.

ABER:
auf dem eigenen Telefon eine App zu installieren, die die Logfiles ausliest, oder schlicht und einfach (unbefugten!!!) Zugriff mitprotokolliert und ggf. weiterleitet...
-> das ist garantiert legal.

Denn sowas kann und darf m.E. nach nicht als "Trojaner" etc. definiert werden. Das hätte sonst einen paradoxen Effekt und man würde tatsächlich viele Gegenmaßnahmen illegal machen und somit Cracker- und Scripter Kiddies Tür und Tor öffnen.

Da ist wohl mal wieder unsere heißgeliebte, leider ziemlich ahnungslose Legistlative gefragt, da endlich mal Butter bei die Fische zu machen und gescheite Definitionen abzuliefern - wo fängt "Ausspähen" an, was macht einen Trojaner genau aus, etc.
 
Yop, in den Punkt stimm ich dir 150% zu. Es ist einfach ein verdammt unausgereiftes Thema. Deutschland ist auch DAS Land der Welt wo es am schwersten ist eine Ausbildung im Bereich Computersicherheit zu absolvieren, weil sowas schnell als Illegal gilt
 
Einfach machen. Wer will mich als Admin denn anklagen wenn ich mit Cheffes Erlaubnis ein paar Trojaner runterlade um das Firmen-interne Netzwerk auf Schwachstellen zu testen?

Wo kein Kläger, da kein Richter!
 
202a bis c beziehen sich aber auf das Abhören und Abfangen nicht für dich bestimmter Daten ( z.B auf Fremdrechner) und sind so auf deinem eigenem, privaten und nur von dir genutzten Rechner nicht anwendbar. Welche nicht für dich bestimmten Daten soll denn ein von dir bewußt selbst installierter Keylogger auf deinem eigenem Rechner abfangen? Passwörter die du selber eingibst und eh schon kennst? Die Sache sieht anders aus, wenn dritte berechtigten Zugriff zu deinen Rechner haben oder die Viecher in the Wild entfleuchen.
Jeder Programmierer von Firewalls oder Virenscanner würde sich ebenso strafbar machen, wenn er auf seinem Rechner Schadsoftware zu Analysezwecken installiert und ausführt. Jedwede Entwicklung von Schutzsoftware wäre bei derartig enger Auslegung unmöglich.
Firmenrechner und Firmennetzwerke sind eine ganz andere Baustelle.

Zum Download von Trojanern. Darf ich jetzt meine E-Mail nicht mehr vom Server holen? Da hängen schon mal unerwünschte "Gäste" mit dran. Und auch wenn ich sie nicht ausführe, streng genommen ist das ein Download.
 
Zuletzt bearbeitet:
  • Danke
Reaktionen: fant0mas
In den genannten Gesetzen geht es um Sachverhalte die rein garnichts mit der Fragestellung zu tun haben. Natürlich ist es verboten wenn man "unbefugt" Daten eines anderen ausspäht oder auch nur die Vorbereitungen dafür trifft. Gerade in Firmennetzwerken ist es auch wichtig und sinnvoll, daß es all das gibt weil eben "fremde" Personen tagtäglich die Geräte benutzen.

Und hier? Wer ist denn im eingangs geschilderten Fall der "Unbefugte"? Wohl kaum der Besitzer des Smartphones sondern vielmehr der Lehrer, zumindest wenn er es einschaltet und dadurch an darauf gespeicherte Informationen gelangt.
 
Genau das meinte ich damit, dass das jeglicher Logik widerspricht ^^
Ich kann schlecht meinen eigenen Rechner ausspähen...
 
Ja, aber der alleinige besitz zählt schon als Planung einer Straftat, dass ist das was 202c ausgelöst hat und was jeden SysAdmin Kopfschmerzen bereitet. Vorher war nur die Tatsache an sich strafbar

EDIT:

Soo, hab mir mal ne Info besorgt:

Demnach fallen auch Crypter (Programme die den Code ändern um Reverse Engineering zu erschweren) teilweise unter 202c, denn diese können dafür sorgen dass Schadcode nicht vom Virenscanner erkannt wird.

Alle Paragraphen ohne Angabe sind jene des StGBs.

Am 11. August 2007 ist der §202c in Kraft getreten. Dieser Paragraph soll die Strafrechtsbestimmungen für Computerkriminalität erweitern. Beim Ausspähen von Daten (§202a) kommt es nun nicht mehr auf den Erfolg an. Es ist also egal, ob man tatsächlich Daten erlangt oder ob der Trojaner bereits vor der Installation entdeckt wurde.

Ebenfalls neu hinzugekommen ist der §202b Abfangen von Daten (Phishing) und der §303b ist erweitert worden.

Unter den §202c kann fallen:
- Das sich oder einem Anderen beschaffen…
- Das Erstellung…
- Die Anpassung…
- Die Verwendung …
…von Malware (Viren, Trojaner, Stealer, Würmer Exploits etc.) bzw. von jeder Software deren Zweck die Begehung einer Straftat nach §§202a, 202b, 303a, 303b ist.
Fraglich ist, ob der Crypter ebenfalls davon betroffen ist. Mir ist auch noch nicht bekannt, dass es ein Urteil gab, dass sich mit dieser Frage beschäftigt hat. In der Rechtsdogmatischen Einordnung gilt der §202c jedoch als selbstständiges Vorbereitungsdelikt. Der Tatbestand ist bereits dann erfüllt, wenn der Täter in der Absicht eine Computerstraftat zu begehen, die entsprechenden Mittel herstellt oder beschafft. Daher glaube ich, dass der Crypter ebenfalls unter den §202c fällt.

„Verschaffen“ meint jede Art der Beschaffung, ob als Download, als E-Mail, in Form eines Datenträgers oder auf anderer Weise. Es kommt auch nicht auf eine Bezahlung an. Auch kostenlose Software ist hierüber erfasst.

Beim zum Download stellen reicht es aus, wenn der Täter damit rechnet kann und billigend in Kauf nimmt, dass sich andere das Programm herunterladen, um eine Straftat zu begehen.

Gesetzeslücken? Unter welchen Bedingungen ist die Herstellung/ Besitz straffrei ?

Der §202c ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt das keinen speziellen Rechtsgutträger schützt. Folglich kann auch eine Einwilligung nicht in Betracht kommen.
Möglich ist allerdings eine Einwilligung zum §202a (Ausspähen von Daten). Liegt also von einem Freund eine Einwilligung vor, den eigenen Computer zu Testzwecken anzugreifen, so entfällt folglich auch die Strafbarkeit der Vorbereitung. Der Besitz von Malware könnte somit straffrei sein.

Das Ausspähen von Daten gem. §202a ist ein Antragsdelikt. Ohne den Willen des Verletzten kann die Staatsanwaltschaft überhaupt nicht tätig werden. War es also vor dem 11.08.2007 so, dass der Geschädigte einen Antrag zur Strafverfolgung stellen musste, so kann jetzt jeder Dritte (Provider, eingeweihter Freund) Strafanzeige stellen, da der neue §202c als Offizialdelikt von Amtswegen zu verfolgen ist.

Dies bedeutet auch, dass es nicht mehr die Möglichkeit gibt, dass der Geschädigte (z.B. nach Entschuldigung) die Anzeige zurückziehen kann.

Auch die Straftaten der Datenveränderung (§303a StGB) und Computersabotage nach §303b können in Ausnahmefällen angenommen werden. Die Implementierung des Trojaners erfolgt zwar nicht durch den Hacker sondern durch den Nutzer und stellt somit auch keine Datenveränderung da. Werden aber durch den Trojaner Daten des Geschädigten gelöscht bzw. kommt es zu einem Systemschaden durch einen fehlerhaft programmierten Trojaner sind auch diese Tatvorwürfe möglich.

Weiterhin wird sofort bei Verdacht die Computeranlage zu Beweißsicherung eingezogen und danach wahrscheinlich als Tatmittel auch einbehalten.

Neben den Strafrechtlichen Konsequenzen haben die Geschädigten die Möglichkeit zivilrechtlich weitere Ansprüche (z.B. Schadensersatz) geltend zu machen.
 
Zuletzt bearbeitet:

Ähnliche Themen

G
Antworten
3
Aufrufe
423
mausbock
M
cska133
Antworten
18
Aufrufe
524
Klaus986
K
M
Antworten
2
Aufrufe
546
Mojo Dodo
M
Zurück
Oben Unten