Wandlung möglich?

P

p800-luki

Ambitioniertes Mitglied
0
hallo zusammen.vor etwa einem jahr kaufte ich mir ein defy.ich bin wirklich super zufrieden mit dem gerät,aber das handy hat jetzt zum dritten mal einen defekten hörerlautsprecher. gibts da irgendwie die möglichkeit einer wandlung?wie sieht das rechtlich aus? ist eine wandlung kulanz? bekommt man den zeitwert,den neu-anschaffungswert oder den damaligen kaufpreis?
gruß luki
 
Hallo, ich hatte das gleiche Problem mit meinem Samsung-Handy.
Wenn Du das Gerät 3 x wegen des selben Fehlers zur Reparatur schickst kannst Du auf einen Wandel bestehen. Ich bin bei O2, und bei mir hat es ohne Probleme geklappt. Viel Glück!
 
Morgen!

Ich komme gerade vom LG Optimus Speed und habe das alles hinter mir.

Also: Mit dem Kauf hast du, solange du das Objekt korrekt behandelst, 2 Jahre Recht auf ein funktionierendes Telefon. Wenn das Telefon einen Mangel hat, musst du dem Händler/Hersteller zwei mal die Möglichkeit einräumen, entweder das Telefon reparieren zu lassen, oder es gegen ein funktionierendes Telefon umzutauschen. Die Wahl LIEGT BEI DIR! Bei einem wichtigen Gegenstand wie einem Telefon würde ich nicht auf die Reparatur warten, sondern gleich ein neues Verlangen. Niemand ist gerne Tage bis Wochen nicht erreichbar.

WENN das Problem/die Mängel nach zwei Reparaturversuchen nicht geklärt sind, kannst du es innerhalb der zwei Jahre nach Kauf erstatten lassen. Dann auch zum damaligen Kaufpreis. Ob man es gegen ein anderes Telefon tauschen lassen kann, wäre dann ein freiwilliges Angebot des Händlers.

Aber Achtung: Hier im Forum wirst du vermutlich kaum auf Rechtsanwälte treffen. Ich bin ebenfalls keiner. Ich habe hier nur meinen aktuellen Wissensstand hingeschrieben, der mir bei meiner Rückgabe geholfen hat. Aber bitte nach entsprechenden Paragrafen suchen, falls du schlagkräftige Argumente benötigst. Stichworte: Garantie, Gewährleistung, Reparatur, Rückgabe, Erstattung.

Grüße und viel Erfolg!
 
ja vielen dank erstmal für die informationen. werde mich doch nochmal mein hgb ausm keller holen müssen und nachblättern. ist doch schon wieder 3 jahre her,wo ich das ganze lernen musste ;-)
aber ich werde mal beim händler anrufen und nachfragen,welche möglichkeiten es gibt,und dann auf ein galaxy s oder nexus s umsteigen...
gruß


***EDIT***
hab jetzt gerade mit dem händler telefoniert. Der meinte ich habe anspruch auf eine wandlung bzw rücktritt vom kaufvertrag und bekomme jedoch nur den Zeitwert wieder.... Ist das so Rechtens?
mfg
 
Zuletzt bearbeitet:
So, jetzt hier mal Klartext für dich! :)

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__346.html schrieb:
1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner [Das bist Du.] Wertersatz zu leisten, soweit
1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

Meine Einschätzung: Bei kleinen äußerlichen Nutzungserscheinungen (Tragen in Hosentasche, aber OHNE Kontakt zu Schlüsseln etc.), gibt es kein Anrecht auf Minderung. Es muss der Kaufpreis erstattet werden. Hast du da aber Kratzer und Macken drin, sieht es wohl schlecht aus. Ich hab meins daher auch nurnoch in einer 100% Hülle (Vorne/Hinten) drin.
 
mein handy hat ne kleine macke durch einen sturz.jedoch ist ja sinn eines outdoor-handys dass es nicht immer in einer tasche getragen werden muss. dachte immer es wird der zeitwert ermittelt in dem man die bisherige nutzungsdauer in abhängigkeit der gesetzlichen afa auf den kaufpreis runterrechnet.
das wären zb. afa bei handys 60 monate
kaufpreis 330€ / 60 Monate x 11Monate nutzungsdauer = ca.60€
330€-60€=270€...

mfg
 
Hehe, du musst aufpassen.

Lediglich in einer Werbung wurde mal gezeigt, dass es Stürzen standhalten können soll. Sonst redet Motorola nur von dem, was es wirklich ist: Bedingt Wasser und Staubdicht. Mehr nicht. Es ist kein richtiges "Outdoorhandy".

Grüße!
 
hm das stimmt.hab grad mal in der produktbeschreibung des händlers nachgesehen und da steht nichts von stoßfest. nur IP67,was ja leider nichts darüber aussagt.
Hab auch den Antrag auf Rücktritt vom Kaufvertrag bekommen, dort steht auch drin dass der Zeitwert anhand der gesetzlichen afa berechnet wird und dann die anteilige abschreibung der bisherigen nutzungsdauer abgezogen wird. laut internet beträgt die afa für handys 60 monate,so wie ich es oben beschrieben hatte.
ich hoffe die reperaturaufträge von DAT-Repair werden akzeptiert. dort steht leider nicht der defekt,sondern nur dass ein mechanisches bauteil ersetzt wurde.
mfg
 

Ähnliche Themen

G
Antworten
0
Aufrufe
2.367
gene
G
H
Antworten
6
Aufrufe
2.464
Hobbele
H
Zurück
Oben Unten