WLAN-Störerhaftung: Bald abgeschafft?

Yessss. Wird auch langsam Zeit. Ich habe immer noch ein Verfahren seit 2013 laufen.
 
Aus o.g. Link:
“Eine solche schematische Bemessung des Gegenstandswerts wird dem Umstand nicht gerecht, dass die zukünftige Bereitstellung eines Werks in einer Internet-Tauschbörse nicht nur die Lizenzierung des Werks, sondern seine kommerzielle Auswertung insgesamt zu beeinträchtigen droht”, urteilten die Karlsruher Richter. Für einen “durchschnittlich erfolgreichen Film” solle der Gegenstandswert “nicht unter 10.000 Euro” liegen – für einen Blockbuster könne es auch mehr sein. (Mit Material der dpa)

Hab ich da Mitleid? NÖ!
 
Ich begrüße diesen "Vorstoß", ...
...die Frage die bleibt, ist doch... was ist, wenn der "Gast" Dinge im Straftatbestand über den Anschluss macht,
was ist wenn der Gast "terrorverdächtige" Dinge am Anschluss macht...
Als allererstes rammt die Einsatztruppe die Tür ein... und hinterher stellen die dann fest – huch, er wars ja garnicht...?!
Daher werden wohl die Router mit separatem WLAN-SSID und separaten Netzwerk für den Hotspot-Zugang mehr zunehmen, als das Freigeben des eigenen WLAN's.

Im Heise-Foren hat sich schon jemand negativ über den rosaRiesen ausgelassen, dass man ihm statt der Hotspot-Flatrate an seinem Mobilfunkvertrag, eine Hotspot-Flatrate am DSL-Anschluss andrehen wollte, dazu müsse er nur einen Speedport bei sich installieren (anstatt der jetzigen Fritzbox)... ob das stimmt...?

Wenn ein DSL-Anschluss mit Router dann "zwangsweise" zu einem Hotspot wird,
wird einem ja automatisch die WLAN Bandbreite eingeschränkt, denn – einen separaten Kanal benutzen die nicht...
Gut, es gibt immer noch Alufolie und separate Accesspoints – aber das war bestimmt nicht im Sinne vom Kunden, einen Router mit WLAN zu kaufen...
 
Quelle

Dort genannte pdf (Seite 9)

... Daneben wird der bereits von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz kodifiziert, dass
WLAN-Anschlussinhaber nicht als Störer haften, wenn sie zumutbare Pflichten erfüllt ha-
ben, um Rechtsverletzungen zu verhindern. Mit dem Gesetz werden die Anforderungen
an Diensteanbieter, die Zugang zum Internet über WLAN vermitteln, präzisiert, unabhän-
gig davon, ob dies zu kommerziellen Zwecken erfolgt oder nicht. Bei Einhaltung der im
Gesetz genannten Vorgaben wird davon ausgegangen, dass der WLAN-Betreiber die ihm
zumutbaren Vorkehrungen getroffen hat, um eine Rechtsverletzung durch Dritte zu ver-
hindern. In diesen Fällen haftet er nicht als Störer auf Unterlassung oder Beseitigung und
kann dann auch nicht abgemahnt werden. Die im Gesetz genannten Vorgaben sind in der
Regel von WLAN-Betreibern erfüllbar....

Bekanntermassen die üblichen Geschenke ans Volk um es gnädig vor der nächsten Wahl zu stimmen,
versehen mit Hintertüren (zumutbare Vorkehrungen usw.).

Es werden genug in die Falle tappen und dann vor Gericht nach der Wahl recht dumm aus der Wäsche schaun :):D

Man muss nur fest an den Sandmann glauben ;-)

Die von cptechnik eingebrachten Anregungen sind ebenso nicht ausser Acht zu lassen. Mit ein wenig Phantasie gibt es viele mögliche "Fallkonstellationen" die für den jeweiligen Hotspot-Anbieter recht unangenehm werden könnten. Die Frage ist immer : Wer ist in der Beweispflicht ?

Wenn ein DSL-Anschluss mit Router dann "zwangsweise" zu einem Hotspot wird,
Bedingt durch (Vor)aktivierung rechtlich äußerst problematisch. In meinen Augen ein absolutes Unding.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hier gibt es ein kleines Video über die WLAN-Störerhaftung von Semper


 

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