Urteil: WG-Hauptmieter haftet nicht grundsätzlich für Filesharing seiner Untermieter

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don_giovanni

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Eine wichtige Entscheidung (Aktenzeichen 14 O 320/12), die sicherlich auch viele von euch interessant finden dürften, hat das Landgericht Köln Mitte diesen Monats gefällt: Es geht um ein Urteil (noch nicht rechtskräftig) in Bezug auf Filesharing und die Haftung des Internetanschlussinhabers. Vertreten durch die Kanzlei Wilde Beuger Solmecke hatte ein WG-Hauptmieter erfolgreich gegen eine Kanzlei aus Hamburg gestritten, die im Auftrag bestimmter Firmen Rechte der Musikindustrie geltend macht. Laut Wilde Beuger Solmecke klagte Kanzlei Rasch gegen den Mandanten erstgenannter Kanzlei, da über dessen Internetanschluss in seiner Wohngemeinschaft hunderte Musiktitel widerrechtlich "getauscht" worden sind. Da er als Anschlussinhaber nach älterer Rechtsprechung zumindest in erster Instanz hätte haften müssen, sollte der Beschuldigte für die illegalen Transaktionen zur Rechenschaft gezogen werden. Dieser könnte jedoch nachweisen, dass er sich zur Tatzeit der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen in einer anderen Stadt aufgehalten hatte. Hierdurch schied er als unmittelbarer Täter aus. Die Frage einer mittelbaren Haftung (Störerhaftung) allein aus der Anmeldung des Internetanschlusses auf seinen Namen verneinten die Kölner Richter: "Nach Auffassung der Kammer bestehen auch keine anlasslosen Prüfungs- und Belehrungspflichten gegenüber seinen Untermietern, die nicht in seinem Haushalt wohnen. Prüfungs- und Kontrollpflichten vor Ort könnte der Hauptmieter, der die Räumlichkeiten und den Internetanschluss vollständig an die Untermieter überlässt, nicht erfüllen, wollte er nicht die im Rahmen des Mietverhältnisses geschuldete Unverletzlichkeit der Privatsphäre des Mieters verletzen." Auch eine Belehrung der Untermieter durch den Hauptmieter sei ohne konkreten Anlass nicht erforderlich. Nur wenn begründete Verdachtsmomente vorlägen, läge es in der Verantwortung des Anschlussinhabers, die weiteren Anschlussnutzer ob ihres Nutzungsverhaltens zu befragen und ggf. zu belehren.

Im Urteil heißt es weiter: "Aus dem Untermietverhältnis folgen Schutz- und Rücksichtnahmepflichten der Untermieter, die auch die ordnungsgemäße und rechtmäßige Nutzung des Internetanschlusses umfassen, die ihnen im Rahmen des Untermietverhältnisses gestattet war." Das hierbei ein klarer Unterschied zwischen Wohngemeinschaften und Familienhaushalten zu ziehen sei, betonten die Richter deutlich: "Hinzu kommt im vorliegenden Fall die Besonderheit, dass es sich bei dem Beklagten und den Zeugen um eine Gruppe von ungefähr gleichaltrigen Studenten gehandelt hat. Es ist von den Klägerinnen nicht vorgetragen oder sonst erkennbar, dass der Beklagte gegenüber den drei Beklagten einen Informationsvorsprung hinsichtlich der Benutzung und der Gefahren des Internets hatte, so dass er kraft überlegenen Wissens verpflichtet gewesen wäre, eine Belehrung auszusprechen, wie dies etwa im Verhältnis der sorgepflichtigen Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern der Fall ist." Die Kanzlei Wilde Beuger Solmecke betrachtet das Urteil als eine konsequente Fortführung der s.g. Morpheus-Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 15. November 2012 (Aktenzeichen I ZR 74/12). In dieser wurde die Haftung der Eltern für Filesharing-Aktivitäten minderjähriger Kinder begrenzt. Interessant werden in Zukunft Entscheidungen zu vergleichbaren Zweck-Konstellationen wie in der Wohngemeinschaft sein - beispielsweise in einem Hotel oder einem Internetcafe. Auch inwiefern eine Abgrenzung bei dieser Problematik zwischen einer reinen Zweck-WG und einer WG aus Freunden zu ziehen ist, könnte zu interessanten Ergebnissen führen.

wg.gifFilesharing-424x270.jpg
Pics: kampfschnabel/gerwing-nonnemacher-goeken

[OFFURL="https://www.android-hilfe.de/smalltalk-offtopic/397357-filesharing-urteil-des-lg-koeln-staerkt-stellung-des-anschlussinhabers.html#post5431389"]Diskussion zum Beitrag[/OFFURL]

(im Forum "Smalltalk und Offtopichttps://www.android-hilfe.de/samsung-allgemein/")

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Quellen:
Urteil: WG-Hauptmieter nicht für Filesharing von Untermietern verantwortlich | ZDNet.de
Hauptmieter ist nicht für Webnutzung seiner Untermieter verantwortlich | ITespresso.de
LG Köln zur Filesharing Haftung in Wohngemeinschaften | WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte
Filesharing in WGs: Haftet der Hauptmieter für seine WG - Mitbewohner?
http://www.kampfschnabel.de/bilder/wg.gif
http://www.gerwing-nonnenmacher-goeken.de/wp-content/uploads/Filesharing-424x270.jpg
 
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