I Music Illegal?!

I7500White

I7500White

Fortgeschrittenes Mitglied
3
Kennt hier jemand i music, habs aus dem market.
Mit dem App lädt man seine Lieder runter, einfach Suchmaschine benutzen und downloaden.

Ist das illegal?! :confused:

Doch wieso ist es im market?
 
Hab das App auch und finde es genial,
ich denke nicht das das illegal ist, sonst wäre es niemals im marketplace
es sind insg. 500 Lieder zum downloaden frei.

chilipepper
 
5. You MUST remove a song from the computer after listening.
6. If you won´t delete files from the computer, You´ll break the copyrights protection laws.

Sehr schwierig....
 
habs mir eben auch mal angeguckt und es steht doch alles ganz klar in dieser "agb" die man akzeptieren muss. darin wird beschrieben dass man die mp3 lediglich aus gründen der recherche runterladen darf und danach sofort wieder löschen muss etc. zudem vermerken sie mehrmals dass die daten nicht von den betreibern des apps verteilt werden weil sie wohl selber angst vor rechtlichen schritten haben

ich weiß zwar nicht inwiefern man solche downloads mit einem smartphone nachweisen kann aber illegal ist es auf jedenfall
 
egal alles ist heut zutage illegal:D
 
ok,
das lohnt sich ja, runterladen - löschen - sonst illegal???

wie sieht es dann mit "Music online lite" aus?

chilipepper
 
Soweit ich weiss, ist das Anfertigen der Kopie illegal, nicht das Behalten. Der Download ist also schon verboten.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Eigentlich ist nur das Brechen eines Kopierschutzes illegal, das Kopieren ansich nicht. Außerdem ist das Bereitstellen von urheberrechtlich geschütztem Material strafbar, nicht aber der Download. Da es sich hier um keinen peer-to-peer-Dienst wie z.B. torrent handelt, man also nichts bereit stellt (sharing), sollte man die App ziemlich gefahrlos nutzen dürfen.

So war jedenfalls mal die Rechtslage. Aber da sich rechtlich in den letzten 12 Monaten viel getan hat, möchte ich lieber nichts beschwören.
 
Da hat sich jetzt einiges getan. § 53 I UrhG wurde derart geändert, dass auch Privatkopien von offensichtlich zugänglich gemachten Quellen rechtswidrig sind.
Vorher Waren nur Kopien von Offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vervielfältigungsstücken rechtswidrig.

D.h: Nach alter Rechtslage war der Upload keine illegale Vervielfältigung, sondern allenfalls ein illegales öffentlich zugänglich machen, sofern er von der Privatkopie gedeckt war (Also kein Kopierschutz geknackt wurde).

Downloads waren aber nur dann Verboten, wenn der Upload eine Illegale Vervielfältigung war.

Auf massiven Druck der Musik-Industrie hin (immerhin einer der Top 5 Lobbyisten in Europa) wurde diese Lücke geschlossen.
Nunmehr ist eine Vervielfältigung (durch Download) nur dann von § 53 gedeckt, wenn auch das öffentlich zugänglich machen (also das bereitstellen im Netz) nicht offensichtlich illegal war.

Über das offensichtlich kann man sich streiten, wird aber sehr streng ausgelegt.


Bei IMusik würde ich die Besonderheit sehen, dass sie lediglich vermitteln. D.h. das Programm selber fungiert nur als Suchmaschine. Da ist der rechtliche Status etwas umstritten. Deshalb ist es wahrscheinlich auch noch im Market.

Ändert aber nichts daran, dass die Downloads eher Illegal sind. Die Schranken die IMusik da in seinen AGB nennt sind auf jeden Fall albern. So einfach läuft das nicht.

Ist etwas kompl,iziert, ich hoffe aber es verständlich gemacht zu haben.
 
  • Danke
Reaktionen: Alexsalih4747
Also nach einem kurzen Test bin ich mir fast sicher, dass i Music lediglich google bemüht, um vom gesuchten Lied Links zu einer MP3-Datei zu finden. Schon allein technisch ist daher die Verwendung des Programmms genau so legal/illegal wie in google mein Lieblingslied mit angehängtem +mp3 in Google einzutippen. Es gibt übrigens auch mehrere herkömmliche Webseiten, die genau das leisten.

Zur rechtlichen Situation verlasse ich mich auf irights.info: Der Download zu privaten Zwecken ist nur dann unzulässig, wenn das Werk "offensichtlich rechtswidrig" hergestellt wurde. Sobald ein Lied mal im Radio oder ein Film im TV lief könnte es im ganz legal mitgeschnitten worden sein und ich bin auf der sicheren Seite.

P.S.: Das ist keine verbindliche Rechtsauskunft, ich bin auch nur (interessierter) Laie.

Edit: Gregors Post hat mich noch animiert, selbst den Gesetzestext zu lesen. Der Einschub "soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellteoder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird." ist natürlich tricky. Aber eigentlich kann er nur im Kontext im Sinne von "soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellteoder offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird." gemeint sein. Sonst könnte ja nichtmal der Rechteinhaber selbst seine eigenen Werke öffentlich zugänglich machen.
 
Zuletzt bearbeitet:
bst schrieb:
Also nach einem kurzen Test bin ich mir fast sicher, dass i Music lediglich google bemüht, um vom gesuchten Lied Links zu einer MP3-Datei zu finden. Schon allein technisch ist daher die Verwendung des Programmms genau so legal/illegal wie in google mein Lieblingslied mit angehängtem +mp3 in Google einzutippen. Es gibt übrigens auch mehrere herkömmliche Webseiten, die genau das leisten.

Zur rechtlichen Situation verlasse ich mich auf irights.info: Der Download zu privaten Zwecken ist nur dann unzulässig, wenn das Werk "offensichtlich rechtswidrig" hergestellt wurde. Sobald ein Lied mal im Radio oder ein Film im TV lief könnte es im ganz legal mitgeschnitten worden sein und ich bin auf der sicheren Seite.

P.S.: Das ist keine verbindliche Rechtsauskunft, ich bin auch nur (interessierter) Laie.

Edit: Gregors Post hat mich noch animiert, selbst den Gesetzestext zu lesen. Der Einschub "soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellteoder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird." ist natürlich tricky. Aber eigentlich kann er nur im Kontext im Sinne von "soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellteoder offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird." gemeint sein. Sonst könnte ja nichtmal der Rechteinhaber selbst seine eigenen Werke öffentlich zugänglich machen.

Hehe bst,
an dir ist wohl ein Jurist verloren gegangen (no offence meant).;) Im Ernst deine Argumentation ist schon richtig.

Aber:
Irights ist nicht mehr aktuell. Der Post den du meinst, ist vom "03.02.05" die Gesetzesänderung war aber am 01.09.2009. Seitdem gilt der neue passus. Aber das hast du ja gesehen.
Und:

bst schrieb:
Aber eigentlich kann er nur im Kontext im Sinne von "soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellteoder offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird." gemeint sein. Sonst könnte ja nichtmal der Rechteinhaber selbst seine eigenen Werke öffentlich zugänglich machen.
EDIT hätte fast dein Argument vergessen:

Der Rechteinhaber hat das Recht aus § 19a er kann also zugänglich machen, was er will. Und dann kann auch jeder runterladen. Das rechtswidrig ist mitzulesen. Da hast du also ganz recht. Ändert aber eben nichts daran, dass das recht zur öffentllichen Zugänglichmachung nur beim Urheber respektive dem Rechteinhaber liegt. Jede andere öffentliche Zugänglichmachung ist grdsl. rechtswidrig.
Genau die Lücke, dass ein Nutzer (Downloader) ja nicht beurteilen kann, ob die Kopie, die dann später öffentlich zugänglich gemacht wird rechtswidrig war oder nicht, soll geschlossen werden.

Vielleicht nochmal die Grundlagen erklärt:
Wenn ich eine CD kaufe, darf ich sie Privatkopieren (so lange ich keinen Kopierschutz knacke), wenn ich durch § 53 gedeckt bin.
Ich darf sie auch weiterverbreiten, weil das Recht zur Verbreitung, was sonst dem Urheber zusteht mit der ersten Verbreitung (also meinem Kauf, wenn ich direkt vom Urheber kaufen würde) erschöpft ist (§ 17 II UrhG).

Ich habe aber nicht das in § 19a (an dem scheußlichen kleinen Buchstaben sieht man, dass der auch später eingeführt wurde ratet mal wer da seine FInger im Spiel hatte ;)) geschützte Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (d.h. zum download anbieten. Nur dafür ist der paragraph da!)

Stelle ich ein Werk doch online verstoße ich damit schon gegen § 19a, nicht jedoch unbedingt gegen § 16 (Vervielfältigungsrecht), weil meine Vervielfältigung ja von § 53 erlaubt sein kann.


Da aber ein öffentliches Zugänglichmachen nicht durch § 53 oder andere Schranken elaubt ist (Ausnahmen mal beiseite), ist das hochladen im Inet immer illegal. (Sofern ich keine Lizenz habe)

Früher konnte ein User der etwas runterlädt immer darauf berufen, dass die Kopie die er geladen hat, ja nicht zwangsweise illegal hergestellt sein muss. Und vor allem nicht offensichtlich.

Eine Kopie die Online gestellt ist und offensichtlich nicht vom Rechteinhaber kommt ist aber regelmäßig rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht.
Deswegen wurde der Halbsatz eingefügt.




lg
 
Zuletzt bearbeitet:
Danke erstmal für die interessanten Fakten. Ich bin was das Thema angeht auch nicht ganz uninteressiert. Man muss ja immer wissen, wie weit man sich mit Downloads aus dem Fenster lehnen kann. ;)
Aber ein paar Sachen widersprechen sich hier:

Gregor schrieb:
Vielleicht nochmal die Grundlagen erklärt:
Wenn ich eine CD kaufe, darf ich sie Privatkopieren (so lange ich keinen Kopierschutz knacke), wenn ich durch § 53 gedeckt bin.

Hieß es nicht in einem vorigen Post von dir folgendermaßen?
Gregor schrieb:
Da hat sich jetzt einiges getan. § 53 I UrhG wurde derart geändert, dass auch Privatkopien von offensichtlich zugänglich gemachten Quellen rechtswidrig sind.
Eine vom Urheber verkaufte Kopie (CD) ist ja auch eine öffentlich zugänglich gemachte Quelle. Darf man nun für private Zwecke kopieren oder nicht? ;)

Außerdem schreibst Du:
Gregor schrieb:
Ich darf sie auch weiterverbreiten, weil das Recht zur Verbreitung, was sonst dem Urheber zusteht mit der ersten Verbreitung (also meinem Kauf, wenn ich direkt vom Urheber kaufen würde) erschöpft ist (§ 17 II UrhG).
Wenn das Recht zur Weiterverbreitung erschöpft ist, wieso darf man sie dann weiter verbreiten? ;) Oder meinst Du, dass eine Kopie von einer Kopie kein urheberrechtlich geschütztes Werk ist? Das ist nämlich nicht so, da nicht der Datenträger, sondern die Daten darauf geschützt sind.
 
Zuletzt bearbeitet:
Es war wohl etwas zu hektisch gestern.

Prayos schrieb:
Hieß es nicht in einem vorigen Post von dir folgendermaßen?

Eine vom Urheber verkaufte Kopie (CD) ist ja auch eine öffentlich zugänglich gemachte Quelle. Darf man nun für private Zwecke kopieren oder nicht? ;)

Man darf. Ich hab in meinem Post natürlich das Wort rechtswidrig Vergessen. Wie erklärt, darf öffentlich zugänglich machen nur der Rechteinhaber.
Der Verkauf der CD ist aber kein öffentlich zugänglich machen in diesem SInne (§19a) sondern eine Verbreitung (§17). Sind etwas verwirrende Fachausdrücke.
Prayos schrieb:
Außerdem schreibst Du:

Wenn das Recht zur Weiterverbreitung erschöpft ist, wieso darf man sie dann weiter verbreiten? ;) Oder meinst Du, dass eine Kopie von einer Kopie kein urheberrechtlich geschütztes Werk ist? Das ist nämlich nicht so, da nicht der Datenträger, sondern die Daten darauf geschützt sind.

Wieder ein etwas verwirrender Fachterminus. Erschöpft heißt hier, dass ein einmal verkauftes Werkstück (also die CD mit Daten) nicht mehr unter § 17 fällt.

Urheberrechtsschutz besteht weiter, nur eben kann der Urheber den Weiterverkauf des "originalen" Werkstücks nicht verhindern.
Das was wir unter Urheberrecht verstehen setzt sich plastisch gesehen, aus einer Reihe von Befugnissen zusammen, die der Urheber an seinem Werk hat. Das Recht das Werk weiterzuverbreiten, bzw. die Verbreitung zu untersagen (§17) ist eines davon.
Ist ein original oder ein rechtmäßiges Vervielfältigungsstück einmal rechtmäßig (also mit Zustimmung des Urhebers) in den Verkehr gelangt, kann der Urheber die Verbreitung dieses WERKSTÜCKS nicht mehr untersagen. Das meint aber nur die körperliche Verbreitung dieses Werkstücks!

Wenn ich eine durch § 53 UrhG gedeckte Kopie mache, darf ich diese nicht weiterverbreiten, eben weil der Urheberrechtsschutz weiter besteht (§ 53 VI)

Ab wann aus eine Weitergabe im Freundeskreis eine Weiterverbreitung wird ist nicht geregelt. Da streiten sich die Gerichte.
 
im grunde genommen sind die kostenpflichtigen anbieter doch selbst schuld wenn ihnen downloads durch die lappen gehen. . ich zum beispiel suche seit tagen nen bestimmtes lied was ich auch gut und gerne kostempflichtig runterladen mag, nur muss es über meine. prepaid karte abgebucht werden (o2) . war bei o2 music download, hab. mich. regestriert aber kein download startet, genauso bei einigen anderen anbietern also wo soll ichs downloaden mit meinem handy. ?! hab leider keinen pc. . was diese app angeht, also ich kriege definitiv andere musik als die ich downloade. .
 
Da hast du wohl recht. Leider zählt das Argument juristisch natürlich nicht.... aber die Industrie hat einfach den Zug verpasst.

Die Verlagswelt erlebt im Moment dasselbe...... die z.B. haben sich viel zu lange darauf verlassen dass die Leute keine Bücher am Bildschirm lesen wollen.... Und jetzt explodiert der Markt (zunächst im Gewinnträchtigen Bereich der Fachliteratur) und sie sind nicht vorbereitet.
 
Auf eine Anfrage meinerseits antwortete "iMusic", dass nur Mp3's aufenommen werden würden, die zum kostenlosen Download veröffentlicht werden dürfen. Also lizensiert seien. Im selben Atemzug erklärte mir "iMusic" aber auch, dass eine Filterung aller Mp3's ohne Lizenz aus technischen Gründen sehr schwierig sei und man sich im Zweifel nicht auf den Filter verlassen kann und deswegen die Dateien nach dem Hören löschen solle. Nur dann ist der Download schon geschehen und durch das Löschen wird er nicht rückgängig gemacht.

Tja und weil sie behaupten lediglich nur eine "Linkdatenbank" zu sein und nichts selbst hosten, frage ich mich woher die Links kommen. Wenn sie die Links alle selbst sammeln, könnten sie die Lizenz überprüfen, wenn sie wollen. Lassen sie die Links allerdings von aller Herren Leute eintragen, wird die Überprüfung wirklich schwierig. Die App hätte in beiden Fällen Ähnlichkeiten mit piratebay. Nur auf piratebay konnte man sich so gut wie sicher sein, dass der Inhalt 'in den Torrent' illegal eingestellt wurde und auch der Download somit gegen das UrhG verstossen würde (s. Gregor).

Mein Fazit ist deshalb: Ob eine Mp3 mit Lizenz veröffentlicht wurde oder nicht, weiss man ohne eigene Üperprüfung nicht. Vorausgesetzt die Angaben in meiner Antwortmail stimmen, wird der Download ohne eigene Überprüfung zu einer Art umgekehrten Tombola. Viele Richtige, mit Pech aber eine Niete, die evtl. viel Ärger bringen kann. Denn hinter jeder Mp3 steht auch ein Urheber des geistigen Werkes, der seine vollen Rechte geltend machen kann.
 
Zuletzt bearbeitet:
Wenn ihr eine Abmahnung bekommt, dann kommt die niemals weil ihr etwas runtergeladen habt, sondern weil ihr das mit Tools gemacht habt, die ein automatisches Hochladen ermöglichen. Also Torrents *Donkey etc.
Bisher habe ihc noch nie etwas mitbekommen, dass Leute wegen einem Tool das Downloaded eine Abmahnung erhielten.
Aber ich bin kein Rechtsverdreher und mein Wissen darin ist sehr beschränkt, ich war nur mal ein Opfer. daher hört lieber nicht auf mich :D
 
Die Aussage ist zwar soweit richtig, aber es ist nicht ausgeschlossen, dass man in Zukunft auch durch bloßes Downloaden abgemahnt wird, da dies mittlerweile auch nicht mehr juristisch toleriert wird. Das Problem liegt hier eher auf technischer Seite: Während es für jedermann vergleichsweise einfach ist, einen Upload nachzuweisen (z.B. durch einfaches einklinken in den torrent tracker), ist das Beschaffen von Serverlogs etc., auf denen Verbindungen und Datenübertragungen einzusehen sind, schon wesentlich aufwendiger.
 
angenommen der urheber bzw. der juristische vertreter des urhebers bekommt die logs einer datenquelle, die unlizenzierte musikstücke anbietet in die hände.
welche forderungen kann der urheber dann gegenüber einem downloader geltend machen?

(konkret: in welcher höhe könnte dann gefordert werden?)

aja: wie ist es eigentlich rechtlich in deutschland um dienste wie grooveshark (das es ja auch als app im market gibt) bestellt, bei denen es on-top sogar noch bezahlte dienste gibt?
 
Zuletzt bearbeitet:
Grooveshark kenn ich nicht. Ist aber doch ein reines Radio? .
Das sollte eigentlich kein Problem sein. 1. Vervielfältigst du nicht, sondern nimmst nur wahr. Und zweitens werden Internetradios eigentlich recht streng kontrolliert.

Oder funktioniert das wie Last.FM? Die haben zum Beispiel eine Lizenz für das was sie tun.

Zu deiner ersten Frage..... Google mal nach Lizenzanalogie, Verletzergewinn... oder schau mal bei Wikipedia rein..... da ist das eigentlich gan gut erklärt.z
 
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