Reparatur No. 3

B

Bohnie

Ambitioniertes Mitglied
4
Hallo,

im Dezember habe ich in einem Vodafone-Shop ein neuen Vertrag abgeschlossen und mir ein HTC Desire gekauft. :rolleyes2:

Das Gerät war defekt (Akkuentladung im ausgeschalteten Zustand > 2% pro Stunde) und ich brachte das Gerät zum Shop zurück und erhielt nach zwei Tagen ein Austauschgerät. Dieses war auch kaputt (Abstürze, lies sich nicht mehr ausschalten und bootete nach Eingabe der PIN) und ich erhielt schon am nächsten Tag ein Austauschgerät.

Der Akku wird diesmal nicht entladen, Abstürze habe ich bei den wenigen Versuchen nicht bemerkt, aber dafür sitzt der USB-Stecker nicht richtig in der Mitte und wird vom Kunststoffmantel verdeckt und ich muss etwas Mühe aufwenden den USB-Stecker einzustecken. :angry:

Also zumindest die Zeit vom Abgeben des defekten Geräts bis zur Lieferung eines Austauschgerätes ist gut. Nur würde die Reparaturfirma die Geräte auch wirklich reparieren... :mad2:

* Gerät gekauft. Mit Fehler zurückgebracht und Austauschgerät erhalten.
* Gerät fehlerhaft. Zurückgebracht und Austauschgerät erhalten.
* Morgen bring ich das Gerät zum Händler.

Was für Rechte habe ich eigentlich? Ist das nun der letzte Versuch, bevor mir der Händler ein neues Gerät aushändigen muss? Oder kann ich den vollen Kaufpreis laut Vertrag ansetzen und mir den auszahlen lassen?

Ist sogar der Vertrag mit Vodafone hinfällig oder nur der Kauf des Gerätes?

BTW: Wenn ich das HTC Desire zurückgebe, was soll ich dann nehmen? Das HD-Modell? Oder eines von Samsung?

Kaufe ich das Gerät über Versandhandel, kann ich es 14 Tage testen, geht es danach kaputt werde ich wohl kein Austauschgerät wie über Vodafone bekommen, oder?
 
Deine Rechte:
Deerhunter schrieb:
Ich habe grundsätzlich mal folgendes dazu zusammengetragen:

Garantie:
Die Garantie ist eine freiwillige Leistung eines Herstellers. Zeit und Umfang der Garantie kann der Hersteller beliebig gestalten. Es ist durchaus üblich, daß Teile eines Produktes komplett von der Garantie ausgenommen sind (z.B. die Software) oder unterschiedliche Garantiezeiten für einzelne Bauteile eines Gerätes festgelegt werden, wie z.B. für Akkus oder Displays. Ebenso kann der Hersteller entsprechende Bedingungen und Ausschlüsse festlegen. Hier kommt es also darauf an, sehr genau die jeweilgen Garantiebestimmungen zu studieren.


Gewährleistung / Sachmängelhaftung:
Den alten Begriff der Gewährleistung sieht das entsprechende Gesetz - das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) - seit 2002 (Novellierung des Schuldrechtes) so nicht mehr vor, vielmehr spricht man nun von der Sachmängelhaftung.

Zur Sachmängelhaftung ist ein Händler/Verkäufer gegenüber einem Verbraucher verpflichtet. Er kann sie nicht vertraglich ausschließen. Anders ist es bei einer "Person ... , die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt" (§ 14 BGB).

Sachmängelhaftung kann dann in Anspruch genommen werden, wenn eine Sache einen Mangel hat, der bereits vor dem Kauf angelegt oder vorhanden ist.

Die Sachmängelhaftung sieht zwei Stufen vor:
Stufe 1: Nacherfüllung entweder in Form der Nachbesserung (Reparatur) oder Nachlieferung (Austausch) - die Wahl obliegt dem Kunden, es sei denn, die Kosten wären für den Verkäufer unverhältnismäßig.

Nachlieferung (Austausch) bedeutet nicht ein Recht auf ein Neugerät, sondern lediglich auf ein Austauschgerät. Das muß dann kein Neugerät sein, auch wenn es meistens eines ist.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, bleiben
Stufe 2: Rücktritt oder Minderung

Das Ganze gilt für den gesamten Zeitraum der Sachmängelhaftung von 2 Jahren, jedoch erfolgt nach den ersten 6 Monaten eine Beweislastumkehr, d.h. ab dann muß der Kunde nachweisen, daß der Mangel bereits beim Kauf vorhanden war. Bis dahin muß der Verkäufer nachweisen, daß die Ware beim Kauf mängelfrei war.

Zu Stufe 1: Nacherfüllung
Der Käufer muss dem Verkäufer Gelegenheit geben zu untersuchen, ob überhaupt ein Mangel besteht und ob, wenn ja, eine verlangte Nachlieferung unverhältnismäßig wäre, so ausdrücklich in einer neuen Entscheidung jetzt auch der BGH.

Das aber heißt, der Verkäufer darf verlangen, das Gerät erst mal "einzuschicken", wie es gerne heißt, und wir haben uns auf Wartezeit einzustellen ...

Zu Stufe 2, Rücktritt:
§346 I BGB: "Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu [das wäre der Fall beim Mangel], so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren (...)."
Das bedeutet, es müssen die gleichen Verhältnisse wieder hergestellt werden, wie sie vor dem Vertragsschluss geherrscht haben. Die Ware und das Geld muss jeweils zurückgegeben werden, um so die frühere Rechtsposition wieder herzustellen. Ein Gutschein oder eine Gutschrift schränkt aber im Gegensatz zu Geld den Vertragspartner ein, d.h. seine Rechtsposition würde verschlechtert werden. Ein Gutschein oder ein Gutschrift muß daher imho nicht akzeptiert werden.

Für weitere detaillierte Infos: Verbraucherschutz RLP oder auch IT-Recht Kanzlei mit vielen Beispielen zu dem Thema. Eine kostenlose verbindliche Rechtsberatung kannst Du hier natürlich nicht bekommen.

Wichtig - versteckte Kosten: Vor kurzem gab es erst den Fall, dass ein User zum Einsenden des defekten Geräts ein Formular unterschreiben mußte und nachher feststellen mußte, daß ihm dadurch Kosten entstanden sind, da es sich nicht um einen Sachmangel oder Garantiefall handeln würde. Also - genau lesen, was man unterschreibt, vor allem das Kleingedruckte.
Zulässig ist diese Berechnung von Kosten nicht, wenn die Einsendung der o.a. Abklärung dient.

##
Interessant ist hierbei auch folgende Aussage der Verbraucherzentrale RLP:
"Nur ein einziger Versuch kann zumutbar sein,
  • wenn der Kunde dringend auf den erworbenen Gegenstand angewiesen ist,
  • wenn die Ware zur Reparatur an den Hersteller geschickt werden muss;
  • wenn der Gegenstand technisch unkompliziert ist, wie Kaffeemaschine oder Toaster;
  • wenn der Verkäufer sich beim ersten Nachbesserungsversuch als unzuverlässig erwiesen hat."
...
 

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