Garantie in Österreich

B

BillieJoe007

Ambitioniertes Mitglied
17
Hallo liebe Freunde,

ich habe eine Frage zum Garantiefall, wenn man sich in Österreich befindet (sofern das einen Unterschied zu Deutschland macht). Ich möchte mir das Huawie P10 zulegen. Meine Frage wäre, an wen müsste ich mich im Falle eines Defekts wenden? Direkt an Huawei oder an den Verkäufer? Beziehungsweise was ist, wenn der Verkäufer eine Privatperson oder ein Handyshop ist?

Hat in dieser Hinsicht jemand Erfahrung? Bei Apple war das alles relativ klar (das wird abgeholt und du kriegst u.U. ein neues heimgeschickt). Mein Huawei P8 habe ich über Amazon gekauft und, als da gleich von Anfang an die SIM-Karte nicht erkannt wurde, hat Amazon mir sofort ein neues gegen das alte geschickt. Nun bietet Amazon das P10 direkt als Verkäufer leider nicht an, weshalb ein anderer Verkäufer herangezogen werden muss und deshalb nochmals meine Frage:

An wen müsste ich mich im Falle eines Defekts wenden? Direkt an Huawei oder an den Verkäufer? Beziehungsweise was ist, wenn der Verkäufer eine Privatperson oder ein Handyshop ist?
 
I.d.R. ist immer zuallererst der Verkäufer/Händler bei Defekten der Ansprechpartner. Bei Privatverkäufen hat man onehin meistens schlechte Karten (Garantie gilt oft nur für den Erstverkauf).
 
Habe mich ein wenig informiert, falls es noch jemand anderen interessiert:

Help-Rechtskonsulent Sebastian Schumacher: "Gewährleistungsansprüche hat ein Käufer nur gegenüber dem Verkäufer. Wenn ein Gerät nochmals verkauft wird, dann hat der zweite Käufer keine Gewährleistungsansprüche gegenüber dem ursprünglichen Verkäufer, außer die Ansprüche würden abgetreten werden. Es würde dazu genügen, dass der private Verkäufer schriftlich bestätigt, dass er seine Gewährleistungsrechte an seinen Kunden oder Käufer abgetreten hat."
Ähnliches gilt für die Garantie, die ja eine freiwillige Leistung des Herstellers ist. Auch die könnte man abtreten, sie gilt strenggenommen auch nur für den Erstkäufer. In der Praxis lassen Firmen die Garantie aber oft einfach auf das Gerät bezogen gelten, egal wer es zurückbringt. Im Fall von Herrn B. wurden keine Ansprüche abgetreten, der Reparaturauftrag wurde aber trotzdem angenommen.

Offensichtlich wird die Voraussetzung der Abtretung bei der Garantie in der Praxis nicht verlangt - aber man ist auf der sichereren Seite, wenn man sich schriftlich die Abtretung des Verkäufers bestätigen lässt.
 
  • Danke
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