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pat828
Ambitioniertes Mitglied
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bugatti1712 schrieb:Das ist leider so nicht richtig... der BGH ist bei der Beweislastumkehr nicht so verbraucherfreundlich wie er es sonst ist. Der Verbraucher muss zunächst einen Mangel nachweisen... dann wird in zeitlicher Hinsicht vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrubergang vorlag. Nun hat der TE folgendes Problem... er wird nicht nachweisen können dass hier ein Mangel vorliegt... denn es könnte genauso gut ein selbstverschulden gewesen sein. Damit dürfte Samsung die Vermutung erschüttert haben.
Ich habe früh eingesehen, dass es bei solchen summen nix bringt ein riesen Fass aufzumachen. Wenn Samsung sich nicht kulant zeigt, würde ich das so hinnehmen. Dank des Inets dürfte der Displaytausch ein Kinderspiel sein. Ich hab zumindest mal ein Video gesehen in dem das GN zerlegt wird. Das packst du. Aber versuche es zunächst über den kulanzweg
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Du machst hier den Bock zum Gärtner.
Ein Mangel iSd 434 BGB ist jede Abweichung der Ist-Beschaffenheit (Display kaputt) von der Soll-Beschaffenheit (Display intakt). Und genau das liegt hier vor!
Ob der Mangel dann vom Käufer verursacht wurde oder schon vorlag (in Form eines Materialfehlers), als das Handy gekauft wurde, ist ja gerade die Frage, die im Rahmen des 476 BGB beantwortet werden soll.
Mit anderen Worten: Ein Mangel liegt unzweifelhaft vor, denn das Display ist kaputt. Da es sich um einen Verbrauchsgüterkauf iSd 474 BGB handelt, ist 476 BGB anwendbar und der Verkäufer muss beweisen, dass der Mangel NICHT schon beim Kauf vorlag, sondern vom Käufer verursacht wurde!
Falls es sich also so zugetragen haben sollte, wie behauptet, sehe ich eine realistische Chance, dass es dem Verkäufer nicht gelingen wird diesen Beweis zu führen.
Und es genügt eben gerade nicht, dass die Vermutung nur erschüttert wird, sondern sie muss einwandfrei WIDERLEGT werden.
MfG