Garantie Nexus 7

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fighting4fun

fighting4fun

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Hab mich gerade mal einwenig durch die Herstellerseiten gewühlt und es steht noch eine Frage offen:

Nur bei Google gekaufte Geräte erhalten Support bzw einen Austausch von Google?

Alle wo anders gekauften Geräte müssen über den Laden oder Asus selbst abgewickelt werden?

Warum ist das so?
 
Weil es hier nicht um Garantie geht, sondern um die gesetzlich vorgeschriebene Sachmängelhaftung, auch Gewährleistung genannt.
Das Nexus7 ist noch so neu, da kann es nur darum gehen, die (freiwillig gewährte) Herstellergarantie wird erst im Anschluss an die gesetzlich festlelegt Haftungszeit wirksam.
Diese Sachmängelhaftung ist eine Bedíngung deines Kaufvertrags, sie kann also nur zwischen den Leuten gelten, die den Vertrag auch abgeschlossen haben, also dem Endverbraucher und dem Händler, der ihm das Teil verkauft hat. Wenn man es also bei Google direkt kauft ist das Google, bei Saturn Saturn usw.
(Im Smalltalkbereich war mal ein Thread angepinnt, der den Unterschied genau erklärt hat. Leider ist der da nicht mehr angepinnt ... vielleicht findest du ihn ja so)
 
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Ok das verstehe ich soweit... finde es nur komisch, dass Google in dem Fall nur ein Händler ist. Erst behaupten es ist UNSER Gerät und dann einen Rückzieher machen wenn es um die Haftungen geht :D
 
Mit "Händler" meine ich in dem Fall denjenigen, der die die Rechnung und den Lieferschein schreibt. Nur mit dem hast du als Kunde einen Kaufvertrag abgeschlossen. Geht ja nicht, dass irgendwem in Taiwan oder sonstwo plötzlich Pflichten entstehen, nur weil in der EU zwei Leute nen Vertrag abschliessen, also müssen deine Ansprüche an deinen Vertragspartner gehen. (Dass der die dann weitergibt an *seinen* Vertragspartner (in dem Fall wohl Asus) ist ja was anderes, das geht nur die was an)
 
Eben anscheinend nicht... da ich ja auch direkt zum Hersteller (in dem Fall Asus) gehen kann.

Mediamarkt verweist an Asus
Asus veweißt an Google
Google verweißt an Mediamarkt :D

das übliche halt :p
 
fighting4fun schrieb:
...
Mediamarkt verweist an Asus
Asus veweist an Google
Google verweist an Mediamarkt...

Mediamarkt will sich vor der Arbeit drücken
Asus geht davon aus, du hättest bei Google direkt gekauft
Google hat Recht (in dem Fall)

Du *kannst* es natürlich auch direkt beim Hersteller versuchen (z.B. wenn man denkt, dass es so schneller ginge), aber dein Vertragspartner ist nunmal der Mediamarkt, also lass dich nicht abweisen und lass die die Arbeit erledigen.
 
fighting4fun schrieb:
Eben anscheinend nicht... da ich ja auch direkt zum Hersteller (in dem Fall Asus) gehen kann.

Mediamarkt verweist an Asus
Asus veweißt an Google
Google verweißt an Mediamarkt :D

das übliche halt :p

Wie mein Vorredner schon sagte:
Mediamarkt ist dein Vertragspartner und muss innerhalb der ersten 24 Monate für die gesetzliche Gewährleistung geradestehen, wobei sich nach 6 Monaten die Beweislast umkehrt. D.h. nach 6 Monaten kann MM von dir verlangen, dass du beweist, dass der Mangel bereits beim Kauf vorhanden war.
Da kann es dann besser sein, die Herstellergarantie in Anspruch zu nehmen.

Innerhalb der 6 Monate kann sich MM nicht rausreden und du solltest auf Nachbesserung bestehen!
 
Zuletzt bearbeitet:
Hier hatte ich das mal geschrieben:

Deerhunter schrieb:
Da in verschiedenen Foren immer wieder dieselben Fragen zu dem Thema auftauchen, habe ich grundsätzlich mal folgendes dazu zusammengetragen:

Garantie:
Die Garantie ist eine freiwillige Leistung eines Herstellers. Zeit und Umfang der Garantie kann der Hersteller beliebig gestalten. Es ist durchaus üblich, daß Teile eines Produktes komplett von der Garantie ausgenommen sind (z.B. die Software) oder unterschiedliche Garantiezeiten für einzelne Bauteile eines Gerätes festgelegt werden, wie z.B. für Akkus oder Displays. Ebenso kann der Hersteller entsprechende Bedingungen und Ausschlüsse festlegen. Hier kommt es also darauf an, sehr genau die jeweilgen Garantiebestimmungen zu studieren.


Gewährleistung / Sachmängelhaftung:
Den alten Begriff der Gewährleistung sieht das entsprechende Gesetz - das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) - seit 2002 (Novellierung des Schuldrechtes) so nicht mehr vor, vielmehr spricht man nun von der Sachmängelhaftung.

Zur Sachmängelhaftung ist ein Händler/Verkäufer gegenüber einem Verbraucher verpflichtet. Er kann sie nicht vertraglich ausschließen. Anders ist es bei einer "Person ... , die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt" (§ 14 BGB).

Sachmängelhaftung kann dann in Anspruch genommen werden, wenn eine Sache einen Mangel hat, der bereits vor dem Kauf angelegt oder vorhanden ist.

Die Sachmängelhaftung sieht zwei Stufen vor:
Stufe 1: Nacherfüllung entweder in Form der Nachbesserung (Reparatur) oder Nachlieferung (Austausch) - die Wahl obliegt dem Kunden, es sei denn, die Kosten wären für den Verkäufer unverhältnismäßig.

Nachlieferung (Austausch) bedeutet nicht ein Recht auf ein Neugerät, sondern lediglich auf ein Austauschgerät. Das muß dann kein Neugerät sein, auch wenn es meistens eines ist.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, bleiben
Stufe 2: Rücktritt oder Minderung

Das Ganze gilt für den gesamten Zeitraum der Sachmängelhaftung von 2 Jahren, jedoch erfolgt nach den ersten 6 Monaten eine Beweislastumkehr, d.h. ab dann muß der Kunde nachweisen, daß der Mangel bereits beim Kauf vorhanden war. Bis dahin muß der Verkäufer nachweisen, daß die Ware beim Kauf mängelfrei war.

Zu Stufe 1: Nacherfüllung
Der Käufer muss dem Verkäufer Gelegenheit geben zu untersuchen, ob überhaupt ein Mangel besteht und ob, wenn ja, eine verlangte Nachlieferung unverhältnismäßig wäre, so ausdrücklich in einer neuen Entscheidung jetzt auch der BGH.

Das aber heißt, der Verkäufer darf verlangen, das Gerät erst mal "einzuschicken", wie es gerne heißt, und wir haben uns auf Wartezeit einzustellen ...

Zu Stufe 2, Rücktritt:
§346 I BGB: "Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu [das wäre der Fall beim Mangel], so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren (...)."
Das bedeutet, es müssen die gleichen Verhältnisse wieder hergestellt werden, wie sie vor dem Vertragsschluss geherrscht haben. Die Ware und das Geld muss jeweils zurückgegeben werden, um so die frühere Rechtsposition wieder herzustellen. Ein Gutschein oder eine Gutschrift schränkt aber im Gegensatz zu Geld den Vertragspartner ein, d.h. seine Rechtsposition würde verschlechtert werden. Ein Gutschein oder ein Gutschrift muß daher imho nicht akzeptiert werden.

Für weitere detaillierte Infos: Verbraucherschutz RLP oder auch IT-Recht Kanzlei mit vielen Beispielen zu dem Thema. Eine kostenlose verbindliche Rechtsberatung kannst Du hier natürlich nicht bekommen.

Wichtig - versteckte Kosten: Vor kurzem gab es erst den Fall, dass ein User zum Einsenden des defekten Geräts ein Formular unterschreiben mußte und nachher feststellen mußte, daß ihm dadurch Kosten entstanden sind, da es sich nicht um einen Sachmangel oder Garantiefall handeln würde. Also - genau lesen, was man unterschreibt, vor allem das Kleingedruckte.
Zulässig ist diese Berechnung von Kosten nicht, wenn die Einsendung der o.a. Abklärung dient.

##
Interessant ist hierbei auch folgende Aussage der Verbraucherzentrale RLP:
"Nur ein einziger Versuch kann zumutbar sein,
  • wenn der Kunde dringend auf den erworbenen Gegenstand angewiesen ist,
  • wenn die Ware zur Reparatur an den Hersteller geschickt werden muss;
  • wenn der Gegenstand technisch unkompliziert ist, wie Kaffeemaschine oder Toaster;
  • wenn der Verkäufer sich beim ersten Nachbesserungsversuch als unzuverlässig erwiesen hat."
Man braucht sich also auf ein weiteres Einsenden nicht einlassen und es ist auch nicht rechtens, daß der Händler Dir nur eine "Gutschrift" o.ä. gibt, Du hast ein Anrecht auf Herausgabe von Bargeld, wenn Du Bar/per EC bezahlt hast!

WICHTIG:
Mängel erst immer über den Händler oder den Hersteller anmelden - nie direkt bei einem sonstigen Serviceanbieter a la Arvato!
Empfehlung:
Fotos von Display & Gehäuse machen und eine Kopie beilegen - es gibt einige Fälle, bei denen User berichten, daß bei der Reparatur Display oder Gehäuse verkratzt/beschädigt wurde.
Oder: Eine selbstangefertigte Quittung durch den Händler unterschreiben lassen, auf der geschrieben steht, daß sich das Gerät bei Abgabe in äußerlich einwandfreiem Zustand befindet.
 
Danke für den ausführlichen Beitrag.

Dann hoffe ich mal, dass mein Nexus keine Defekte haben wird :D

Hab auch ziemlich schlechte Erfahrungen mit einer Reperatur... Gerät wie neu hin geschickt (Hardwaredefekt) --> GLEICHES Gerät kam repariert zurück.. .nur total verkratzt... --> Aussage von Sony.. es war schon so ^^
 
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