HTC Reparatur dienst

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ogiceman

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Hi Leute,

ich habe ein Problem mit dem Reparatur dienst von HTC. Ich habe mein HTC One wegen einem Lautsprecher Defekt auf Garantie eingesendet und reparieren lassen.
Das Handy kam mit neuen Lautsprechern und 2 neuen Fehlern zurück. Ein großer Spalt zwischen Display und Lautstärkeregler war vorhanden und der Power bottun
war eingedrückt so das er sich nur schwer betätigen lässt. Ich habe mich danach gleich an den Reparatur dienst gewendet und das Handy erneut eingesendet.
Heute habe ich das Handy wieder ohne Spalt aber wieder mit eingedrückten Power button zurück bekommen.

Habe ich jetzt einen Anspruch auf ein Neugerät oder muss ich es wieder in der Hoffnung das der Fehler behoben wird einsenden ?

Danke im voraus!
 
Anspruch auf Neugerät bei Hardwarefehler (3 mal Repariert und nicht behoben), also zumindest meines Wissens nach. Aber ich würde an deiner Stelle Anrufen und die Sache mal klären, es kann ja nicht sein das man das eigene Handy einschickt und mit neuen Fehlern wieder kommt
 
Hallo,

dasselbe hatte ich auch, mein Powerbutton war auch sehr tief nachdem ich das Handy von ARvato zurück bekommen habe,

war erst ärgerlich, danach mir egal,weil ich das Gerät auf Kulanz zurück geben konnte.
 
Mr Peacen schrieb:
Anspruch auf Neugerät bei Hardwarefehler (3 mal Repariert und nicht behoben), also zumindest meines Wissens nach....
und da liegst Du falsch... googelt mal nach BGB und Nacherfüllung. Der Käufer kann die Art der Nacherfüllung bestimmen, also gleich ein Neugerät und keine Reparaturversuche. Allerdings darf dem Verkäufer dabei kein größerer Aufwand, als notwendig zugemutet werden. Ist glaube Paragraph 439...
 
seppelchen schrieb:
und da liegst Du falsch...

Du hast selbst den Grund angegeben, warum bei teuren Geräten i.E. der Verkäufer eben doch die Wahl der Nacherfüllungsart hat. Anspruch auf ein Neugerät gibt's übrigens auch bei Nachlieferung nicht, nur auf ein "mangelfreies" Gerät.
 
Ich muss keinesfalls einer Reparatur zustimmen, der gesunde Menschenverstand wird das aber akzeptieren.

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.


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