Defy Wasserschaden

@ philofax

Danke für die Infos.
 
Buddel schrieb:
Ja und? Ein Sachmangel liegt vor, wenn die IST-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit der Sache abweicht (kurz zusammengefasst, wer es genauer braucht lese in § 434 BGB).
Interessant auch der dortige Satz:
"...Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann..."

Das heißt im Klartext, Wasser ist im Handy, das gehört da nicht hin -> Sachmangel.
Streitig ist daher vorliegend nicht, ob ein Sachmangel vorliegt, sondern wer den zu vertreten hat. Und da ist man wieder bei der Beweislastregelung und der Vermutung, dass das in den ersten 6 Monaten nun mal der Hersteller ist. Dem Post von LahmeEnte ist da nichts mehr hinzuzufügen.

Unsinn, zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs war unstreitig kein Wasser im Gerät. Insofern ist das Wasser irrelevant.
Im Übrigen passt der zitierte Gesetzestext nicht zu deinem Vortrag.

Achja, ansonsten verweise ich noch auf den "Freizeichnungshinweis". Damit bin ich anerkannter Rechtsexperte.
 
Konstantinx2010 schrieb:
Unsinn, zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs war unstreitig kein Wasser im Gerät. Insofern ist das Wasser irrelevant.
Im Übrigen passt der zitierte Gesetzestext nicht zu deinem Vortrag.

Achja, ansonsten verweise ich noch auf den "Freizeichnungshinweis". Damit bin ich anerkannter Rechtsexperte.

sag mal liest du eigentlich was du da schreibst?

als ich meine spuelmaschine gekauft habe war auch kein wasser drin, als
ich sie dann bestimmungsgemaess in gebrauch nahm stand die kueche
unter wasser. meine schuld.

der gefahrenuebergang ist doch nicht beim kauf erfolgt. jedenfalls nicht
vollumfaenglich und automagisch. dafuer gibt es doch die garantie und
gewaehrleistungsregelungen.

und wenn ich ein wasserdichtes geraet kaufe, das nicht dicht ist (wenn ich
denn alles sauber verschlossen hatte), dann ist der hersteller in der pflicht.

<insert freizeichnung here> ;)
 
Wenn es im Gewährleistung (gegenüber dem HÄNDLER) geht ist man in den ersten 6 Monaten theoretisch fein raus. Das SOLLTE es so sein das ein Fehler am Gerät als Herstellungsfehler gilt AUSSER man kann dem Kunden NACHWEISEN das er es verschuldet hat.

Bei der GARANTIE (gegenüber dem Hersteller) gibt es diese Annahme NICHT.

Nun schickt der HÄNDLER aber das Gerät zum Hersteller ... der HERSTELLER sagt NATÜRLICH das der Wasserschaden durch den benutzer gekommen ist und das wird der HÄNDLER dem Kunden sagen: "Der Hersteller hat mir BEWIESEN das der Schaden durch den Kunden verursacht wurde"

Dann ist man erst mal gekniffen ... und Ohne Anwalt wird einem der schönste Gesetzestext nicht helfen! Der Händler wird sich dann erst mal schön quer legen und NICHTS tun... weil er glaubt das er es geschafft hat den BEWEIS zu führen das der Fehler NICHT schon beim Kauf des Gerätes angelegt war!

Grade so ein Wasserschaden oder ein gebrochenes Display wird immer zäh!

gruß
 
Dann sag dem netten Händler, das ohne Gutachten nichts bewiesen ist, dann soll er schauen wie er kommt. Habe das ganze mal mit MM & Acer durch gehabt. Mir war es immer total egal was Acer zum Händler sagte, bestand auf mein Recht und habe es auch ohne Anwalt durch bekommen. 2 faxe ein persönlichen Gespräch und das Ding war geklärt und Acer stand als Hersteller alleine mit seiner Meinung dar.

Aber da der Threadersteller es bei Amazon bestellt hat, sollte dies kein Problem sein, Amazon ist ja wohl mal der kulanteste Händler weltweit.
 
Wenn man einfach realistisch ist: DU kannst dem Händler nicht drohen ... ihn NICHT unter Druck setzten.

Wenn die Situation SO ist dann kannst du entweder lieb schauen und auf Kulanz hoffen oder mit dem Anwalt kommen .. alles andere ist Zeitverschwendung! Vielleicht kannst du mit gut formulierten Schriftsätzen auch was bewegen, aber das ignorieren die meisten Händler eh .. schon mal "Vorsicht Kunde" gelesen? Da sind die Sachverhalte auch klar wie sonst was, es gibt sogar schon Anwaltliche Post und der Händler oder Dienstleister ignoriert es einfach.

Es ist einfach recht zu haben ... nur bekommen tut man es nicht so leicht :D

gruß
 
@ Konstantinx2010: Du bist ja ganz schön auf Krawall gebürstet :D
aber so richtig ins Schwarze triffst Du mit Deiner Kritik nicht.

Guck mal in meinen Diskussionsbeitrag: da habe ich ausdrücklich geschrieben, dass eine defekte Dichtung der Sachmangel sein könnte und der DARAUS RESULTIERENDE Wassereinbruch ist dann ein ebenso im Rahmen der Gewährleistung abgedeckter Mangelfolgeschaden.
Tatsächlich hast Du recht, zum Zeitpunkt der Übergabe des Handys war mit Sicherheit noch kein Wasser im Gerät. Nur hat das wirklich keine Bedeutung, denn es ist doch gerade der Mangel, dass Wasser ins Gerät eindringen konnte, NICHT, dass Wasser im Gerät drin war.
Beispiel: Du kaufst einen neuen Satz reifen für Dein Auto. Ein Reifen ist nicht in Ordnung. Der Reifen platzt und Du baust einen kapitalen Unfall. Dein Auto ist ein Haufen Altmetall. Der Hersteller der Reifen hat Garantie für die Reifen übernommen. Wie fair findest Du es, wenn Dir der Hersteller EINEN NEUEN FEHLERFREIEN REIFEN hinlegt und sich aus dem Staube macht? Dein Auto ist und bleibt schrott. Natürlich willst Du dann auch Dein kaputtes Auto ersetzt haben - und das wohl moralisch wie gesetzlich zu recht!!!

@ philofax: der Gefahrübergang ist der Übergang der Preisgefahr. Die Preisgefahr ist die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache, bei der der Käufer aber dennoch den Kaufpreis vollständig schuldet.
Streng genommen findet der Gefahrübergang nicht beim Kauf selbst, sondern im Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache an den Käufer statt. Zu diesem Zeitpunkt muss die Sache mangelfrei sein. Alle nachträglichen Sachmängelansprüche müssen an diesen Zeitpunkt anknüpfen, denn grds. ist der Käufer für eine Kaufsache, die einmal mangelfrei in seinen Besitz gekommen ist, dann auch selbst verantwortlich.
Das heisst nun aber nicht, dass der Verkäufer uns mangelhafte Ware liefern darf, die zehn Minuten funktionieren, denn dafür gibt es ja die 2jährige Frist für Nacherfüllungsansprüche, wenn in dieser Zeit ein Mangel auftritt, der auf fehlerhafte Produktion zurückzuführen ist (nicht aber auf Panzerkettenabdrücke auf dem Gerät ;) )
Übrigens sensationelles Beispiel mit der Spülmaschine :)

@bitboy0: lies einfach § 443 Absatz 2 BGB ! nochmal: Beweislastumkehr!
 
  • Danke
Reaktionen: Klugschnacker und Redirion
Ohhh Mann oh Mann...

also ich muss ja gestehen mit diesen ganzen Gesetztestexten und Auslegungen ist es ja garnicht so einfach.

Okay wollte euch aber auf dem laufenden lassen... wie bereits erwähnt hatte mir dat.repair das gerät zurückgeschickt, da das gerät angeblich nicht reparabel sei. habe heute allerdings nochmal mit amazon telefoniert, da die ja die verkäufer sind und das gerät auch noch keine 6 monate alt sind.
Amazon hat mir jetzt angeboten sich das ganze mal in ihrer Reparaturwerkstatt anzuschauen..schicke also morgen mein defy das zweite mal auf die reise...also mal schauen was pasiiert!

Nochmal zu dem "Unfallhergang" da ja auch schon Meinungen zu der Glaubwürdigkeit des Hergangs aufkommen sind. Das Gerät lag unter einer Netzabdeckung vorne im Kajak neben meiner ebenfalls spritzwassergeschützen Kamera. Ja und ich gebe zu ab und an kam etwas mehr Spritzwasser über,aber habe mir keine Gedanen gemacht. Allerdings lag das Defy mit dem Rückteil fest auf dem Kajak und nachdem ich dann gemerkt habe, das Kondenswasser unter dem Display ist, habe ich auch gemerkt, das sich zwischen dem Defy und dem Kajak eine kleine Pfütze gebildet hat.

MEINE Vermutung: dadurch, dass das Defy dort bestimmt 1-2h lag hatte das Wasser genügend Zeit über Kapillarkräfte sich einen Weg in das Innere zu suchen...aber das es genügend Wasser war um gleich diesen Schaden zu produzieren hätte ich bei dem Gerät trotzdem nicht erwartet!

Grüße
Frank

PS:vielen dank bisher von allen seiten über die aufschlußreichen Informationen über Verkaufs- und Kaufrecht
 
ich fühle mich mal angesprochen - und, gern geschehen!

Nun mal eine technische Anmerkung nach dem ganzen Jura-Kram(pf):

Ich hab noch kein Defy, weil ich mich nicht entscheiden kann zwischen dem kapriziösen, aber softwareseitig funktionierenden iPhone und dem robusten, aber softwareseitig magenkrämpfe verursachenden Defy (wenn dazu einer ne treffende Anmerkung hat, gerne PM an mich, um OT zu vermeiden).

Jedenfalls wird das Defy wohl hinten eine umlaufende Gummidichtung verbaut haben.
Diese Gummidichtung würde ich mit einem Wattestäbchen und sehr hochwertigem, klarem Fett (mir fällt da spontan Lupus Teflon-Fett ein - großartiges Zeug) gleichmäßig leicht einfetten.
Das schließt die letzten verfluchten Kapillaren und hält die Dichtung geschmeidig.
Damit würde man die Wasserdichtheit mit Sicherheit verbessern und da eine Klappe drauf ist, gäbe es auch kein Geschmiere.

Anmerkungen dazu?
 
LahmeEnte schrieb:
...
@bitboy0: lies einfach § 443 Absatz 2 BGB ! nochmal: Beweislastumkehr!

Der Paragraph sagt ja nicht "der Kunde hat keine Schuld" sondern er sagt "solange der Händler es nicht anders BEWEISEN kann wird in den ersten 6 Monaten davon ausgegangen das der Schaden im Gerät schon angelegt war"

Deshalb sag ich doch: Der Händler schickt das Gerät zu den Experten (Hersteller) die ihm sagen "Hat der Kunde zerstört" ...

Aus Sicht des Händlers kann er damit -beweisen- das der Fehler nicht im Gerät schon angelegt war und dann hat er den "Beweis" ja geführt und der "Beweislastumkehr" ist genüge getan!

Während bei allen möglichen technischen Fehlern (Lautsprecher tot, Pixelfehler , Streifen in Videos bei der Aufnahme z.B.) sicher keine Probleme in der Praxis auftreten sind Schäden durch Wasser oder Glasbruch aus Sicht des Herstellers fast IMMER durch falsches Verhalten des Kunden ausgelöst ... das würden die SCHWÖREN! :blink:

gruß
 
LahmeEnte schrieb:
ich fühle mich mal angesprochen - und, gern geschehen!

Nun mal eine technische Anmerkung nach dem ganzen Jura-Kram(pf):

Ich hab noch kein Defy, weil ich mich nicht entscheiden kann zwischen dem kapriziösen, aber softwareseitig funktionierenden iPhone und dem robusten, aber softwareseitig magenkrämpfe verursachenden Defy (wenn dazu einer ne treffende Anmerkung hat, gerne PM an mich, um OT zu vermeiden).

Jedenfalls wird das Defy wohl hinten eine umlaufende Gummidichtung verbaut haben.
Diese Gummidichtung würde ich mit einem Wattestäbchen und sehr hochwertigem, klarem Fett (mir fällt da spontan Lupus Teflon-Fett ein - großartiges Zeug) gleichmäßig leicht einfetten.
Das schließt die letzten verfluchten Kapillaren und hält die Dichtung geschmeidig.
Damit würde man die Wasserdichtheit mit Sicherheit verbessern und da eine Klappe drauf ist, gäbe es auch kein Geschmiere.

Anmerkungen dazu?
Ich hab das mit zähem Silikonfett gemacht ... im grunde ist da alles gut was nicht zu gut kriecht und Kunststoff nicht angreift!
 
hey bitboy, gute idee mit dem silikonfett. ist wahrscheinlich noch besser als das von mir vorgeschlagene teflonfett, weil keinerlei feststoffe drin sind.

zu der beweislastumkehr muss ich mal nachdenken.
...
also erstmal gibt es zwei beweislastumkehrungen - einmal eine für die gewährleistung innerhalb der ersten 6 monate und einmal eine für die garantie vom hersteller.
beide ansprüche haben völlig verschiedene anspruchsgegner (gewährleistung->verkäufer, garantie->hersteller). die ansprüche sind zwar von der rechtsfolge identisch (ein funktionierendes gerät ist geschuldet), aber die voraussetzungen sind andere. die garantie geht da meines erachtens gerade in diesem fall hier deutlich weiter, nicht zuletzt weil die beweislastumkehr über die gesamte garantiedauer eingreift (vgl. § 443 II BGB).

vor gericht - und nur darauf sind diese ganzen regelungen ja zugeschnitten - würde ein gutachten des herstellers das papier nicht wert sein, auf dem es gedruckt wurde.
letztlich kann der käufer behaupten, er habe das gerät dicht verschlossen und es sei trotzdem wasser eingedrungen - ob das dann nun der wahrheit entspricht, kann man mal dahinstehen lassen. jedenfalls muss der hersteller das gegenteil beweisen.
dumm läuft es natürlich dann, wenn ein unabhängiges gutachten beweist, dass das handy mit angedrückten stopfen dicht ist. das wäre wohl ein tauglicher gegenbeweis, für dessen entkräftung sich nun der käufer wieder eine argumentation ausdenken muss. das ist dann aber "tatfrage" - und muss kreativ gelöst werden. ;)
zum beispiel: sonneneinstrahlung heizt das sandy auf, durch wasser kühlt es ab, der unterdruck saugt wasser an den dichtungen vorbei. der hersteller könnte beim ersten einschicken fix die fehlerhaften stöpsel getauscht haben. usw. ...

wenn man aber den hersteller mit den argumentationen zuschmeisst, die wir hier zusammengetragen haben, wird er wahrscheinlich ohnehin vor einem prozess zurückschrecken, denn eines ist noch teurer als ein "auf kulanz", auf garantie oder sonstwie repariertes handy oder ein kleiner, stiller präzedenzfall: schlechte presse.
wenn in den foren die rede ist von den ersten 5 abgesoffenen handies, dann macht auf einmal die runde, dass die dinger gar nicht können, was sie laut werbeaussage können sollen. und dann hat der hersteller ein imageproblem. das kommt in der nächsten jahresbilanz defintiv teurer.
 
  • Danke
Reaktionen: Klugschnacker
LahmeEnte schrieb:
@ Konstantinx2010: Du bist ja ganz schön auf Krawall gebürstet :D
aber so richtig ins Schwarze triffst Du mit Deiner Kritik nicht.

Guck mal in meinen Diskussionsbeitrag: da habe ich ausdrücklich geschrieben, dass eine defekte Dichtung der Sachmangel sein könnte und der DARAUS RESULTIERENDE Wassereinbruch ist dann ein ebenso im Rahmen der Gewährleistung abgedeckter Mangelfolgeschaden.
Tatsächlich hast Du recht, zum Zeitpunkt der Übergabe des Handys war mit Sicherheit noch kein Wasser im Gerät. Nur hat das wirklich keine Bedeutung, denn es ist doch gerade der Mangel, dass Wasser ins Gerät eindringen konnte, NICHT, dass Wasser im Gerät drin war.
Beispiel: Du kaufst einen neuen Satz reifen für Dein Auto. Ein Reifen ist nicht in Ordnung. Der Reifen platzt und Du baust einen kapitalen Unfall. Dein Auto ist ein Haufen Altmetall. Der Hersteller der Reifen hat Garantie für die Reifen übernommen. Wie fair findest Du es, wenn Dir der Hersteller EINEN NEUEN FEHLERFREIEN REIFEN hinlegt und sich aus dem Staube macht? Dein Auto ist und bleibt schrott. Natürlich willst Du dann auch Dein kaputtes Auto ersetzt haben - und das wohl moralisch wie gesetzlich zu recht!!!

Mein Beitrag war auch keine Antwort auf deine Ausführungen. Es geht mir auch nicht um den Mangelfolgeschaden.
Problem ist meiner Ansicht nach weiterhin, dass unklar ist was für ein Mangel genau vorliegt. Allein das Endergebnis "Wasserschaden" reicht nicht aus. Es muss schon genau dargelegt und notfalls bewiesen werden, dass das Gerät nicht der IP 67 Spezifikation entspricht, bzw. mangelhaft ist. Ansonsten hilft auch die 6monatige Beweislastumkehr in Gewährleistungsfällen nichts.

Bezüglich der Garantie sehe ich auch mehrere Probleme:
- Der Hersteller bestimmt die Bedingungen; für das Eintreten der Bedingung hat grundsätzlich der Garantienehmer die Darlegungslast.
- Die Vermutung in § 443 II BGB hilft dem Garantienehmer auch nur dann, wenn er einen Sachmangel nachweist.
 
Ich sehe das wirklich anders. Die Diskussion, ob ein Mangel vorliegt, ist bei z.B. solchen Fragen zu führen:

- mein Akku hält nur 10 Stunden, ist das ein Mangel
- das Gerät ruckelt oft im Betrieb, ist das ein Mangel
- die Sprachqualität beim Telefonieren ist so schlecht, dass ich den anderen kaum verstehe

etc.

Bei einem "normalen" Handy ist auch Feuchtigkeit unter dem Display kein Mangel, weil die nun mal nicht Dicht sind. Beim Defy dagegen, dass als IP 67 zertifiziert verkauft wird, ist es denke ich legitim, hier erstmal von einem Mangel auszugehen.

Aber wenn sich immer alle einig wären, hätten die Gerichte ja nichts mehr zu tun :winki:
 
Bitte wieder zurück zum Threadthema!
 
Die werden mit Sicherheit auch die Dichtungen kontrolliert haben. Und da auch erkannt haben das alle i. O. waren. Und somit sagen Sie halt keine Garantie. Wie schnell drueckt man auch mal die Verschlüsse nicht richtig rein.

Gesendet mit der Android-Hilfe.de-App
 
Ich würd sagen es kommt drauf an wie viel wasser auf dein defy gekommen ist, denn im hilfe center staht "Wasserabweisend (nicht wasserdicht). Da gibt es einen unterschied.
 
Und selbst WENN die Dichtung undicht ist ... das kann schnell passieren wenn man Schmutz dazwischen hat, ein Haar einklemmt usw ... oder man hat es mal vermurkst.

Mir ist auch schon einige Male der Deckel aufgegangen ... weil ich das Handy irgendwie komisch gepackt habe .. auch DAS passiert nur einmal wenn Wasser in der Nähe ist ;)

In der PRAXIS - und nur darum kann es hier gehen - wird ein Wasserschaden entweder auf Kulanz oder gar nicht geregelt. Genau wie ein gerissenes Glas ...
Beides kann natürlich irgendwie auch ein Herstellungsfehler als Ursache haben, aber in der Regel hat man es selber verbockt und das werden die Hersteller solcher Geräte auch erst mal so in der Raum stellen ... es ist nicht leicht einen Anwalt zu finden der wegen SOWAS echten Aufwand betreibt ... dazu ist der Streitwert einfach zu gering und Sammleklagen gibt es ja hier nicht ... also kann man mal davon ausgehen das in der PRAXIS sowas nicht vor Gericht endet.

Und ganz ehrlich: Ich hab auch hier im Forum schon genug Aussagen gelesen die ICH NICHT glaube (bezüglich "runtergefallen aus ein paar cm Höhe") ... es wird SEHR OFT versucht die eigenen Fehler nicht zuzugeben, zu bescheißen und zu schnorren ....

Da wundert es mich NICHT wenn die Händler und Hersteller auf der anderen Seite auch nicht fair reagieren! Trifft halt dann auch mal einen der es echt ehrlich meint ... Kollateralschaden, oder?

gruß
 
  • Danke
Reaktionen: Paprikaschote
bitboy0 schrieb:
Ich hab das mit zähem Silikonfett gemacht ... im grunde ist da alles gut was nicht zu gut kriecht und Kunststoff nicht angreift!
Die Frage ist halt, ob Motorola sowas im Ernstfall nicht als unsachgemässen Eingriff in das Gerät wertet und zum Haftungsausschluss heranzieht.
 
Wenn man die Gummidichtungen nachfettet, ist das kein "unsachgemäßer Eingriff", sondern eine sinnvolle Pflegemaßnahme, um die Dichtigkeit zu erhalten. Dazu werden keine Geräteteile geöffnet, die nicht auch im normalen Betrieb hin und wieder geöffnet werden (dürfen)...
 

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