Garantie/Gewährleistung bei One Plus

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H

Hommy

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Hallo,
wenn man sich ein gebrauchtes One Plus kaufen würde von Privat mit Rechnung, hat man dann als 2. Besitzer Garantie bzw. Gewährleistung bei One Plus nach Vorlage der Rechnung?
 
Die Fordern keine Rechnung ein. Das geht Anhand der Seriennummer. Selbst Geräte aus China kann man über OP direkt austauschen lassen oder gegebenenfall eine Reperatur in Auftrag geben.
 
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Sprichst du aus Erfahrung? Warum sollte OP Deutschland ein in China gekauftes Gerät hierzulande reparieren wenn du dafür hier nichts bezahlt hast!?
 
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@JustDroidIt weil es um Kulanz und kundenfreundlich geht. Das Gerät wurde ja trotzdem bezahlt und es war nicht umsonst.
Ich weiss es aus einem Podcast vom Smartphone Blogger und ITNRG er hat aktuell sein Gerät aus China OP8 Pro Reklamiert und es gab keine Probleme.
 
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Gewährleistung kann man in so einem Fall vergessen. Diese Ansprüche bestehen nur zwischen dem Käufer und Verkäufer, in diesem Fall also gegenüber einer Privatperson die die Gewährleistung ausschliesen kann und üblicherweise auch ausschliest.
Garantie müsste man in den Garantiebedingungen schauen, da kann der Garantiegeber so gut wie alles reinschreiben. Die meisten gewähren die Garantie aber auch gegenüber einem Gebrauchtkäufer und dahingehend gibt es ja scheinbar auch schon Erfahrungen das dies funktioniert
 
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JustDroidIt schrieb:
Sprichst du aus Erfahrung? Warum sollte OP Deutschland ein in China gekauftes Gerät hierzulande reparieren wenn du dafür hier nichts bezahlt hast!?
Das stimmt. Zwei Freunde von mir haben ihr Chinagerät auch kostenlos repariert bekommen. Die Garantie gilt aber nur für 1 Jahr, da sie so lange halt auch in China Garantie darauf geben.
 
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Korrekt. Um es einfacher zu machen kann man sein OP ( auch das Chinagerät) in seinem Oneplus Account hinterlegen. Das macht es im Garantiefall einfacher, da Oneplus gleich auf die IMEI zugreifen kann. Es geht dann schneller in der Abwicklung.
 
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Bearbeitet von: rockster76 - Grund: Direktzitat entfernt. Grüße Walhalla360
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BlackFly schrieb:
Gewährleistung kann man in so einem Fall vergessen. Diese Ansprüche bestehen nur zwischen dem Käufer und Verkäufer, in diesem Fall also gegenüber einer Privatperson die die Gewährleistung ausschliesen kann und üblicherweise auch ausschliest.
Wenn du die original Kaufrechnung hast, kannst du natürlich innerhalb der Gewährleistungsfrist zum Erstverkäufer gehen, wenn ein Schaden am Gerät auftaucht.
Und da die Frage im OP Nord Forum gestellt wird, gehe ich davon aus, dass es explizit um einen Weiterverkauf des Nord geht. D.h. wenn das alles relativ nahe nach dem Erstkauf geschieht, hat man sogar den Vorteil bei einem Defekt innerhalb der ersten 6 Monate ab Rechnungsdatum, dass die Beweislastumkehr greift und davon ausgegangen wird, dass das Gerät bereits beim Erstkauf defekt war.

Maßgeblich für Gewährleistungsansprüche des Geräts ist das Kaufdatum auf der original Erstkaufsrechnung. Egal, wer der wie viele Eigentümer des Handys ist.
 
@Jonny Knoxville
Das ist so nicht korrekt!
Die Gewährleistung betrifft immer nur den Verkäufer und dessen Käufer da sie an einen Kaufvertrag gebunden ist (es wurde ein Vertrag über eine Sache abgeschlossen und wenn diese Sache Mängel aufweist wurde der Vertrag nicht korrekt erfüllt).
Verkäufer A verkauft an Käufer B eine Ware und B verkauft diese weiter an C. Damit hat erstmal nur B einen Anspruch gegenüber A und C einen Anspruch gegenüber B. Es ergibt sich aber nicht zwangsläufig ein Anspruch von C gegenüber A (diese haben miteinander keinen Vertrag über eine Mangelfreie Sache abgeschlossen)!
In dem Fall das das B an C einen Privatverkauf unter Ausschluss der Gewährleistung macht hat C erstmal keinen Anspruch auf Gewährleistung irgendjemanden gegenüber.
B kann aber seinen Anspruch gegenüber A an C abtreten, dies ist möglich. Es ist allerdings auch möglich das A in seinen AGBs das übertragen des Gewährleistungsanspruchs an dritte (also C) ausschliest. In diesem Fall kann C nur auf die mithilfe von B hoffen oder versuchen B eine täuschung zu beweisen und damit wiederum Ansprüche gegenüber B geltend zu machen (der diese dann seinerseits wieder gegenüber A geltend machen kann).

Natürlich gibt es in der Praxis aber noch ein paar andere kleine Faktoren zu beachten:
1. Wenn man z.B. in einem Ladengeschäft kauft und nur ein Kassenbon hat der nicht personalisiert ist (Rechnung mit Käufernamen) dann kann natürlich jeder in den Laden gehen und sich als "erstkäufer" ausgeben ohne das jemand was anderes beweisen kann
2. Das Abtreten der Gewährleistung zwischen B und C muss auch entsprechend schriftlich festgehalten werden (optimalerweise im Kaufvertrag), daran denken aber die wenigsten wenn es überhaupt einen schriftlichen Vertrag über den Verkauf gibt (der rechtlich auch nicht notwendig ist, eine mündliche Absprache gilt auch als rechtsgültiger Vertrag allerdings wird bei streitigkeiten die Beweisführung dann deutlich schwieriger)
3. Wenn die Abtreten festgehalten wurde und der Erstverkäufer in seinen AGBs das Abtreten ausschliest dann kann dies ggf auch einen Längeren Rechtsstreit nach sich ziehen da die Gerichte hier ggf unterschiedlich urteilen und es meines Wissens nach noch kein Höchstrichterliches Urteil darüber gibt das diese Frage entgültig klären würde
 
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@BlackFly
Hast natürlich Recht. Es kommt darauf an, was auf der Rechnung steht. Steht auf der Rechnung kein Name, sind Gewährleistungsansprüche idR aber auch durch den Zweitkäufer problemlos durchsetzbar.

Als Privatverkäufer wird B naturlich beim Verkauf eh die Gewährleistung ausschließen (davon bin ich ehrlicherweise einfach Mal ausgegangen), zumal es ja noch ausreichend Gewährleistungszeit über den Händler A gibt.

Problematischer wird es aber auch dann nicht, wenn es wie z.B. bei einem Onlinehändler auf Namen gekauft wurde.

Ich weiß nicht, in es dazu schon Gerichtsurteile gibt, aber im Prinzip könnte man die Übergabe der Originalrechnung dann auch durchaus als Abtreten der Gewährleistungsansprüche ansehen, selbst wenn dies nicht extra festgehalten wurde (Stichwort konkludentes Handeln - Übergabe der Originalrechnung mit Restgewährleistungszeit und Ausschluss der eigenen Gewährleistung). Denn C muss gegenüber A nur darlegen, woher er seinen Gewährleistungsanspruch bezieht. Dazu reicht im Prinzip das vorlegen der Rechnung mit Kaufdatum von diesem Händler.

Übrigens darf der Händler das Abtreten der Gewährleistungsansprüche nicht verbieten. ;) Entsprechende regeln in den AGB sind unwirksam.
AGB-Recht: Weitergabe von Mängelansprüchen darf nicht ausgeschlossen werden
 
Ja, ein durchsetzen der Gewährleistung für Zweitkäufer ist in vielen Fällen kein Problem, ein Anspruch darauf besteht aber nicht und damit ist es eventuell sogar als illegal und vortäuschen falscher Tatsachen zu sehen.
Bei einem Handy oder Elektronik allgemein ist die Sachlage aber oftmals deutlich simpler wenn es um die Garantie geht, hier wird sehr häufig nur nach Seriennummer gegangen und kein Mensch fragt nach einer Rechnung oder wer der ursprünglicher Käufer war.

Dieses Urteil ist mir bekannt, aber dies ist ein Einzelfallurteil. Ein anderes Gericht sieht das ggf ganz anders, darum schrieb ich:
Wenn die Abtreten festgehalten wurde und der Erstverkäufer in seinen AGBs das Abtreten ausschliest dann kann dies ggf auch einen Längeren Rechtsstreit nach sich ziehen da die Gerichte hier ggf unterschiedlich urteilen und es meines Wissens nach noch kein Höchstrichterliches Urteil darüber gibt das diese Frage entgültig klären würde
Soll heißen: Solange der BGH oder eventuell sogar der EuGH nicht ein Grundsatzurteil dazu fällt gilt der alte Spruch: Vor auf Hoher See und vor Gericht liegt das Schicksal in Gottes Hand[/quote]
 
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