
QUASI
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menno , Sissi, doch net sooooo eine[emoji85]
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Erinnert mich irgendwie hier dran [emoji87] [emoji23]B.D.1: schrieb:Also bei mir, tiefstes Niederbayern Nähe Regensburg regnet es nicht, wunderbar laue Nacht, wird Zeit das ich da mal rausgehe jetzt dann![]()
Da muss ich doch mal vehement widersprechen.Red West schrieb:Leider gelten in DE Tiere als Sache, weswegen ich dann noch für
die Rettung den Schaden zahlen müsste.
Quelle:§ 34 StGB
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
Ist bspw. bei brütender Hitze ein Hund in einem Auto eingesperrt, sollte man anhand folgender Reihenfolge vorgehen:
1. Besitzer suchen
Erst sollte man sich kurz umschauen, ob der Fahrer des Autos irgendwo ist. Parkt das Auto vor einem Geschäft, sollte man nachfragen, ob der Fahrer des Fahrzeugs anwesend ist. Kann der Fahrer in kürzerer Zeit nicht ausfindig gemacht werden, sollte man zu Schritt 2 übergehen.
2. Polizei alarmieren
Polizei anrufen und um Hilfe bitten. Den genauen Standort des Wagens durchgeben. Benötigt die Polizei zu lange oder zeigt das Tier bereits eindeutige Anzeichen (blutrote Zunge, glasige Augen, Erbrechen oder sogar Ohnmacht) eines Kollapses muss man umgehend handeln und zu Schritt 3 übergehen.
3. Scheibe einschlagen
Ist Schritt 1 und 2 nicht ausreichend, um den Hund zu retten, liegt ein Notstandvor, der es rechtfertigt, dass man die Scheibe des Autos einschlägt. Dabei sollte der möglichst geringste Schaden angerichtet werden. Also nicht direkt Front- oder Heckscheibe einschmeißen und auch nicht die komplette Tür mit einem Stemmeisen aufbrechen. Das Einschlagen einer Seitenscheibe ist ausreichend.
In diesem Fall besteht auch seitens des Wagenbesitzers kein Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Helfer, da die Handlung auch nach dem BGB über den Notstand (§228 BGB) gerechtfertigt ist.
Tipp zur eigenen Absicherung
Wenn man Tiere oder Kinder in einem solch überhitzten Auto vorfindet, sollte man sich Zeugen herbeirufen, die die dramatische Lage und das Vorgehen später bezeugen können. Sind keine Zeugen vorhanden, Smartphone zücken und die Situation filmen, sowie Uhrzeit und Autokennzeichen notieren. Der Besitzer des Autos wird naturgemäß die Situation etwas anders einschätzen. Er möchte ja vom „sachbeschädigenden“ Helfer den Schaden ersetzt bekommen.