Galaxy Note 3 Display in der Ecke gerissen - keine Fremdeinwirkung

tronix84 schrieb:
Ja du anscheinend. Es bleibt mir als Kunde absolut selbst überlassen ob ich mich an den Händler wende, oder die Garantie in Anspruch nehme und mich an den Hersteller wende. Die Gewährleistung ist lediglich eine gesetzliche Vorschrift die es dem Kunden vereinfachen soll. Aber ich kann genauso den Garantieweg wählen. Ich persönlich wähle meist den Weg direkt mit dem Hersteller.

Erst vor kurzem ist mir ein 4 Wochen altes Synology NAS abgeschmiert. Über den Händler hätte die Abwicklung 2-3 Wochen gedauert. Direkt Synology kontaktiert und 2 Tage später ein neues in den Händen gehalten. Auch bei defekten SD-Karten, Grafikkarten, Mainboards und Co, wende ich mich immer direkt an den Hersteller und wickle die defekte über RMA selbst ab. Der Händler und die Gewährleistung ist mir da herzlichst egal…



Richtig, die Telekom schmeißt das Teil natürlich in den Müllcontainer und fertig… :sleep:

Wenn es ein Fabrikationsfehler ist, fällt es unter die Garantie und Samsung ist dafür verantwortlich. Und wenn es Eigenverschulden war, interessiert die Gewährleistung auch niemanden mehr…

Du hast meinen Beitrag inhaltlich leider nicht verstanden.
Hier wurde dir doch zur Gewährleistung geraten und das ist wahrscheinlich richtig so. Dann kann es dir doch egal sein was Telekom damit macht und auf welcher Grundlage, Hauptsache du hast ein funktionierendes gerät.
Ich wollte dich damit in Schutz nehmen, aber egal
 
Ich selbst hatte dieses Problem beim Note 2 und es wird dir keiner tauschen,ich sage dir warum.

Einfache Erklärung......ihr redet von stürzen usw?Ein handy muss nicht Stürzen.....bei einer knapp 15cm Fläche,reicht ein schlüssel der zusammen mit dem handy in der Hosentasche ist.

Eine falsche Bewegung und der Druckpunkt eines Schlüssels direkt auf das Handy lässt das glas brechen soweit bis eine stelle am Dsiplay kommt die ,diesen bruch stoppt (Rahmen begrenzung)
Laut fotos könnte es sein das genau unten an der Stelle der druck war und das glas bricht bis zum Rahmen.
Wäre der Druckpunkt weiter höher dann wäre der Schaden auch grösser...hoffe man versteht mich....


Selbst mit Anwalt wirst du keine chance haben......
 
Alex64 schrieb:
Es sollte nicht schwer sein festzustellen, daß der Mängel kein eigenverschulden war. Man sieht rund herum keine fremdeinwirkung und es sieht einfach so aus als hätte es von allein den Sprung bekommen

Ob das so einfach darzulegen ist, bezweifle ich sehr stark. Aber einfach zu schreiben, Tripper95 sei im Recht bzw. hat das Recht auf seiner Seite, ist nunmal falsch. Den Beweis muss er erstmal führen, sonst hat er keine Chance.
 
incuma schrieb:
Einfache Erklärung......ihr redet von stürzen usw?Ein handy muss nicht Stürzen.....bei einer knapp 15cm Fläche,reicht ein schlüssel der zusammen mit dem handy in der Hosentasche ist.

Eine falsche Bewegung und der Druckpunkt eines Schlüssels direkt auf das Handy lässt das glas brechen soweit bis eine stelle am Dsiplay kommt die ,diesen bruch stoppt (Rahmen begrenzung)
Laut fotos könnte es sein das genau unten an der Stelle der druck war und das glas bricht bis zum Rahmen.
Wäre der Druckpunkt weiter höher dann wäre der Schaden auch grösser...hoffe man versteht mich....

Ich würde mal sagen:
Für die Bewertung solcher "Was-wäre-wenn"-Konstruktionen setzt das Gericht dann seine zertifizierten Sachverständigen ein.

Der Threadstarter hat doch geschrieben:
"Das Gerät ist mir weder hingefallen noch habe ich mich draufgesetzt oder sonst irgendwas. Es ist quasi über Nacht passiert."

Warum wird man hier eigentlich so schnell der Lüge bezichtigt?
Der Threadstarter kann keinerlei Vorteil daraus ziehen, uns alle anzulügen.
Also gehe ich erst einmal davon aus, dass er die Wahrheit schrieb.

incuma schrieb:
Selbst mit Anwalt wirst du keine chance haben......

Hier das Gesetz im Orginaltext:

§ 476
Beweislastumkehr
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.


Der Verkäufer muss beweisen, dass ein Sachmangel (z.B. Spannung auf dem Display oder unsichtbarer Mikroriss im Glas) nicht schon beim Kauf vorgelegen hat.
Ihn trifft die Beweislast.

Falls er dem Gericht kein Gutachten vorlegen kann, dass der Käufer das Handy unsachgemäß behandelt hat (glaubhafte Indizien könnten hier sein: tiefe Kratzer am Rahmen nahe der Bruchstelle oder unter dem Mikroskop erkennbare oberflächliche Beschädigung der des Displays an der Bruchstelle), dann gelingt ihm dieser Beweis ohnehin nicht.

Noch dazu würde der Threadstarter stapelweise Ausdrücke von Berichten aus der Fachpresse vorlegen können, in denen bestätigt wird, dass das Phänomen "Displaybruch ohne Fremdeinwirkung" bei Samsung nicht unüblich ist.

Ich finde es schon abenteuerlich, dass Du Dir anmaßt im Voraus zu wissen, wie ein Richter die dann vorgelegten Beweise würdigen wird.

Hier ein Urteil zu einem ähnlichen Fall:
AG Bonn, Urteil vom 24. September 2008 - Az. 11 C 550/07
Der Richter schreibt:
"Das Gerät zeigt im vorliegenden Fall jedoch keine Gebrauchsspuren, wie der Sachverständige ausgeführt hat, die den Schluss darauf zulassen, dass es eine Gewalteinwirkung beim Kläger gab."
Urteil: Verkäufer verliert.
 
Zuletzt bearbeitet:
Thombor schrieb:
Ich würde mal sagen:


Der Verkäufer muss beweisen, dass ein Sachmangel (z.B. Spannung auf dem Display oder unsichtbarer Mikroriss im Glas) nicht schon beim Kauf vorgelegen hat.
Ihn trifft die Beweislast.

Falls er dem Gericht kein Gutachten vorlegen kann, dass der Käufer das Handy unsachgemäß behandelt hat (glaubhafte Indizien könnten hier sein: tiefe Kratzer am Rahmen nahe der Bruchstelle oder unter dem Mikroskop erkennbare oberflächliche Beschädigung der des Displays an der Bruchstelle), dann gelingt ihm dieser Beweis ohnehin nicht.

Falsch!

Du hast den § 476 BGB nicht verstanden. Die Beweislastumkehr führt nicht zu einer Umkehr der Beweislast was das Vorliegen eines Sachmangels betrifft, sondern nur ob ein gegebener Sachmangel vermutet wird bei Gefahrübergang oder nicht. Die Frage, ob überhaupt ein Sachmangel vorliegt, wird vom § 476 BGB überhaupt nicht berührt, das hat IMMER der Käufer zu beweisen (siehe auch dein verlinktes Urteil, nur wurde dort ja vom Sachverständigen bestätigt, dass ein Mangel vorliegt).
 
Also der Sachverständige, der bei diesem Sprung keinen Mängel sieht, ist entweder total verkatert oder hat keine ahnung.

Bei einem Galaxy Young kann ich noch verstehen wenn man sagt "hab dich nicht so" aber beim Note 3(das aktuelle Top Gerät von Samsung) sieht die Welt ganz anders aus.
 
Innerhalb der ersten 6 Monate muss der Verkäufer beweisen, dass der Mangel beim Verkauf nicht schon bestand. Das ist praktisch unmöglich
 
Geizgallus schrieb:
Innerhalb der ersten 6 Monate muss der Verkäufer beweisen, dass der Mangel beim Verkauf nicht schon bestand. Das ist praktisch unmöglich

Es geht um die Frage wer den Mangel nachweisen muss, und das ist eben der Käufer und nicht der Verkäufer. Erst wenn der Käufer unzweifelhaft nachweisen kann, dass ein Mangel vorliegt, greift die Beweislastumkehr.


@ Alex:

Was im konkreten Fall die Ursache ist, wird der Sachverständige sicherlich aufzeigen können, ob es dann ein Mangel ist oder nicht. Mir geht es mehr um die hier falsch vertretene Annahme, der Verkäufer hätte was zu beweisen, das ist juristisch nicht haltbar. § 476 BGB setzt einen Mangel voraus, das übersehen nahezu alle, die den § lesen und als Laien versuchen zu deuten. Das ist ja sogar die Krux an der sog. Beweislastumkehr, dass sie für den Verbraucher eigentlich kein Vorteil bietet, lediglich in zeitlicher Hinsicht, aber nicht was die Beweislast angeht.
 
Zuletzt bearbeitet:
Der Mangel ist der Display Fehler und der ist da.
 
Wo ist das Problem mit dem Mangel nachweisen ?
Solange er es keinem Toten nachweisen muss. Ich meine der Bruch ist ja nicht zu übersehen.Und das ist ja wohl ein Mangel.
 
Geizgallus schrieb:
Der Mangel ist der Display Fehler und der ist da.

Das Display ist offensichtlich defekt, das ist aber noch lange kein Mangel. Der Verkäufer stellt sich ja (wenn ich das richtig verstanden habe) quer.
 
Ja aber nicht weil er den Mangel anzweifelt, sondern behauptet dass er bei Übergabe der Ware noch nicht da war.
 
Der Verkäufer sagt natürlich dass es Selbstverschulden ist, es im rechtlichen Sinne also gerade kein Sachmangel ist. Wenn er - so wie du es schreibst - den Mangel anerkennt, aber behauptet, dass er bei Gefahrübergang noch nicht da war, dann greift die Beweislastumkehr. Aber so dumm wird der Verkäufer sicherlich nicht sein, dass er den Defekt als Sachmangel anerkennt. Und das ist ja gerade der entscheidende Punkt, wie ich schon mehrfach ausgeführt habe.
 
Es gibt einen Passus der sich "fortfressender" Mangel nennt.
Das heißt wenn der Schaden später erst entsteht bei , z.b. falsch verklebtes Display.
Und dadurch Spannungen aufbauen die nicht der "Sollbeschaffenheit" entsprechen.
Und das muss der VK beweisen das solch ein "fortfressender" Mangel nicht vorhanden war.

Im Elektronikbereich ist der Ausdruck "fortfressender" Mangel noch nicht soweit verbreitet. Hauptsächlich kommt das im "Handwerk" vor.
 
Der BGH sagt das jedenfalls nicht, im übrigen geht der Begriff in Richtung Werkvertragrecht, nur gilt dort der § 476 BGB natürlich nicht.
 
Naja am besten mal beim Anwalt nachfragen. Oder Samsung direkt anschreiben.
Die Displaybrüche am S4 sind ja auch nicht selten, aber Samsung tut sich sehr schwer den Fehler bei SICH zu suchen.

Glaube ein wirkliches Statement gibt es immer noch nicht.

Ausser das:

Mobiflip-Autor Michael Meidl zeigte nun vor kurzem auf Instagram ein Bild seines S4, das laut seiner Aussage ebenfalls ohne jegliche Einwirklung seinerseits einfach gerissen ist (siehe links oben). In der ersten Antwort Samsungs an Mobiflip heißt es nur: “Alle mobilen Endgeräte von Samsung Electronics, darunter auch das GALAXY S4, werden strengen Qualitätssicherungen unterzogen, um die höchsten Industriestandards zu erfüllen”, weiter heißt es, dass das Gerät einer Prüfung unterzogen wird.
Wir halten euch jedenfalls auf dem Laufenden, was das Problem betrifft und ob Samsung die Sache inzwischen ernster nimmt.

Quelle: Samsung Galaxy S4-Kritik: Benchmark-Trick und Display-Brüche » 7mobile Handy News
 
Alter Leute, beruhigt euch mal. Hätte ich gewusst dass das hier so ausartet, hätte ich Popcorn gekauft...

Das Problem ist ja, dass der Verkäufer behauptet dass die Gewährleistung bei Schäden am Gerät generell nicht greifen würde, egal wie sie entstanden sind. Er hat nie behauptet dass ich es selbst verschuldet habe. Er hat nur immer und immer wieder diesen Satz in verschiedenster Ausführung wiederholt. Er bietet mir ja nichtmal andere Optionen an, wie das Gerät zu überprüfen oder ähnliches.

Aufgrund der Schadenslage kann man eigentlich ziemlich genau sehen, dass es weder ein Sturzschaden, oder allgemein durch Fremdeinwirkung entstanden ist. Es ist direkt an der Ecke gebrochen, wieviel Druck müsste ich denn bitte anwenden, dass es dort an der Ecke bricht? Man erkennt keinen Punkt, wo irgendetwas auf das Handy hätte einschlagen können. Der Riss ist komplett unter der Schutzfolie...

Ich hab es auch nicht mit Schlüsseln in der Hosentasche gehabt, wie hier irgendwer behauptet hat. Handy abends neben das Bett gelegt, morgens gerissen. Klimmt komisch, ist aber so. Wäre ich selbst schuld wäre ich ziemlich froh wenn der Schaden nur so gering wäre und würde nicht so einen Stress machen...
 
  • Danke
Reaktionen: Alex64 und Darkman
Beruhigen? Wir führen doch eine sachliche Diskussion, was ist daran schlimm?

Wenn der Verkäufer die Gewährleistung generell ablehnt ist das natürlich totaler Schwachsinn, da gebe ich Dir recht. Da kann er sich nicht rausreden, der Gewährleistung muss er sich stellen.

Hast du das Note irgendwelchen Temperaturschwankungen ausgesetzt? Vielleicht auf eine kalte Fensterbank gelegt? Beim Nexus 4 gab es ja reihenweise solche Probleme bei der Rückseite.
 
Immer an den Verkäufer wenden. Denn nur dann hat man die Chance den Kauf zu wandeln. Musste ich mit der PS3 lernen, nachdem selbst die 5te kaputt war und ich Dummkopf immer brav bei Sony angetanzt bin. Nie mehr.
 
Mal davon abgesehen, dass ich es absolut nicht okay finde, dass das Gerät nicht getauscht wird, stellt sich die Frage, ob überhaupt ein Mangel vorliegt. Die Funktion des Geräts ist damit wohl nicht beeinträchtigt. Könnte also genausogut als Schönheitsfehler dargestellt werden. Ob es da dann zwingend einen Preisnachlass oder Austausch geben muss weiß ich nicht, vermute aber, dass das dann eher auf Kulanz läuft. Oder hat man bei Gebrauchsgegenständen Anspruch auf ein optisch einwandfreies Gerät?
 

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