Samsung verweigert Garantie beim S2

Sorry, auch hier wieder, in dem Beitrag geht es um die Garantie des Herstellers.
Das hat mit Euren Fällen nichts zu tun. Der Händler kann sich auch nicht auf die Bedingungen des Herstellers herausreden, da ja idealerweise das BGB und nicht seine verwerfliche Auslegung des Kaufrechts ausschlaggebend ist. Ob der Händler auf einem kaputten Gerät sitzen bleibt, ist völlig uninteressant.

Ich kann jedem nur raten, lass Dich nicht veräppeln!
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
  • Danke
Reaktionen: ikor
aber es muss Qualitätsunterschiede geben.

Mein S2 ist sehr "robust". Mir ist es von der Liege auf eine Steinplatte gefallen --> Chromrand hat eine ordentliche Schramme, sonst alles ok.

habe es in der Hosentasche oder Jacke einmal übel belastet. Chromrand hat 2 Haarrisse bekommen, Akkudeckel hat im Lack auch Haarrisse bekommen... sonst aber alles ok.
 
Dann hatten Sie aber großes Glück gehabt
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Hallo teekompressor,

das mag ja alles sein, aber leider habe ich keinen "Hebel" gegen den Händler. Der Verkäufer am Serviceschalter hat sich nicht bewegt, der Leiter der Filiale war nie da und ich sollte mich an Samsung wenden.

Es kann ja nicht sein das man immer einen Anwalt und viel Geld braucht um sein Recht zu bekommen. Da hat das Verbraucherrecht/der Verbraucherschutz noch große Lücken.

Ausser die Verweigerung der GWL ist Anzeigefähig, dann könnte ich ja auch zur nächsten Wache gehen, ohne Anwalt.

PS: Und mittlerweile schicken einem die Händler immer gleich zum Hersteller zwecks GWL-Anspruch. Das hatte ich bei einem Phillips-Gerät und auch bei Siemens so.
O-Ton des Händlers: Wenn Sie das schnell erledigt haben wollen wenden Sie sich an den Hersteller, wenn wir das machen dann kann das Wochen dauern.
 
Tut mir Leid, dass man mit Dir so umspringt. Der Händler kann Dich nicht an den Hersteller verweisen, wenn es um die Gewährleistung geht, punkt. Das BGB ist nicht nur hinsichtlich des Kaufrechts vorbildlich. Ein sehr guter "Hebel"! Der Händler hat sich daran zu halten. Tut er das nicht, oder gelingt es Dir nicht, ihn davon zu überzeugen, dass Du Recht hast und weißt, wovon Du sprichst, bleibt tatsächlich nur der Gang zum Anwalt. Dafür sind die da. Was Dir das wert ist, musst Du selber wissen oder abhängig vom Streitwert machen. Es ist aber nicht so teuer, wie Du glaubst. Gegenüber der Option "lass-ich-das-mit-mir-machen" allemal vertretbar. Erst recht, wenn die Rechtslage so eindeutig ist. Die Zeche zahlt dann der Händler.
 

Gewährleistung (Mängelhaftung)
Die Gewährleistung oder Mängelhaftung (so nennt es das Gesetz) umschreibt die gesetzlichen Regelungen, die dem Käufer im Rahmen eines Kaufvertrags zur Seite stehen, bei dem der Verkäufer eine mangelhafte Ware oder Sache geliefert hat. Gewährleistung bedeutet, dass der Verkäufer dafür einsteht, dass die verkaufte Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Der Verkäufer haftet daher für alle Mängel, die schon zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben, auch für solche versteckte Mängel, die erst später bemerkbar werden. Die Gewährleistungsfrist beträgt nach § 438 BGB 24 Monate und kann bei Gebrauchtwaren per AGB oder Vereinbarung zwischen beiden Parteien auf 12 Monate verkürzt werden. Zu Gunsten eines Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer wird beim Verbrauchsgüterkauf in den ersten 6 Monaten nach Übergabe vermutet, dass die Ware schon zum Lieferzeitpunkt mangelhaft war, es sei denn, der Verkäufer kann nachweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung noch nicht bestand. Bemerkt der Kunde später als 6 Monate nach dem Kauf den Mangel, so ändert sich die Beweislast, d.h. nun muss er beweisen, dass der Gegenstand schon bei der Übergabe einen Mangel aufwies. Bei Mangelhaftigkeit der Sache stehen dem Käufer die folgenden gesetzlichen Rechte zu:
o Anspruch auf Nacherfüllung (§ 439 BGB),
o Rücktrittsrecht (§ 440; § 323; § 326 Abs. 5 BGB und die dort genannten Vorschriften),
o Minderung (§ 441 BGB),
o Anspruch auf Schadensersatz (§ 437 Nr. 3 BGB und die dort genannten Vorschriften).
Die Folgen des Sachmangels ergeben sich für das Kaufrecht aus § 437 BGB. Die Nacherfüllung ist dabei das vorrangige Recht. Sie ist zum einen durch die Lieferung einer neuen Sache (Austausch, oder technisch: Nachlieferung) oder durch die Beseitigung des Mangels (bspw. Reparatur, technisch: Nachbesserung) möglich. Welche Art der Nacherfüllung zu erbringen ist, bestimmt grundsätzlich der Käufer und nicht der Verkäufer; eine vertragliche Verlagerung des Wahlrechts ist zwar prinzipiell, nicht aber beim Verbrauchsgüterkauf möglich.
Garantie ist keine Gewährleistung!
Der übliche Sprachgebrauch vermischt fälschlicherweise beide Begriffe. Im juristischen Sinn definiert eine Garantie die freiwillig vereinbarte Verpflichtung eines Garanten, während die Gewährleistung direkt aus dem Gesetz abzuleiten ist. Im Handel ist die Garantie eine zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistungspflicht gemachte freiwillige und frei gestaltbare Dienstleistung eines Händlers oder Herstellers gegenüber dem Kunden. Häufig wird sie jedoch mit dieser verwechselt.
Ein wichtiger Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung besteht in folgendem:
• Garantie: sichert eine unbedingte Schadensersatzleistung zu (engl. guarantee)
• Gewährleistung: definiert eine zeitlich befristete Nachbesserungsverpflichtung (engl. warranty) ausschließlich für Mängel, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits bestanden.



also lass Dich nicht abspeisen!
 
Äh aber mir erst mal sagen stimmt nicht ^^

Gesendet von meinem GT-I9100 mit Tapatalk 2
 
Hallo, Gewährleistung ist eine Sache des Händler, Garantie ist eine freiwillige Leistung des Hersteller. Und so wie Banditbiker geschrieben hat stimmt es. Das haben wir schon alles hinter uns mit Mediamarkt. Jetzt werde ich wohl einen Anwalt einschalten, weil mich nehmen die nicht ernst. Sie tun so als ob sie das Gesetz nichts angeht.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
@tefracky:

Tja, weil Du Garantie und Gewährleistung durcheinander bringst und den Hersteller (Samsung) in der Pflicht siehst. Das ist aber falsch, der muss nichts beweisen, der hat damit gar nichts zu tun. Es geht hier um die Pflichten aus dem Kaufvertrag, also die des Händlers.

Sollte nicht erst seit dem Post von Banditbiker klar sein.
 
für mich sieht das auf den Bildern von ria so aus als ob das in sehr Gesäßtasche beim hinsetzten passiert wäre. :(


GeTapatalkt mit meinem Motorola-StarTAC :-D
 

Ähnliche Themen

X
Antworten
8
Aufrufe
1.026
FlorenceN
F
Meerjungfraumann
  • Meerjungfraumann
Antworten
3
Aufrufe
399
mblaster4711
mblaster4711
2
Antworten
6
Aufrufe
364
20Keili
2
Zurück
Oben Unten