Mr. Testbericht schrieb:
Du wirst mit Siucherheit etwas kaufen, was du so nicht besitzen darfst.
Das ist in dieser Allgemeinheit definitiv falsch:
Verfügungsverbote, die den Verkäufer als Eigentümer der Dummys treffen, sind im Verhältnis zum Erwerber bei beweglichen Sachen unwirksam (§ 137 BGB). War der Verkäufer Eigentümer, kann der Käufer also trotz Verfügungsverbot für den Verkäufer in jedem Fall Eigentum erwerben (§§ 929-931 BGB) und ist danach (natürlich) auch zum Besitz berechtigt. Den Verkäufer können dann zwar Sanktionen (z.B. Schadensersatz, Vertragsstrafe) treffen, das muss den Käufer aber nicht interessieren.
Selbst wenn der Dummy dem Verkäufer gar nicht gehört, sondern dem Händler z.B. nur von Samsung leihweise als Demo-Gerät zur Verfügung gestellt worden sein sollte, kann er es an gutgläubige Erwerber verkaufen, denn der Verkäufer ist im Verhältnis zum Eigentümer zum Besitz berechtigt (§§ 932, 935 BGB). Das gilt manchmal sogar dann, wenn das Gerät von einem Angestellten unterschlagen wurde und dann verkauft wird, denn dann ist das Gerät dem Angestellten als ebenfalls berechtigtem, unmittelbaren Besitzer eben nicht "abhandengekommen" (§ 935 Abs.1 S.2 BGB - anders ist das aber je nach Rechtsauffassung beim bloßen weisungsgebundenen "Besitzdiener", es kommt also auf den Einzelfall an). Ein Hinweis "not for sale" am Dummy verhindert den guten Glauben des Käufers an das Eigentum des Verkäufers nicht, das wäre höchstens bei einem Hinweis "Eigentum von Samsung Deutschland" etwas anderes.
Grenze ist allerdings der von
@bitstopfen angeführte Fall. An gestohlener Ware kann kein Käufer gutgläubig Eigentum erwerben (§ 935 BGB).
P.S.: Neben den Risiken beim Eigentumsübergang ist allerdings auch auf den Straftabestand der Hehlerei hinzuweisen. Wer bösgläubig gestohlene oder anderweitig rechtswidrig erlangte Ware erwirbt, macht sich strafbar.