Pünktlich nach genau einem Jahr...

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bonjourelfie

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... streikt mein Tablet 10.1. Nichts geht mehr, inzwischen alles schwarz. Es begann damit, dass es sich nicht mehr hochladen liess, immer nur Samsung Schriftzug. Verbindung mit dem PC auch nicht möglich.
Ich bin ziemlicher Laie...

LGElfie
 
Hört sich boese an wenn es einfach so passiert ist, ohne ersichtlichen grund =/
So rein aus interesse, schon mal versucht in recovery zu kommen?
Vol. Down gedrueckt halten und dann ganz normal powertaste zum an machen :o

Irgendwas vorher an der Software verändert? (Update etc.)
 
Ich weiß nicht, warum es passiert ist, keine neue Software, keine apps, nichts Neues. Und natürlich passierte es im Urlaub, kein PC in der Nähe.
Aber ich habe mit Hilfe dieses Forums jetzt daheim ein recovery durchführen können. Nur schade um alle die verlorenen Dateien, zum Glück nichts wirklich wichtiges.
Und das Vertrauen ist verloren gegangen! Kann das jederzeit wieder passieren?

Bonjourelfie
 
bonjourelfie schrieb:
Kann das jederzeit wieder passieren?

Bonjourelfie

Schön, dass du dich selbst um die Recovery bemüht hast ;-)

Aber dein Fall, dass ohne irgendwas passiert ist nichts mehr geht, ist eigentlich die Ausnahme...d.h. wenn dein Device nicht eh schon hinüber war(durch was auch immer) , sollte es keine Probleme mehr geben!
Wie bei allen Dingen kannnatürlich mal was kaputt gehen, und wenn keine Eigenschuld ersichtlich ist, bleibt ja immer noch die Gewährleistung ;-)
 
Gewährleistung..haha...
Samsung gibt nur ein Jahr Gewährleistung, und das habe ich inzwischen um eine Woche überschritten (laut Auskunft des Verkäufers).
Bin heute den ganzen Tag beschäftigt gewesen, ein paar Dinge wieder zu installieren, ist mühsam, aber es funktioniert. Jetzt hoffe ich mal, dass alles gut ist.

Bonjourelfie
 
bonjourelfie schrieb:
Gewährleistung..haha...
Samsung gibt nur ein Jahr Gewährleistung, und das habe ich inzwischen um eine Woche überschritten (laut Auskunft des Verkäufers).
In Deutschland gekaufte Geräte haben 2 Jahre Gewährleistung. Ansprechpartner ist der Verkäufer, wenn dieser nur 1 Jahr vom Hersteller bekommt, hat er Pech und muss das 2 Jahr selber tragen.
Wende dich an die Verbraucherzentrale :thumbsup:
 
Der Meinung war ich eigentlich auch. Ich habe das Teil bei Amazon gekauft, die haben es weiter geleitet an Notebook.de (marketplace), und von denen habe ich heute erfahren, dass nur ein Jahr Garantie, aber vielleicht könnte ich auf Kulanz hoffen. Aber ich hoffe ja, dass jetzt alles in Ordnung ist und ich bin auch ein bisschen stolz auf mich.

Bonjourelfie
 
Ein Jahr Garantie und ein Jahr Gewährleistung per Gesetz abgesichert...falls sie trotzdem wie du sagst Schwierigkeiten machen, muss ich klaona anschließen...das waer ein Fall für die Verbraucherzentrale ;-)
Is natürlich immer aergerlich wegen dem zusätzlichen Aufwand =/
 
Bekommt man nicht von Samsung selbst bereits 2 Jahre?

Garantieinformationen Samsung

SAMSUNG-Produkt: Bezieht sich auf alle Notebooks von SAMSUNG, die über SAMSUNG Electronic Austria GmbH verkauft wurden, einschließlich des Zubehörs wie z.B. Akkus, Netzteile, Docking-Stations oder Kabel.
Garantiedauer: Bezeichnet einen Zeitraum von 2 Jahren, beginnend mit dem Datum des erstmaligen Verkaufs des Produkts im Neuzustand von einem autorisierten Fachhändler an einen Endkunden.
 
Kann je nach Land evtl. unterschiedlich gehandhabt werden. In D kommt es auch auf 2 Jahre raus.
 
Garantiebedingungen von Samsung | Samsung Electronics GmbH

Das selbe auf der deutschen Seite...
Bleibt die Frage ob da 10.1 in die Kategorie Notebook fällt, oder da es noch "mobiler" ist, schon andere Garantie Bedingungen hat :O
Denke es waer das beste wenn du mal Kontakt zu Samsung selbst aufnimmst...die werden dich da wohl kaum vergraulen wollen^^
Die Sache, dass notebook.de nur 1 Jahr Garantie einräumen will spricht nebenbei Baende über den Kundenservice...ein Grund da die Finger von zu lassen =/
 
Vielen Dank für eure Hinweise. Bis jetzt läuft wieder alles gut nach dem recovery und so soll es bitte auch bleiben! Ansonsten werde ich mich wohl um meine Garantieansprüche kümmern müssen.

Bonjourelfie
 
Noch einmal:

"GEWÄHRLEISTUNG" (jur. "Sachmängelhaftung") ist ein gesetzlicher Anspruch. Die Verjährungsfrist beträgt hier gegenüber dem Händler gemäß §438 (1), Abs. 3 BGB zwei Jahre. Bei als gebraucht gekennzeichneten Geräten darf der Händler nach §475 (2) BGB den Zeitraum auf ein Jahr begrenzen. Darüber hinaus gilbt bei der Sachmängelhaftung §476 BGB, wonach der Käufer nach Ablauf von sechs Monaten nachweisen muss, dass ein Mangel bereits beim Kauf vorhanden war (Beweislastumkehr).

Um eine "Gewährleistung" in Anspruch zu nehmen, muss sich der Kunde an den Händler wenden, da er nur mit diesem ein rechtliches Verhältnis (Kaufvertrag, Eigentumsübergang nach §929 BGB und Vertragspflicht nach §433 BGB, "Bezahlung") hat.

Somit hat man zunächst rechtlich gesehen keinen Anspruch gegenüber dem Hersteller, da das Rechtsgeschäft des Kaufes nicht mit ihm abgeschlossen wurde. Allerdings können Hersteller freiwillig eine GARANTIE leisten. Wird ein solches Garantieangebot abgeben, ist es trotz Freiwilligkeit bindend, gilt aber rechtlich separat vom Kaufgeschäft da diese Leistung nicht vom Händler sondern vom Hersteller zugesichert wurde. Es handelt quasi sich um einen eigenen Dienstleistungsvertrag. Demzufolge ist bei der Garantie der Hersteller Ansprechpartner, das ist vor allem wichtig, wenn die Garantiefrist länger ist als die gesetzlich vorgeschriebene Frist der Sachmängelhaftung.

Garantiebedingungen haben keine besonderen rechtlichen Vorgaben, sondern können unter Berücksichtung der Gesetzeslage (z. B. UWG) frei gestaltet werden. Die Garantie kann beispielsweise bei kurzlebigen Gegenständen auf wenige Tage, Monate oder ein Jahr verkürzt, aber bei langlebigen Produkten auch fast beliebig verlängert werden, etwa 30 Jahre. "Fast" deshalb, weil die in vielen Ländern mögliche „lebenslange Garantie“ in Deutschland nicht zulässig ist. §202 Abs. 2 BGB begrenzt sie auf 30 Jahre.

Eine andere Limitierung der Garantie ist auch häufig die Beschränkung der Leistung auf den Erstkäufer. Es kann auch Regelungen, die es in einigen anderen Staaten gibt, aber nicht in Deutschland, zum Beispiel einen Vor-Ort-Austausch.

Zusammengefasst:
Rechtlich gesehen ist der Händler innerhalb der in §438 (1), Abs. 3 BGB bzw. §475 (2) BGB vorgegebenen Frist in der Pflicht. Er kann diese Leistung auch nicht einfach an den Hersteller abwälzen! Der Händler ist der Vertragspartner und demzufolge auch zuständig für eventuelle Nachbesserungen.
 
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