Wertschätzung S6 Edge bitte um Rat

M

Mouro

Stammgast
124
Hallo zusammen,

ich möchte wegen Gerätewechsels mein S6 Edge 64GB in Black Sapphire verkaufen.
Das Gerät stammt aus einer 1und1 Vertragsverlängerung vom März 2016, Simlock frei, hat aber ein 1und1 Software Branding. Technisch und optisch ist es absolut makellos, da von Anfang mit Spigen Hülle + Folie benutzt, keinerlei Stürze, Feuchtigkeit usw. Zubehör + Originalverpackung vorhanden.

Welcher Preis ist hier realistisch? Nach allem, was ich so in den Ebay Kleinanzeigen usw. gesehen habe, sollten ca. 260 - 280€ realistisch sein?

Und Frage 2: Wie siehts später mit Garantie / Gewährleistung für den Käufer aus, da ich das Gerät ja nicht direkt frei gekauft, sondern von 1und1 habe? Ich kann ja lediglich die Unterlagen zur Vertragsverlängerung mitgeben (Eigentumsnachweis), aber 1und1 würde vermutlich an mich verweisen (personengebunden) und Samsung würde an 1und1 verweisen?

Danke!
 
Von deiner Beschreibung ausgehend, würde ich eher ~350 € anpeilen. Schau Dir dazu auch mal rebuy, wirkaufens.de, etc. an.

Aber mal eine andere Frage: Das Gerät hast Du zu einer zweijährigen Vertragsverlängerung bekommen? Dann würde das Gerät rechtlich doch, bis zum Ende der neuen Vertragslaufzeit, 1&1 gehören und geht erst März 2018 in deinen Besitz über, oder habe ich das falsch im Kopf?
 
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Wicki schrieb:
Das Gerät hast Du zu einer zweijährigen Vertragsverlängerung bekommen? Dann würde das Gerät rechtlich doch, bis zum Ende der neuen Vertragslaufzeit, 1&1 gehören und geht erst März 2018 in deinen Besitz über, oder habe ich das falsch im Kopf?

Danke Wicki!

Das stimmt, daran habe ich noch gar nicht gedacht.
Ich denke, offiziell dürfte ich es gar nicht verkaufen und 1und1 würde ganz zu Recht bei Garantieansprüchen des Käufers an mich verweisen.
Davon abgesehen, dass es Gang und Gebe ist, Geräte aus Vertragsverlängerungen weiterzuverkaufen (die Kleinanzeigen sind voll damit) dürfte es im Garantiefall heikel werden. Daher auch meine Frage, ich möchte ja nicht, dass der Käufer später ohne Garantieansprüche dasteht bzw. bei mir auf der Matte. Bis jetzt habe ich mir oft ein neues Gerät vor den 2 Jahren gekauft und das "alte" Gerät in der Familie weitergereicht, da stellte sich diese Frage nicht.

Vielleicht frage ich besser morgen mal bei rebuy an, wie es da aussieht die müssen es ja genau wissen.
 
Rebuy interessiert das nicht, die wollen keine Rechnung oder dergleichen von dir.
 
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Es gibt fast nie Teilzahlungsgeschäfte über das Telefon. Das Telefon wird für den ausgezeichneten Preis von 1€ oder was auch immer gekauft und geht spätestens mit der Zahlung dieses Betrags (falls Eigentumsvorbehalt überhaupt vereinbart ist) sofort in das Eigentum des Käufers über.

Dass es sich um ein an einen Mobilfunkvertag "gekoppeltes Geschäft" handelt, ändert daran grds. nichts. Deshalb kann und darf der Kunde das Telefon idR problems weiterverkaufen und wirksam einem Dritten übereignen.

Selbst wenn der Kunde nicht Eigentümer wäre, könnte er einem (gutgläubigen) Erwerber wirksam Eigentum verschaffen. Deshalb wäre ein Teilzahlungsgeschäft für die Provider auch eher wertlos und wegen der Formvorschriften sogar hinderlich.

Gruß
Mick
 
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Jaein. Je nach Anbieter und Tarif bezahlt man für das Handy ja nicht nur einen einmaligen Betrag, sondern bei 1&1 bspw. monatlich 10 € extra. Insgesamt hast Du aber recht denke ich.
Sollte der Vertrag jedoch vorzeitig beendet werden, hat der Anbieter das Recht, das subventionierte Gerät zurückzufordern. Solange man die monatliche Rechnung immer fleißig zahlt, interessierts aber auch niemanden, was man mit dem Gerät macht.
 
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@Wicki Du hast bei 1&1 leider völlig recht: "Jaein."

Soll kein Rechtsrat werden, bei 1&1 ist das aber tatsächlich eine spannende Frage:

Ich habe mal nachgesehen und 1&1 bleibt beim Thema zumindest in den AGB äußerst wolkig. In § 14 der AGB ist ein Eigentumsvorbehalt vereinbart, außerdem soll es bei "subventionierter" Hardware ein Rückforderungsrecht für 1&1 geben, wenn der Vertrag aus welchen Gründen auch immer vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit endet. Beides ist für sich genommen jedenfalls im Grundsatz unkritisch, egal für welche Zahlungsart (Barkauf, Teilzahlung, Finanzierungshilfe) man sich beim Endgerät entscheidet. Ob 1&1 die Subvention über die Monatsbeiträge zum Kaufpreis zählt oder nicht, bleibt hier aber offen. Also ist auch unklar, ob der Kaufvertrag über das Telefon nun über z.B. 149€ geschlossen wird oder über 149€ + 24x10€ = 389€. Das könnte man sich in der Vertragserklärung und in den Vertragsunterlagen nochmals genauer ansehen - so wie ich 1&1 kenne, möchte ich aber fast wetten, dass es auch dort nicht deutlicher steht.

Der Grund für das Wischiwaschi liegt auf der Hand: 1&1 kann dann immer jene Auslegung heranziehen, die 1&1 für sich gerade günstig findet. Gerade wenn ein Vertrag scheitert (Nichtzahlung, vertragswidriger Gebrauch etc.), ist es für 1&1 typischerweise vorteilhafter, noch Ansprüche aus Eigentum auf das Smartphone geltend machen zu können, wie sie nach längerer Laufzeit nur bei einem Teilzahlungsgeschäft oder bei einer sog. Finanzierungshilfe noch bestehen können. Für die Übersichtlichkeit des Bestellvorgangs, die entstehenden Informationspflichten und den Schriftformzwang etc. wären Teilzahlungskaufverträge im Mobilfunkbereich dagegen ein völliges Desaster. 1&1 umschifft dabei auch die wegen des Widerrufsrechts im stationären Handel stark umstrittene Frage, ob die Subvention eines Smartphones über den Tarif wenigstens eine sog. "sonstige Finanzierungshilfe" darstellt.

Spannend ist übrigens, dass der Rückforderungsanspruch für das subventionierte Telefon von 1&1 unbegrenzt gelten soll, selbst wenn der Vertrag z.B. erst einen Monat vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit endet und selbst dann, wenn 1&1 den Grund selbst zu vertreten hat. Zum Schicksal der Gegenleistung habe ich nichts gefunden. Der Kunde hätte dann etwa 149€ + 23x10€ auf das Telefon bezahlt, das er dann nicht einmal behalten dürfte. Die Klausel ist daher bei abstrakter Klauselkontroll wohl kaum haltbar (§ 307 BGB), wenn sie nicht ohnehin als Vertragsstrafenvereinbarung generell unwirksam ist (§ 309 Nr.6 BGB).

Der gutgläubige Käufer eines gebrauchten, aber subventionierten Handys muss hier demnach erst recht in keinem Fall befürchten, das Telefon wieder hergeben zu müssen: § 932 BGB. Der Provider kann von seinem Vertragspartner - wenn überhaupt - bestenfalls noch Wertersatz bzw. Schadensersatz und vom Käufer des gebrauchten Telefons gar nichts mehr verlangen.

Gruß

Mick
 
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Danke Euch!

@mickk Dass der Käufer eines gebrauchten, subventionierten Handys im Streitfall außen vor ist, der Provider aber von seinem Vertragspartner (mir) Schadenersatz verlangen könnte, ist ja nur logisch und richtig. Die Frage wäre aber immer noch, wie ein Garantiefall gehandhabt wird.

Beispiel: Ich, Mouro, verkaufe dir, mickk, mein sechs Monate altes, über 1und1 erworbenes Samsung. Ich gebe dir den Kaufbeleg von 1und1 mit, in dem steht, dass ich einmalig 149€ für das Gerät zugezahlt habe. Von mir aus noch zusätzlich ein Schriftstück mit der IMEI und Unterschrift, dass ich dir das Gerät verkauft habe.

Nun hast du, mickk nach weiteren zwei Monaten einen nicht selbst verschuldeten Hardwaredefekt.
Da du nicht der ursprüngliche 1und1 Kunde bist, würde 1und1 sicherlich ablehnen (vermute ich). Wäre Samsung hier in der 24 monatigen Gewährleistungspflicht oder auch nicht und würde abwimmeln mit der Erklärung, du solltest dich an mich und ich mich wiederum an 1und1 wenden?

Bei frei gekauften und regulär einmalig bezahlten Geräten stellt sich diese Frage ja nicht.
 
Samsung ist maximal in der Pflicht, das Gerät auf Garantie zu reparieren oder zu tauschen (bzw. einer der Reparatur-Services, die für/mit Samsung arbeiten).
Gewährleistung gibt es nur vom Händler, in diesem Fall 1&1.
Gewährleistung bzw. Sachmangelhaftung gilt aber, so weit ich weiß, _nicht_ ausschließlich für den Erstkäufer, so einen Passus gibt es aber wiederum bei den meisten Herstellern bezüglich der Garantie - ein Teufelskreis. :biggrin:
 
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Ich hätte wg. Root ohnehin alle (jedenfalls ohne weiteres erreichbaren) Ansprüche vergeigt ;)

Ansonsten ist es ziemlich genau wie @jackb71 sagt.

Ich könnte mit einem mangelhaften Gerät zu 1&1 gehen, da du (@Mouro) mir die gesetzlichen Mängelhaftungsansprüche zusammen mit dem Kauf abgetreten hast. Ein Abtretungsverbot von 1&1 für die gesetzliche Mängelhaftung wäre nämlich regelmäßig unwirksam. Ist der Vertrag zwischen dir und 1&1 inzwischen rückabgewickelt (z.B. nach Kündigung wegen Zahlungsverzug), wären damit allerdings möglicherweise auch die Mängelhaftungsansprüche erloschen (unterstellt die Rückforderungsklausel ist doch wirksam). 1&1 bräuchte dann weder gegenüber dir noch mir Mängelhaftungsansprüche erfüllen. Das ist jedenfalls nichts, worüber ich mich mit 1&1 gerne streiten würde.

Bei Samsung könnte ich aber wahrscheinlich durchaus die Garantie in Anspruch nehmen. In den Garantiebestimmungen habe ich zumindest auf den ersten Blick keine Beschränkung der Garantie auf Erstkäufer gefunden (was zulässig wäre) und ganz am Ende ist sogar die Rede davon, dass für die Garantie nur der Kaufbeleg "eines" Endkunden vorgelegt werden muss, also nicht zwangsläufig jenes Endkunden, der das Gerät gekauft hatte.

"Beim Anmelden von Garantieansprüchen im Sinne dieser Herstellergarantie muss der Endkunde den Originalkaufbeleg vorlegen (d.h. den Kaufbeleg für den Erstkauf des Produkts durch einen Endkunden)."​

Gruß
Mick
 
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Ich sollte vielleicht "die meisten Hersteller beschränken die Garantie auf den Erstkäufer" in "einige Hersteller..." ändern, manchmal ändern die sich ja auch bzw. werden von den Herstellern geändert oder angepasst.

Bei Samsung z.B. steht bei den Garantiebestimmungen für Smartphones:
"Die Garantie gilt nur, wenn die Garantiekarte ordnungsgemäß ausgefüllt wurde und bei Vorlage des Kaufnachweises bestehend aus einer Original-Kaufquittung oder einem Kassenbeleg mit Angabe des Kaufdatums, des Händlernamens, der Modellbezeichnung, der Serien-/IMEI-Nummer und der Produktnummer."

Hat schon mal jemand eine beiliegende Garantiekarte ausgefüllt? Irgendwann?
Ich noch nie...


Ach, gerade mal geguckt. HTC zum Beispiel ist so gemein:
"Diese Beschränkte Garantie wird an den Erstkäufer des Produkts („Kunde”) vergeben. Diese Beschränkte Garantie kann auch einer anderen Person übertragen werden, der das Produkt verkauft wird, vorausgesetzt HTC stimmt in schriftlicher Form diesem Verkauf zu (HTC lehnt dies nicht grundlos ab)."
 
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Moin zusammen. Das Thema Garantie, Eigentum und Co. hat dann eher nicht viel mit dem S6 zu tun. Das ist im Smalltalkbereich besser aufgehoben.
 
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Danke nochmal für eure Hilfe!

Habe das Handy jetzt einfach und problemlos an zoxs verkauft, die haben online mit 328€ den höchsten Preis geboten.
Bei allen gewerblichen Ankäufern gilt nach meiner Recherche, dass die Artikelbeschreibung "wie neu" auch keinerlei minimalistische Mikrokratzerchen beinhaltet, die man wirklich nur mit der Lupe entdeckt. Wie neu = unbenutzt. Habe es daher als "sehr gut" deklariert, auch wenn es eher zu "wie neu" tendiert.

Davor hatte ich es noch 2 Tage in den örtlichen Ebay Kleinanzeigen und bekam trotz des Hinweises auf 300€ Festpreis (inkl. der Spigen Hülle) nur unverschämte Angebote von max. 200€. Ich staune, dass die Händler derart hohe Preise zahlen und es dann noch gewinnbringend weiterverkaufen, nennenswerte Marge kann da nicht hängenbleiben, wird wohl nur über die Masse zu machen sein.
 

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