Rooten oder Flashen des Smartphones kein Grund für Gewährleistungsverlust

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prototyp01

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Dauergast
598
Da ich für dieses Thema kein passendes Unterforum gefunden habe, teile ich mit euch diese News.

Bitte an die Mods: Wenn ihr ein passenderes Unterforum findet, bitte dahin verschieben.

"Der Händler muss nach dem Bespielen des verkauften Geräts mit einer Custom-Firmware durch den Käufer keine Reparatur- oder Ersatzleistung verrichten. Wer bislang davon ausging, liegt falsch, wie eine EU-Verordnung deutlich macht."

Quelle: Recht: Rooten oder Flashen des Smartphones kein Grund für Gewährleistungsverlust
 
Entscheidend ist hier aber m.M.n ob die Modifikation an der Software/Firmware in die Funktionssicherheit des Gerätes eingreift oder nicht! Dahingehend könnte es schwer werden diesen Nachweis im Schadensfall ursächlich dann beweiskräftig auszuschließen!

Gemeint ist wohl eher Kopfhörerausgang defekt - Anspruch auf Gewährleistung = ja, da Software für diese Funktion ja egal!

BTW: Hab mir gerade mal diese Richtlinie gezogen! Der herbeizitierte Inhalt ist dort beim besten Willen nicht zu finden!

Es ist wohl so, daß eine Ware in der ursprünglich vom Hersteller beworbenen Form und Funktion seitens des Verkäufers an den Verbraucher übergeben werden muß!
Eine Veränderung des Auslieferungszustandes durch den Endverbraucher ist in seiner Konsequenz nicht vom Händler zu vertreten!!! Er steht in jedem Fall nur für die Unversehrtheit und Einhaltung der durch den Hersteller oder die Produktbeschreibung zugesicherten Eigenschaften seiner verkauften Ware gegenüber dem Endverbraucher am Verkaufszeitpunkt sowie bis zu max 6 Monaten danach! Nachfolgen geht es dann in den restlichen 1 1/2 Jahren um die Wiederherstellung oder Aufrechterhaltung der zugesicherten Eigenschaften (der im original Zustand der Auslieferung betriebenen Ware!) wobei sich hier dann im Schadensfalle der Verbraucher in der Nachweispflicht befindet.

Will sagen: Eine Gewährleistungsanspruch greift 24 Monate nur da, wo der original Auslieferungszustand der Ware in der Funktion oder Qualität nicht mit der zum Zustandekommen des Kaufvertrages zu Grunde gelegten zugesicherten Eigenschaften der Ware übereinstimmt! Wobei sich die Beweislast der Berichigung zur Inanspruchnahme der Gewährleistung nach 6 Monaten vom Händler zum Verbraucher umkehrt!
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Vllt hätte der Redakteur von areamobile die beiden Sätze wie folgt formulieren sollen:

"Wer bislang davon ausging, dass ein Händler nach dem Bespielen des verkauften Gerätes mit einer Custom-Firmware durch den Käufer keine Reparatur- oder Ersatzleistungen verrichten muss, liegt nach einer EU-Verordnung falsch."

Aber prinzipiell stehen, sofern richtig gelesen, Threadtitel und die fettgedruckte Aussage nicht im krassen Gegensatz. ;)

Gleiches Thema nur andere Quelle:

https://netzpolitik.org/2012/garantieanspruch-auch-nach-rooten-und-flashen-von-geraten/

Und hier noch eine ausländische Quelle, welche es etwas genauer beschreibt, als die anderen:

http://fsfe.org/freesoftware/legal/flashingdevices.en.html
 
Zuletzt bearbeitet:
Dazu haben wir bereits Threads im Allgemein-Bereich. Bitte benutzt die Suche vorm Posten.

Damit hier zu.
 
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