Preisspiegel für das Galaxy Z Flip5?

Ich finde ein Teil vom Preisverfall sind auch die unfassbar vielen Angebote der Mobilfunkanbieter, die einem das Flip5 mit neuem Vertrag oder Vertragsverlängerungen geradezu hinterschmeißen. Da bekommt man teils Angebote die den Preis dann so unfassbar schmälern. Leute die eh verlängern wollten, nehmen das dann mit und verscherbeln es auf Kleinanzeigen und co.
Das Razr Ultra zum Bespiel gab es kaum in diesen Angeboten. Mein Flip5 ist auch aus einer VV. Das Razr gab es nicht. Und bei dem Preis habe ich nicht nein gesagt obwohl ich das Razr mehr ins Auge gefasst hatte.
 
@rickyS66

nach dem meditativen flip Erlebnis wirst Du kein Hektik und Stress mehr verspüren :)
 
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Vielleicht ist das Flip ja auch das perfekte Therapie Gerät für Smombies :1f602: :1f44d:

Wünsche euch noch einen schönen Tag ihr Ausgeflippten :1f602::D
 
Ich komme vom S22 Ultra und vermisse es keine Sekunde. Das Format zusammen geklappt ist unschlagbar! Und offen ist das Display fast genauso hoch und ein wenig schmaler. Das empfinde ich auch nicht als Nachteil, es liegt einfach besser in der Hand 🤩
 
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Ich nutze mein Handy schon viel würde ich behaupten und hab kein Problem es ständig aufzuklappen. Ich mein, dafür hab ich es ja gekauft 😅
 
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So ich hab es mir jetzt auch gegönnt. Für 600 Euro fast neu. Nur 2 Tage alt gewesen.

Ich hoffe, dass ich mit dem Akku klar komme
 
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Ich habe es mir jetzt dank der Media Markt Preisgarantie für 789€ (Preis kommt aus dem expert online Shop) beim Media Markt geholt. In graphit mit 256gb. Bin mal gespannt wie es ist. Aber den Preis fand ich schon wirklich gut. Und wirklich ein schneller Preisverfall.
 
@Beck001
Fast 200€ zu viel gezahlt 😀
Hier bei mir in der Umgebung stehen regelmäßig neue Geräte für 600-650€ drin, und ist nicht so das die direkt verkauft sind.
Die Leute sind immer noch sehr skeptisch den Foldables gegenüber, daher werden die so verschleudert.
 
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Mir ist es aber irgendwie lieber so ein Gerät von einem Händler und nicht von privat zu kaufen. 🤷 Keine Ahnung warum. 😬
 
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Die privat verkauften Artikel stammen ebenfalls vom Händler und sind zum Teil noch versiegelt. Auch die Rechnung hat man dabei und kann damit zum Händler.
 
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Bearbeitet von: hagex - Grund: Direktzitat entfernt. Gruß von hagex
Wie weiter oben oder in einem anderen Thread besprochen kann es in den ersten 6 Monaten zu Problemen kommen, wenn es sich um ein Gerät aus Vertragsverlängerung handelt, da der Händler nur die Person aus der Vertragsverlängerung als Käufer akzeptieren muss. Das Gerät ist streng genommen auch, solange noch nicht abbezahlt, im Besitz des Händlers.
 
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@Droid4711
Sorry aber rechtlich stimmt davon leider nicht viel.
Händlergewährleistung != Herstellergarantie
6 Monate != 1 Jahr
Eigentum != Besitz
Eigentumsvorbehalt (?) != Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
 
Na Du hast ja eine diplomatische Art, Dein Besserwissen zur Schau zu stellen!
Wobei, das bessere Wissen teilst Du ja gar nicht, sondern stellst Begriffe gegenüber, die in meinem Text doch überhaupt nicht vorkommen (Ausnahme Besitz, logisch dass Eigentümer gemeint ist).

Also, beschreib doch einfach mal, was passiert, wenn man als Käufer eines Gerätes aus Vertragsverlängerung, in dessen Rechnung entsprechend ein fremder Name steht, in den ersten 6 Monaten ein technisches Problem hat.
 
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Du merkst selbst, dass pauschale Behauptungen nix taugen. Wenn du Rechtsberatung brauchst, geh zum Anwalt.

Ansonsten habe ich dir Begriffe genannt, nach denen du auch selbst suchen kannst. Zu deiner Frage kommt ein weiterer Begriff dazu: Abtretung.

P.S.: Wenn du jemand findest, der dir hier zur deiner Frage in dieser Form eine allgemeingültige Antwort geben kann bzw. bereit ist, eine laienverständliche Abhandlung über alle offenen Sachverhaltseventualitäten und ungeklärten Rechtsfragen zu erstellen, gratuliere ich recht herzlich. Außerdem besteht offensichtlich die Unwägbarkeit, auf ein Unternehmen zu treffen, das sich aus strategischen Gründen um eine für dich positive Rechtslage zunächst einen feuchten Kehrricht schert.

Ich weiß, was ich geschrieben habe, willst du nicht lesen. Das ist aber eben der Unterschied zwischen echter Rechtsanwendung und bloß gefühltem Wissen, wie es die Youtube-Akademie und manche TV-Juristen gerne vermitteln.
 
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Ich habe nun nicht viel Ahnung von der Materie, aber häufig steht in den AGB dass das Gerät bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Händlers ist (sogar auf Rechnungen steht das). Bei einer Vertragsverlängerung wäre man dann also am Händler gebunden, wenn der Händler es so will! Die ganze Sache ist wohl eine rechtliche Grauzone!
 
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@rickyS66

Nein, nur weil du dicht nicht auskennst, gibt es hier keine "rechtlcihe Grauzone". Das ist auch so ein blöder, in 95% der Fälle einfach falscher Begriff, der gerne von Journalisten am Ende ihrer Recherchefreude benutzt wird. Vor allem sind die eigentlichen Rechtsfragen von vielen weiteren Sachverhaltsfragen abhängig, zB:

Zuerst mussst du abgrenzen, ob im Verhältnis zwischen Erstkäufer zum Händler ein einfacher Kaufvertrag vorliegt, der mit der "Zuzahlung" vollständig erfüllt ist, oder ob ein Ratenkaufvertrag vorliegt (war/ist afair nur bei einem bestimmten Reseller der Regelfall).

Dann kommts auf den Vertrag zwischen Erstkäufer und Folgekäufer an. IdR muss in dgl Verträge eine Abtretung auch der Ansprüche aus Sachmängelhaftung und Garantien hineingelesen werden. Abtretungsverbote in AGB des Händlers sind seit der letzten Novelle des AGB-Rechts idR verboten und unwirksam.

Dazu tritt die Frage, ob im Fall dennoch fortbestehenden Eigentums des Händlers trofzdem ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten stattgefunden hat. Und wenn nicht, ob der Letztkäufer ggf. die Rechte im Namen des Erstkäufers geltend machen kann, ggf im Weg der "Prozessstandschaft".

Ohnehin ist die Frage offen, gegen wen Ansprüche geltend gemacht werden sollen, Händler oder Hersteller. Da gelten völlig unterschiedliche Voraussetzungen mit mehr oder weniger engem Rechtsrahmen.

Und schließlich (nicht als unwichtigste Frage) ist offen, ob sich der gewählte Anspruchsgegner der ermittelten Rechtslage unmittelbar beugt, bzw wieviel Zeit und Geld man bereit ist, zur Durchsetzung zu investieren. Immerhin ist die Halbwertszeit bei Smartphones gering und bei dem Streitwert reibt sich trotz Advocard kein Anwalt die Hände.
 
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Hm, in Deinem Roman sehe ich eigentlich meine Aussage bestätigt: Kauf aus fremder Vertragsverlängerung kann Inanspruchnahme von Händlerleistung schwierig machen.

Bei Samsung ist es allerdings glücklicherweise so, dass sie Pauschal von Tag 1 24 Monate Garantie geben und man nicht über den Händler gehen muss.
Und das gilt explizit auch für Folgebesitzer:

Die Garantie gilt ab dem Datum des Erstkaufs des Mobiltelefons. Sie ist produktbezogen und gilt auch beim Zweit- bzw. Folgebesitzer weiterhin für das Produkt.

Samsung Garantie

Also bei so mancher pauschaler Frage braucht es vielleicht nicht gleich den Superjuristen.
 
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@mickk
Na ja, die ganzen Sachen im Vorfeld zu klären bei einen Kauf aus zweiter Hand, würde wohl den Rahmen sprengen. Ich glaube wenn dann ein Garantie Fall entsteht (darum geht's doch hier ursprünglich?) werden nur wenige Leute einen nervend langwierigen teuren Rechtsstreit in Anspruch nehmen wollen! Ist ja das was du am Ende schreibst, oder? Aber als Käufer bist beschissen worden!
 
Hehe, es ist genau wie eigentlich immer.

Werden die Erläuterungen komplizierter, werden sie als "Roman" abgetan und dann wird knapp, aber im Brustton der Überzeugung eine in dieser Allgemeinheit völlig falsche Schlussfolgerung gezogen.

Sollt sich niemand wundern, weshalb kaum ein Jurist mehr Lust hat, sich in Foren zu beteiligen. Ich ebenso.
 
Was ist denn falsch?
"Hersteller springt für Händler ein auch wenn man nicht Erstbesitzer ist".
Sagt Samsung und nicht ich.
Einen Juristen braucht es dafür nicht.
 
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