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Das Thema "Sammelthread - Rücktritt vom Kaufvertrag aufgrund fehlender Funktionen" befindet sich unter Samsung Galaxy (I7500) Forum auf Android-Hilfe.de.
Umfrageergebnis anzeigen: Hat euer Händler das Gerät zurück genommen und den Kaufvertrag aufgelöst? | |||
| Ja | | 219 | 78,21% |
| Nein | | 35 | 12,50% |
| Nein, erst muss das Handy zur Reparatur. | | 26 | 9,29% |
| Teilnehmer: 280. Du darfst bei dieser Umfrage nicht abstimmen | |||
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| | #21 (permalink) |
| Android-Hilfe.de Mitglied Registriert seit: 13.07.2009
Beiträge: 81
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| Hat es bei denen schon jemand versucht? |
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| | #22 (permalink) |
| Android Experte Registriert seit: 13.07.2009
Beiträge: 903
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mich würd mal interessieren, wo du die falschen Angeben auf der O2-Seite siehst in deinen pdfs? die Punkte die du da nennst, sind seit langem entfernt (Bluetooth, Modem) und gelten so nicht für jeden, das solltest du vllt noch anmerken |
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| | #23 (permalink) | |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 22.09.2009
Beiträge: 29
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| Zitat:
Wenn der Käufer wegen eines Mangels des Handys vom Kaufvertrag zurücktreten kann, steht ihm grundsätzlich die Rückserstattung des Kaufpreises zu. (Und zwar der damals gezahlte - nicht, was die Kaufsache jetzt wert wäre oder so. Dafür kann der Verkäufer für die monatelange Nutzung des Handys Geld verlangen, so dass man ggf. doch etwas weniger bekommt, aber das ist ein anderes Thema). Problematisch wird es aber wenn - wie beim Handykaufvertrag - ja nur ein subventionierter Kaufpreis gezahlt wird, in einigen Fällen (jetzt nicht beim Galaxy, schon klar) ja sogar gar kein "Kaufpreis" gezahlt wird. Letzlich ist natürlich klar, dass der Käufer doch einen "Kaufpreis zahlt", nur eben in Form der monatlichen Handygebühren. Deswegen kann es natürlich nicht sein, dass der Verkäufer nach einem Rücktritt nichts oder nur den subventionierten Kaufpreis zurückzahlen muss - der Kunde aber noch etliche Monate durch die Grundgebühren das Handy weiter "abbezahlen" muss. In einem solchen Fall sollte man argumentieren, dass man zunächst nur den subventionierten Teil des Kaufpreises zurückbekommt, aber hinsichtlich des Mobilfunkvertrags ein Kündigungsrecht nach § 313 BGB erhält. Begründet wird das damit, dass der Handykauf zur Geschäftsgrundlage des Mobilfunkvertrags wurde (ohne Handykauf hätte man ja nicht den Mobilfunkvertrag abgeschlossen). | |
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| | #24 (permalink) | |
| Android Experte Registriert seit: 17.07.2009
Beiträge: 767
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| Zitat:
Die anderen von dir angesprochenen Probleme, die in dem Begriff "Kaufpreis" begründet wären, gibt es also nicht. Im Übrigen hat der Händler keinen Anspruch auf eine Nutzungsgebühr, wie in einigen Postings angenommen. Grüße, Felix
__________________ „Apes don't read philosophy!“ - „Yes they do, Otto! They just don't understand it.“ | |
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| | #25 (permalink) |
| Android-Hilfe.de Mitglied Modell: HTC Desire HD Registriert seit: 03.06.2009
Beiträge: 144
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o2 bietet seinen Kunden 10% des Kaufpreises als "Wiedergutmachung" an! Vorsicht.....wer das Geld nimmt kann danach nicht mehr vom Kauf zurück treten! Wieso beschweren sich alle bei o2 und Amazon? Ist schon jemand an den Verbraucherschutz mit dem Problem getreten? Grüße mit ner Pappnaas im Gesicht Stephan |
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| | #28 (permalink) | |
| Fortgeschrittenes Mitglied Modell: Samsung Galaxy Registriert seit: 08.06.2009
Beiträge: 495
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| Zitat:
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| | #30 (permalink) | ||
| Neuer Benutzer Registriert seit: 22.09.2009
Beiträge: 29
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| Zitat:
Zitat:
Grüße, Kristian | ||
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| Folgender Benutzer bedankt sich bei kris781 für diesen Beitrag: | Gregor (11.02.2010) |
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