nicpas
Erfahrenes Mitglied
- 392
@BabyNinja
Grundsätzlich sind Online-Händler verpflichtet, den Kaufpreis nach Widerruf innerhalb von 14 Tagen zu erstatten, § 357 Abs. 1 BGB.
Diese Rückzahlungsfrist beginnt nach § 355 Abs. 3 Satz 2 BGB für den Händler mit Zugang der Widerrufserklärung. Ab deren Erhalt hat der Händler also grundsätzlich 14 Tage Zeit, die Rückzahlung vorzunehmen.
Fristwahrend ist nach § 270 BGB hier nicht die Vornahme der Rückzahlungshandlung, sondern nur der Eingang des Rückzahlungsbetrages beim Verbraucher.
Dabei hat der Unternehmer für die Rückzahlung dasselbe Zahlungsmittel zu verwenden, das der Verbraucher für die Zahlung genutzt hat, § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB. Hiervon kann allerdings durch individuelle Vereinbarung insoweit abgewichen werden, als dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
Von der gesetzlichen 14-tägigen Rückzahlungsfrist dürfen Online-Händler nicht zu ihren Gunsten abweichen, § 360 Abs. 2 Satz 1 BGB. Online-Händler können diese Frist nicht eigenmächtig verlängern. Dies gilt auch, wenn sie dem Verbraucher freiwillig eine längere als die 14-tägige Widerrufsfrist einräumen.
Grundsätzlich sind Online-Händler verpflichtet, den Kaufpreis nach Widerruf innerhalb von 14 Tagen zu erstatten, § 357 Abs. 1 BGB.
Diese Rückzahlungsfrist beginnt nach § 355 Abs. 3 Satz 2 BGB für den Händler mit Zugang der Widerrufserklärung. Ab deren Erhalt hat der Händler also grundsätzlich 14 Tage Zeit, die Rückzahlung vorzunehmen.
Fristwahrend ist nach § 270 BGB hier nicht die Vornahme der Rückzahlungshandlung, sondern nur der Eingang des Rückzahlungsbetrages beim Verbraucher.
Dabei hat der Unternehmer für die Rückzahlung dasselbe Zahlungsmittel zu verwenden, das der Verbraucher für die Zahlung genutzt hat, § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB. Hiervon kann allerdings durch individuelle Vereinbarung insoweit abgewichen werden, als dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
Von der gesetzlichen 14-tägigen Rückzahlungsfrist dürfen Online-Händler nicht zu ihren Gunsten abweichen, § 360 Abs. 2 Satz 1 BGB. Online-Händler können diese Frist nicht eigenmächtig verlängern. Dies gilt auch, wenn sie dem Verbraucher freiwillig eine längere als die 14-tägige Widerrufsfrist einräumen.