S
sj00
Dauer-User
- 821
Du hast eigentlich nur das Recht, dass der Fehler behoben wird.
Und dafür stehen 3 Möglichkeiten zur "Verfügung":
1. Reperatur
2. ein adäquates Ersatzgerät
3. Rücktritt vom Vertrag.
Und dabei hast du mehr oder minder die freie Auswahl. Es sei denn in den AGB wird etwas anderes Vereinbart.
Und was ein adäquates Ersatzgerät ist, naja da habe ich nahezu alle Varianten der Rechtssprechung gesehen....
Das Apple Urteil ist auch schon ein paar Jahre her, und soweit ich weiß hat sich da nicht viel geändert. Außer das es in einigen Ländern gesonderte Abkommen gibt, die quasi eine Frist setzen bis wann etwas als "Neu" gilt.
Und dafür stehen 3 Möglichkeiten zur "Verfügung":
1. Reperatur
2. ein adäquates Ersatzgerät
3. Rücktritt vom Vertrag.
Und dabei hast du mehr oder minder die freie Auswahl. Es sei denn in den AGB wird etwas anderes Vereinbart.
Und was ein adäquates Ersatzgerät ist, naja da habe ich nahezu alle Varianten der Rechtssprechung gesehen....
Das Apple Urteil ist auch schon ein paar Jahre her, und soweit ich weiß hat sich da nicht viel geändert. Außer das es in einigen Ländern gesonderte Abkommen gibt, die quasi eine Frist setzen bis wann etwas als "Neu" gilt.


Seit wann bricht denn die AGB (eines Händlers) Bundesrecht? Mal im Ernst: Schon eine einfache Plausibilitätsüberlegung zeigt doch, dass dies nicht sein kann. Wir hätten dann nämlich keine der für die Händler unangenehmen Gewährleistungen mehr, weil die alle so pfiffig wären und diese ausgeschlossen hätten. Solche Ausschlussklauseln gibt es doch nur da, wo das Gesetz das auch erlaubt.