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timmydinoo
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Solange das Einverständnis des Gegenüber vorliegt, ist es keine "Verletzung des vertraulichen Wortes", also keine Straftat.frankco schrieb:Da das heimliche mitschneiden eines Telefonats eine Straftat nach §201 STGB darstellt wäre auch eine Anleitung dazu eventuell Strafbewährt, also vorsicht.