Diskussionen zum Bestell- / Versandstatus Eures iPhone 17 Pro / Pro Max!

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@Elsa666
Gestohlene Ware ist doch was anderes, als ein Handy aus einem Vertrag ;)
 
  • Danke
Reaktionen: Pandybaer
@ms303 Bei Eigentumsvorbehalt, also dass das Gerät bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Händlers ist, kann es sich aber ähnlich verhalten.
Wenn beim ursprünglichen Käufer nichts mehr zu holen ist, kann es sein, dass sie das Gerät zurückfordern.
 
Heute eines online bei Apple bestellt und abends gleich abgeholt.
17Pro 512 Organe
 
@Elsa666 Da klopft zu 100% keiner an deiner Tür. Kontaktiere doch Apple. Selbst Geräte aus Ratenkauf werden nicht zurück verlangt. Bisher nie Probleme gehabt. Der Support von Apple klärt das alles ab etc
 
@Elsa666 du verstehst einfach nicht, dass niemand durch die Republik laufen wird und irgendein Smartphone suchen wird. Die brauchen das iPhone nicht. Was sie wollen ist das Geld. Der Aufwand steht in keinem Relation zum Preis. Und geklaut ist das Gerät schon gar nicht. Wenn, dann ist ist höchstens eine Zueignung, aber selbst hier müsste erstmal Vorsatz nachgewiesen werden. Das wirst du in der freien Wildbahn kaum erleben.
 
@ruessel73
@Pandybaer
Wie gesagt, mir ist das ehrlich gesagt vollkommen egal, wie andere das sehen oder machen.
Ich hatte nun schon mehrmals geschrieben, dass das für mich persönlich gilt.
Da gibt es für mich nichts zu diskutieren.

Und dass da ein iPhone durch die Polizei zurückgefordert wurde, ist eine Tatsache, keine Mutmaßung.
Beiträge automatisch zusammengeführt:

Rechtslage:

Ein iPhone, das unter Eigentumsvorbehalt gekauft wurde, kann nicht rechtmäßig weiterverkauft werden, bevor der gesamte Kaufpreis bezahlt ist, da der Verkäufer der ursprüngliche Eigentümer bleibt. Ein solcher Weiterverkauf ist rechtlich nicht zulässig, da der Verkäufer noch nicht der rechtmäßige Eigentümer ist und die Herausgabe der Ware vom ursprünglichen Verkäufer verlangt werden kann.


Rechtliche Konsequenzen
  • Rechtwidriger Verkauf: Der Verkauf ist rechtlich unwirksam, da der Verkäufer nicht der Eigentümer ist.
  • Herausgabeanspruch: Der ursprüngliche Verkäufer kann die Herausgabe des iPhones vom Käufer (und somit vom Dritten) verlangen (§ 985 BGB).
  • Weitere mögliche Folgen: Es kann sich um eine unterschlagungsähnliche Handlung oder eine vorsätzliche unerlaubte Handlung handeln, je nach den genauen Umständen.
 
Zuletzt bearbeitet:
@Elsa666 Oh, KI Texte. Wie kompetent. Schmeiße doch nicht geklaute iPhones und Geräte aus Verträgen nicht wieder durcheinander. Bei Vertragsgeräten läuft keine Polizei den Geräten hinterher.
 

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